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460 23 52

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. Oktober 2023 (460 23 52)

Basel-Landschaft · 2023-10-30 · Deutsch BL

Strafrecht Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.

Sachverhalt

(...) 4. Fahren in fahrunfähigem Zustand (Ziff. 1.1 der Anklageschrift) 4.1 a) Die Vorinstanz hat zur Begründung ihres Schuldspruchs in rubrizierter Angelegenheit zusammengefasst Folgendes erwogen: Sämtliche Indizien sprächen für eine Täterschaft des Beschuldigten. So habe E. entsprechende Aussagen gemacht, der Beschuldigte sei der Halter des verunfallten Fahrzeuges gewesen und habe widersprüchliche Depositionen zu seiner Anwesenheit beim Unfall getätigt, er habe nicht benennen können, wer an seiner Stelle gefahren sei, die beiden vom Unfallfahrzeug entfernten Nummernschilder hätten Blutanhaftungen des Beschuldigten aufgewiesen und dieser habe sich einer polizeilichen Kontrolle entzogen. Sodann ergebe sich aus den Schilderungen von E. , den Aufzeichnungen einer Überwachungskamera betreffend die kantonale Autobahn A22, den Aussagen des Beschuldigten sowie dessen Angaben in der Schadensmeldung gegenüber seiner Versicherung, dass er anlässlich der Fahrt vom Bahnhof G. bis zur Unfallstelle nicht mehr fahrfähig gewesen sei. b) Nach Ansicht des Beschuldigten sind die Aussagen von E. nicht verwertbar, es existiere keine natürliche Vermutung, wonach der Halter eines Fahrzeuges dieses im Ausgang tatsächlich lenke, er sei gestützt auf sein Aussageverweigerungsrecht nicht verpflichtet, einen Dritttäter zu benennen, mit dem angeblichen Nachweis, wonach er das Nummernschild entfernt habe, werde nichts gewonnen hinsichtlich der Frage, wer gefahren sei, und aus der versuchten Vertuschung der Geschehnisse lasse sich ebenfalls nichts ableiten bezüglich des Fahrers. Überdies vermöchten die Überwachungskameras zwar eine riskante Fahrweise aufzuzeigen, hieraus könne jedoch nicht direkt auf die Fahrfähigkeit des betreffenden Fahrers geschlossen werden (vgl. oben E. 2.1). c) Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft würden sämtliche vorhandenen Indizien (Fund des Kontrollschilds mit blutigen Anhaftungen und DNA-Spuren des Beschuldigten, Bilder der Überwachungskamera der S-Bahn, Aussagen von E. und weiteren Personen, Haltereigenschaft des Beschuldigten sowie dessen nachweislich falsche Aussagen zu den Ereignissen im Unfallzeitpunkt) auf den Beschuldigten als Lenker des Unfallfahrzeuges hinweisen (vgl. oben E. 2.2). 4.2 Gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholoder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt (lit. a), oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt (lit. b). Entscheidend für die Subsumption unter Art. 91 SVG sind nicht die möglichen Ursachen (Trunkenheit, Drogenkonsum, Medikamentenmissbrauch, Übermüdung), sondern die im Vorliegen eines "fahrunfähigen Zustandes" bestehende Folge. Den Tatbestand erfüllt derjenige, der ein Fahrzeug führt, auch wenn es sich lediglich um eine Fahrt von wenigen Zentimetern handelt; Voraussetzung bildet bloss, dass die Fahrt auf einer öffentlichen Strasse im Sinne von Art. 1 SVG stattfindet. Gestützt auf Art. 55 Abs. 4 Satz 2 SVG bleiben andere Beweismittel (als die Blutprobe) für die Feststellung der Fahrunfähigkeit vorbehalten; dies geht allerdings bereits aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO hervor. Nach Art. 17 SKV kann die Angetrunkenheit auch aufgrund von Zustand und Verhalten der verdächtigten Person oder durch Ermittlungen über den Konsum festgestellt werden, namentlich wenn die Atemalkoholoder die Blutprobe nicht hat vorgenommen werden können ( Hans Giger , Kommentar SVG, 9. Auflage, Zürich 2022, N 3 ff. zu Art. 91 SVG, mit Hinweisen). 4.3 Im Hinblick auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts ist Folgendes zu erwägen: a) aa) E. hat anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Polizei, Mobile Polizei Ost, vom 8. September 2018 (act. 481 ff.) zu Protokoll gegeben, er sei vorne neben dem Fahrer gesessen; der Fahrer sei ein "C. " gewesen. F. , "C. ", eine vierte Person und er hätten sich spontan am Bahnhof G. getroffen. Auf der Fahrt habe er eigentlich früher aussteigen wollen, der Fahrer sei aber einfach weiter gefahren. Er habe gemerkt, dass dieser nicht mehr fahren könne. "C. " sei der Fahrer gewesen und er Beifahrer. Der Fahrer habe schon früh die Spur nicht mehr halten können und sei fast in einen weissen Seat hineingefahren. Auf ihn habe es den Eindruck gemacht, dass "C. " schwer betrunken gewesen sei. bb) Anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2020 (act. 562.19 ff.) hat E. ‒ in (freiwilliger) Abwesenheit des Beschuldigten ‒ zusammengefasst deponiert, an jenem Abend habe er sich vor dem Unfall zum Bahnhof G. begeben, um mit dem Zug nach Hause zu fahren. Beim Bahnhof habe er F. angetroffen. Dieser habe ihm gesagt, dass Herr C. ihn nach Hause fahren würde. Er habe dieses Angebot angenommen, weil er ziemlich angetrunken gewesen sei. Als er Herrn C. gesehen habe, habe dieser beim Gehen geschwankt, vermutlich sei er schon ziemlich "besoffen" gewesen bzw. habe ca. 2 Promille intus gehabt. Zunächst habe ihn Herr C. gefragt, ob er mit dessen Auto nach Hause fahren möchte, was er verneint habe. In der Folge sei er auf der Beifahrerseite eingestiegen. Bereits zu Beginn der Fahrt habe Herr C. die Spur nicht halten können und sei teilweise auf der anderen Fahrspur gefahren. Bei der Ausfahrt H. sei Herr C. fast in das Heck des vor ihm befindlichen weissen Kleinwagens gefahren. Nachdem dieser weggefahren sei, habe Herr C. beim dortigen Stoppsignal nach links abgebogen. Er habe aber zu wenig eingelenkt, weshalb er die vier bis fünf Pfosten überfahren habe. Der Beschuldigte sei vermutlich gut "besoffen" gewesen, sein schwankender Gang sei ihm aufgefallen. Er sei sicher nicht in der Lage gewesen, Auto zu fahren. Nach dem Unfall sei er zu Fuss in Richtung seines Wohnortes in H. gegangen. Dabei habe er zurückgeblickt und gesehen, wie Herr C. zurück zum Auto gegangen sei und etwas von seinen Kontrollschildern erwähnt habe. Auf die Frage, ob er noch etwas anfügen möchte, hat E. geantwortet, kurz nach dem Unfall, ca. Anfang 2019, sei er von F. telefonisch kontaktiert worden. Dieser habe ihn aufgefordert, wegen Herrn C. eine Lösung zu suchen. F. habe Angst vor Herrn C. gehabt. Dementsprechend habe er ihn gebeten, zusammen den Anwalt von Herrn C. , D. , in dessen Kanzlei in I. aufzusuchen, um dort eine Lösung zu finden. Dort sei ihnen von Herrn C. Geld angeboten worden, damit sie anlässlich der Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft Falschaussagen machen. Sie hätten mittels Schreiben bestätigen sollen, dass sie gar nicht mehr genau wüssten, wer in der besagten Nacht das Unfallfahrzeug gelenkt habe. Dafür sei ihnen Geld offeriert worden. Anfänglich seien dies CHF 10'000.--, danach CHF 5'000.-- und schliesslich CHF 1'000.-- gewesen. Sie hätten ein Schreiben unterzeichnen sollen, welches ihre Unsicherheit bezüglich des Unfallfahrers hätte bestätigen sollen. Diese Schreiben habe ihnen Rechtsanwalt D. bei einem zweiten Treffen in dessen Kanzlei vorgelegt. Er und F. hätten die Schreiben an die Polizei sowie an Herrn D. schicken sollen. F. habe dies getan und dafür CHF 1'000.-- bekommen. Er hingegen habe es nicht getan. Herr C. sei bekannt dafür, dass er seine Probleme mit Geld aus der Welt schaffe. Im Rahmen dieser Einvernahme hat E. sodann zwei identische, undatierte Schreiben (adressiert an Advokat D. sowie die Polizei Basel-Landschaft) zu den Akten gegeben (act. 562.39 ff.), in welchen er seine Aussagen ‒ in der Art, wie es von ihm verlangt worden sei ‒ widerrufen hat. Gemäss diesen Schreiben könne er nicht bestätigen, dass C. gefahren sei, er sei sich diesbezüglich nicht sicher. cc) Mit Datum vom 7. Januar 2022 hat eine weitere Einvernahme von E. als Zeuge durch die Staatsanwaltschaft stattgefunden (act. 681 ff.), anlässlich welcher dieser ‒ dieses Mal in Anwesenheit des Beschuldigten ‒ sämtliche Aussagen verweigert hat. dd) Im Rahmen der Einvernahme vom 14. Juli 2020, in welcher er seine Depositionen vom 8. September 2018 vollumfänglich bestätigt hat, hat E. zwei identische, undatierte Schreiben (adressiert an Advokat D. sowie die Polizei Basel-Landschaft) zu den Akten gegeben (act. 562.39 ff., act. 701 f.; vgl. oben lit. bb), in welchen er darlegt, dass er seine Aussagen widerrufen möchte. Er sei sich nicht mehr sicher und könne nicht bestätigen, dass C. gefahren sei. Diesbezüglich erscheint nicht klar, ob der Zeuge mit diesen zwei Schreiben tatsächlich seine bisherigen Aussagen hat zurücknehmen wollen ‒ was unlogisch erschiene, da er anlässlich der fraglichen Einvernahme seine Belastungen ausdrücklich wiederholt hat ‒, oder ob diese nicht vielmehr den Beweis haben erbringen sollen für seine Behauptung, dass ihm Geld angeboten worden sei, damit er vorgefertigte Widerrufe unterzeichne. ee) Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 an die Berufungsinstanz (eingegangen beim Kantonsgericht am 27. Oktober 2023, d.h. einen Werktag vor der heutigen Hauptverhandlung) hat E. sodann kundgetan, dass er seine Aussage, wonach C. beim Unfall in H. im Jahr 2018 gefahren sei, zurückziehe. Er sei zu jenem Zeitpunkt ziemlich betrunken und durch den Schock sowie die Polizei sehr verwirrt gewesen. Er habe einfach so schnell wie möglich nach Hause gewollt. Er habe den Beschuldigten belastet, weil es dessen Auto gewesen sei, aber er könne nicht sagen, wer effektiv gefahren sei. Er habe seine Aussagen schon länger korrigieren wollen, aber die Staatsanwaltschaft habe ihm gedroht und ihn unter Druck gesetzt, dass er bestraft werde, wenn er falsch aussage, was ihn verunsichert habe. Dieses Schreiben ist als absolut unglaubhaft einzustufen. Zunächst ist zu erwägen, dass nur schon der Zeitpunkt des Eingangs beim Kantonsgericht ‒ am letzten Werktag vor der Hauptverhandlung ‒ keinen Zufall darstellen kann, vielmehr muss die schreibende Person offensichtlich Kenntnis von der Berufungsverhandlung gehabt haben. Des Weiteren vermag der Inhalt des Schreibens, wonach der Zeuge angeblich durch die Polizei verwirrt und von der Staatsanwaltschaft unter Druck gesetzt worden sein soll, in keiner Weise zu überzeugen. Abgesehen davon erklärt es auch nicht, weshalb er seine Erstaussagen vom 8. September 2018 anlässlich der Einvernahme vom 14. Juli 2020 vollumfänglich und vorbehaltlos bestätigt hat. Im Resultat erscheint dieses Schreiben somit als blosse Gefälligkeit zu Gunsten des Beschuldigten, und zwar genau in der Art, wie sie vom Zeugen im Rahmen der Einvernahme vom 14. Juli 2020 im Sinne eines Musters glaubhaft beschrieben sowie mittels entsprechenden Schreiben belegt worden ist. b) aa) F. hat anlässlich seiner Befragung als Auskunftsperson durch die Polizei, Polizeihauptposten Sissach, vom 8. September 2018 (act. 457 ff.) zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte der Fahrer des Unfallfahrzeuges gewesen sei und reichlich Alkohol konsumiert gehabt habe. bb) Anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2020 (act. 562.7 ff.) hat F. ‒ in Anwesenheit des Beschuldigten ‒ sodann sämtliche Aussagen verweigert. c) aa) J. hat sich gemäss dem Protokoll der Polizei, Mobile Polizei Ost, vom 25. Oktober 2018 auf eine Pressemitteilung der Polizei betreffend den Unfall in H. selbstständig bei der Alarmzentrale in Liestal gemeldet und als Auskunftsperson deponiert, dass der Beschuldigte der Fahrer des Unfallfahrzeuges gewesen sei und schon beim Gang zu seinem Land Rover leicht geschwankt habe (act. 343 ff.). bb) Anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 9. September 2019 (act. 519 ff.) hat sich J. ‒ in Anwesenheit des Beschuldigten ‒ an nichts mehr erinnern können. d) Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 hat der Beschuldigte eine Erklärung von K. und L. zu den Akten gegeben, in welcher die Beiden ausgeführt haben, sie hätten am fraglichen Abend den Wagen von C. gesehen, welcher sehr zügig vom Bahnhof davongefahren sei. Es sei ihnen ein wenig komisch vorgekommen, weil sie der Ansicht gewesen seien, dass C. nicht am Steuer gesessen habe. Die vier Personen, welche im Auto gewesen seien, hätten alle ziemlich jung ausgesehen. Es sei spät am Abend und dunkel gewesen und sie hätten getrunken gehabt. Sie seien aber der Ansicht, dass sie den markanten Körperbau von C. erkannt hätten, wenn er im Auto gewesen wäre (act. 789). e) aa) C. hat anlässlich seiner Einvernahme als beschuldigte Person durch die Polizei, Mobile Polizei Ost, vom 12. September 2018 (act. 495 ff.) bestritten, am fraglichen Abend nach dem Ausgang noch gefahren zu sein. Er habe zuerst in G. in der M. etwas getrunken und sei dann mit einem N. nach I. mitgefahren, wo sie in die O. gegangen seien. Danach habe ihn P. abgeholt und sie seien zurück nach G. in die M. gegangen, wo sie nochmals eine Flasche Wein getrunken hätten. Im Anschluss daran habe er seiner Mutter geschrieben, sie solle ihn abholen, was diese nach Mitternacht auch getan habe. Auf die entsprechenden Vorhalte, am 8. September 2018 um 00:35 Uhr als Lenker des Personenwagens Land Rover den Selbstunfall in H. verursacht zu haben, hat der Beschuldigte keine Ausführungen getätigt. Auf die Frage, weshalb er auf die Telefonanrufe der Polizei nach dem Unfall nicht reagiert habe, hat der Beschuldigte geantwortet, er habe die Nummer nicht gekannt und gedacht, es sei ein Call Center oder ähnliches. Auf die Frage, ob Personen, welche mit ihm im Ausgang gewesen seien, schon einmal eines seiner Fahrzeuge gelenkt hätten, hat der Beschuldigte entgegnet: "Nein, keines der Fahrzeuge, nicht einmal P. !" bb) Vor dem Strafgericht (act. S 377 ff.) hat der Beschuldigte erstmals zugegeben, im Unfall-auto gewesen zu sein, allerdings bloss als Beifahrer. Er wisse nicht mehr, weshalb er dies vorher anders ausgesagt habe, allenfalls um den Fahrer zu schützen. Das mit seiner Mutter habe am Schluss gestimmt, aber die erste Aussage sei ganz klar falsch gewesen. Er habe im ersten Moment nicht viel überlegt. Er habe mit der Polizei nicht kooperieren wollen, deshalb habe er einfach etwas gesagt. cc) Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte hierzu deponiert, bezüglich des Unfalls stimme es, dass er bei der ersten Aussage gelogen habe, er sei aber trotzdem nicht gefahren. Im Übrigen hat der Beschuldigte jegliche Aussagen zur Sache verweigert (KG Protokoll S. 6 und 11). dd) In der Schadenmeldung für Motorfahrzeuge an die Q. Versicherungs-Gesellschaft AG vom 21. September 2018 (act. 701) hat der Beschuldigte in der Rubrik "Beschreibung des Schadenereignisses bzw. des Unfallhergangs" ausgeführt, er habe ca. um Mitternacht die Bar in G. verlassen und sei von seiner Mutter dort abgeholt worden. Die Autoschlüssel und das Portemonnaie habe er auf dem Tisch vergessen. Er habe in seinem Zustand den Wagen nicht mehr fahren können. f) Im Sinne von objektiven Beweisen ist erstellt, dass es am 8. September 2018, um ca. 00:35 Uhr, in H. , R. weg auf der Überführung über die kantonale Autobahn A22 Richtung Dorf, zu einem Selbstunfall mit einem Personenwagen der Marke Land Rover gekommen ist, bei welchem rechtsseitig fünf Metallpfosten frontal umgefahren worden sind (Protokoll der Polizei, Mobile Polizei Ost, vom 25. Oktober 2018 [act. 327 ff.]). Halter des fraglichen Fahrzeuges mit dem Kennzeichen LU 1. war die Firma S. AG, geführt durch den Beschuldigten (act. 335 ff.). Auf zwei Videoaufzeichnungen aus der Zugkomposition S3 haben zwei Personen erkannt werden können, welche um 00:52 Uhr am Bahnhof in H. eingestiegen und um 00:54 Uhr in G. wieder ausgestiegen sind; hierbei hat es sich eindeutig um den Beschuldigten und P. gehandelt (act. 351 ff.). In der Nähe der Unfallörtlichkeit, in der T. strasse in H. , konnte das hintere Kennzeichen des Unfallfahrzeuges mit Blutanhaftungen auf der Vorderseite aufgefunden werden (act. 349 f.). Die dabei sichergestellte DNA hat dem Beschuldigten zugeordnet werden können (act. 447 f.). Ferner hat die Videoüberwachung der kantonalen Autobahn A22 beim Kreisel U. in Richtung H. um 00:31 Uhr aufgezeichnet, dass der fragliche Personenwagen in rasanter und sichtlich unsicherer Fahrweise in den Kreisel fährt, die dritte Ausfahrt zur kantonalen Autobahn A22 nimmt und bei der Ausfahrt aus dem Kreisel rechtsseitig beinahe mit dem Bordstein kollidiert (act. 353). g) aa) In Würdigung der genannten Beweise und Indizien bestehen für das Kantonsgericht keine Zweifel, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt zu gelten hat. So steht ohne Frage fest, dass es sich beim Unfallfahrzeug um den Personenwagen des Beschuldigten gehandelt hat und dieser zum Zeitpunkt des Unfalles darin gesessen ist. Dies wird vom Beschuldigten ‒ allerdings erst nach anfänglichem Leugnen und nachdem mittels Videoaufnahmen aus der Zugkomposition S3 hat bewiesen werden können, dass er eine Viertelstunde nach dem Unfall in H. vom Bahnhof H. mit dem Zug nach G. gefahren ist ‒ nunmehr ausdrücklich eingestanden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zwar bestreitet, der Fahrer gewesen zu sein, er aber nicht sagt, wer es denn sonst gewesen sein soll, was insofern erstaunt, als er nicht geltend macht, einen besonderen Grund zu haben, den angeblichen Fahrer ‒ bei welchem es sich ja ausschliesslich entweder um E. , F. oder P. handeln kann, wobei die ersteren Beiden ihn ihrerseits in ihren ersten Einvernahmen belastet und als (betrunkenen) Fahrer identifiziert haben ‒ zu schützen. Unter diesen Umständen wäre zu erwarten, dass sich der Beschuldigte nicht nur auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft, sondern den anderen Fahrer, mithin den Verursacher für seinen zivilrechtlichen Schaden und den strafrechtlichen Ärger, benennt, sofern es denn einen solchen gibt, ansonsten tatsächlich die Vermutung besteht, dass er das ihm gehörende Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt selbst gelenkt hat. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte auf die im Rahmen des Untersuchungsverfahrens gestellte Frage, ob Personen, welche mit ihm im Ausgang gewesen seien, schon einmal eines seiner Fahrzeuge gelenkt hätten, im Widerspruch zu seiner Behauptung in der Berufung, wonach es üblich sei, dass man im Ausgang je nach Verlauf des Abends abmache, wer heimfahre, mit Nachdruck entgegnet hat: "Nein, keines der Fahrzeuge, nicht einmal P. !" Bestärkt wird diese Vermutung sodann durch die Tatsache, wonach die beiden Nummernschilder des Unfallfahrzeuges nach dem Unfall von Hand entfernt worden sind, wobei auf dem einen Schild blutige Anhaftungen mit der DNA des Beschuldigten aufgefunden worden sind. Es widerspricht jeglicher Logik, dass ein alternativer Fahrer ohne Bezug zum Unfallfahrzeug ein Interesse haben könnte, die (unmittelbare) Identifizierung des Wagens durch Entfernen der Nummernschilder zu erschweren. Zudem erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass zwar ein anderer Fahrer die Nummernschilder nach dem Unfall entfernt hat, dann aber ausgerechnet blutige Anhaftungen des Beschuldigten darauf zu finden sind. Im Übrigen hätte es für den Beschuldigten, falls er tatsächlich nur Mitfahrer gewesen sein sollte, von vornherein keinen Grund gegeben, sich vom Unfallort zu entfernen und die telefonischen Kontaktversuche durch die Polizei zu ignorieren. Seine in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rechtfertigung, er habe gedacht, dass es sich um ein Call Center gehandelt habe, ist angesichts des Zeitpunktes der Kontaktversuche um weit nach Mitternacht offensichtlich als Schutzbehauptung zu werten. Nicht dienlich im Hinblick auf die generelle Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und die Glaubhaftigkeit dessen Vorbringen im Speziellen ist des Weiteren, dass dieser sowohl anlässlich der Einvernahme vom 12. September 2018 wie auch in seiner Schadenmeldung an die Versicherung vom 21. September 2018 hinsichtlich der Frage, ob er im Unfallwagen gesessen sei bzw. seiner Behauptung, seine Mutter habe ihn vom Ausgang in G. abgeholt, offensichtlich und im Nachhinein von ihm zugestanden gelogen hat. Zu dieser bereits hinreichend klaren Beweislage kommen nun noch die Aussagen von E. hinzu, welcher im Rahmen der Einvernahmen vom 8. September 2018 sowie vom 14. Juli 2020 in stringenter und konsistenter ‒ sowie in mit objektivierten Ereignissen, wie beispielsweise den Bildern aus der Überwachungskamera betreffend die Zugkomposition S3 und die Autobahneinfahrt A22 sowie der Tatsache, dass am Unfallfahrzeug die Nummernschilder entfernt worden sind, übereinstimmender ‒ Weise ausgesagt hat, dass der Beschuldigte zum Unfallzeitpunkt der Fahrer des Personenwagens und überdies betrunken gewesen ist. Dass der Zeuge anlässlich der Einvernahme vom 7. Januar 2022 sowie in seinen zwei im Rahmen der Befragung vom 14. Juli 2020 zu den Akten gegebenen Schreiben wie auch in demjenigen vom 24. Oktober 2023 seine Aussagen relativiert bzw. gänzlich verweigert hat, hat keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit seiner zeitnah zum Ereignis liegenden Depositionen, sondern bestärkt lediglich den naheliegenden Verdacht, wonach der Beschuldigte Einfluss auf die Zeugenaussagen genommen hat, wie dies E. bereits anlässlich der Einvernahme vom 14. Juli 2020 als Teil eines gängigen Vorgehensmusters seitens des Beschuldigten beschrieben und mittels den zwei genannten Schreiben belegt hat. Hierzu passt denn auch, dass E. nicht der einzige Zeuge ist, welcher im Verlaufe des Verfahrens seine Aussagen widerrufen bzw. gar keine Aussagen mehr gemacht hat. So ergibt sich aus den Akten, dass sich J. zunächst selbstständig auf die Medienmitteilung der Polizei gemeldet und erklärt hat, er sei sich sicher, dass der Beschuldigte der Fahrer gewesen sei, dann aber in der Konfrontationseinvernahme vom 9. September 2019 vorgegeben hat, sich an nichts mehr erinnern zu können. Ebenso hat F. zuerst am 8. September 2018 zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte habe den Wagen gefahren und reichlich Alkohol konsumiert, dann aber anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. Juli 2020 keine Aussagen mehr getätigt. Eine derartige Häufung von Widerrufen ist als ausserordentlich auffällig zu bezeichnen und entspricht nicht dem diesbezüglichen Erfahrungswert des Kantonsgerichts, sondern nährt den von E. vorgebrachten Verdacht, dass seitens des Beschuldigten in der einen oder anderen Weise auf die Zeugen aktiv eingewirkt worden ist. bb) Betreffend die Fahrfähigkeit des Beschuldigten ist zu erwägen, dass dieser in seiner Einvernahme vom 12. September 2018 den Ablauf des Abends vom 7. auf den 8. September 2018 dahingehend geschildert hat, dass er zuerst in G. , dann in I. und schliesslich wieder in G. Alkohol konsumiert habe und aufgrund seines Zustandes nicht mehr selber Auto gefahren sei, sondern von einem N. , von P. und am Ende von seiner Mutter abgeholt worden sei. Weiter hat er in der Schadenmeldung an seine Versicherung vom 21. September 2018 wortwörtlich festgehalten, er habe in seinem Zustand den Wagen nicht mehr fahren können. Diese Selbsteinschätzung wird bestätigt durch den Zeugen E. , welcher den Beschuldigten wiederholt als schwer betrunken bzw. "gut besoffen" beschrieben hat, dieser habe beim Gehen geschwankt und beim Fahren die Spur nicht mehr halten können. Letzteres wird wiederum bestärkt durch die Aufzeichnung der Überwachungskamera eingangs der kantonalen Autobahn A22 beim Kreisel U. in Richtung H. , welche um 00:31 Uhr dokumentiert hat, wie der fragliche Personenwagen in rasanter und sichtlich unsicherer Fahrweise in den Kreisel fährt, die dritte Ausfahrt nimmt und bei der Ausfahrt aus dem Kreisel rechtsseitig beinahe mit dem Bordstein kollidiert. Gestützt hierauf bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte zum Unfallzeitpunkt zufolge übermässigen Alkoholkonsums (ev. zusätzlich auch aufgrund von Drogenkonsum [vgl. unten E. 6.3] oder Müdigkeit) nicht mehr fahrfähig gewesen ist. cc) An diesem Ergebnis vermögen die Einwände des Beschuldigten nichts zu ändern. Diesen ist ‒ soweit sich deren Entkräftung nicht bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt ‒vielmehr zu entgegnen, dass selbst wenn auf die Aussagen von E. vom 8. September 2018 und vom 14. Juli 2020 nicht abzustellen wäre, sich immer noch eine Beweislage präsentieren würde, welche auch unter Beachtung der Maxime "in dubio pro reo" keine massgeblichen Zweifel an einer Täterschaft des Beschuldigten bzw. an dem zur Anklage gebrachten Sachverhalt zuliessen. Die schriftliche Erklärung von K. und L. vom 4. Juni 2020 ist per se nicht geeignet, die Beweislage zu relativieren, nachdem sie auf der Hypothese basiert, dass die Beiden der Ansicht sind, dass sie den markanten Körperbau von C. erkannt hätten, wenn er im Auto gewesen wäre, dieser aber nach anfänglichem Leugnen nunmehr ausdrücklich zugibt, im Unfallfahrzeug mitgefahren zu sein. Dass beim Airbag keine DNA-Spuren des Beschuldigten haben gesichert werden können ist insofern irrelevant, als nichts über die Heftigkeit des Aufpralls bekannt ist, wobei es sich beim Unfallwagen der Marke Land Rover bekanntermassen um ein sehr robustes Fahrzeug gehandelt hat. Überdies steht keineswegs fest, ob der Fahrer überhaupt mit dem Airbag in Berührung gekommen ist bzw. hätte kommen müssen. 4.4 In Berücksichtigung des nachgewiesenen inkriminierten Sachverhalts ist im Rahmen der rechtlichen Subsumption dieses zu erwägen: Gestützt auf den erstellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in fahrunfähigem Zustand ‒ höchstwahrscheinlich aufgrund übermässigen Alkoholkonsums, allenfalls begünstigt durch weitere Faktoren wie beispielsweise Übermüdung oder Drogenkonsum ‒ am 8. September 2018 in der Zeit zwischen ca. 00:20 Uhr und 00:35 Uhr sein Fahrzeug der Marke Land Rover von der V. strasse in G. via kantonale Autobahn A22 Richtung I. bis zur Ausfahrt in H. gelenkt und bei der Überführung über die Autobahn einen Unfall verursacht hat, indem er dort rechtsseitig mit fünf Metallpfosten kollidiert ist, wodurch er den Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG erfüllt. Nach diesen Erwägungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG schuldig zu erklären. 5. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer (Ziff. 1.4 der Anklageschrift) 5.1 a) Der Vorderrichter hat in diesem Zusammenhang dieses erwogen: Der Beschuldigte habe nach Mitternacht einen Unfall mit erheblichem Sachschaden, gemäss Polizeirapport im Umfang von CHF 8'500.--, verursacht. Angesichts dessen habe er offensichtlich mit der Anordnung einer Kontrolle bezüglich Fahrfähigkeit rechnen müssen. Dass er dies auch tatsächlich getan habe, zeige sein Verhalten nach dem Verkehrsunfall deutlich. So habe er den Unfallplatz verlassen, ohne die Ankunft der Polizei abzuwarten, und überdies habe er deren Telefonanruf nicht entgegengenommen. Auch wenn er die Behördennummer nicht erkannt haben sollte, so habe er zumindest damit gerechnet, dass ihn in den frühen Morgenstunden nach einem Verkehrsunfall die Polizei zu erreichen versucht habe. Der Beschuldigte habe somit vorsätzlich eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt. b) Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich, der Fahrer des verunfallten Fahrzeuges gewesen zu sein, worin implizit auch das Bestreiten, gegen die fragliche Norm verstossen zu haben, beinhaltet ist (vgl. oben E. 2.1). c) Die Staatsanwaltschaft beantragt in genereller Weise die Bestätigung aller erstinstanzlichen Schuldsprüche (vgl. oben E. 2.3). 5.2 In Anwendung von Art. 91a Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt hat. Das Gesetz umfasst drei Tatvarianten: den aktiven Widerstand gegen die Untersuchung, das Ausweichen vor einer solchen (z.B. durch Flucht von der Unfallstelle) und die Vereitelung des Untersuchungserfolgs durch geeignete Massnahmen (z.B. durch Nachtrunk). Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung zu aArt. 91 Abs. 3 SVG klargestellt, dass der Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe nicht nur in Fällen gegeben ist, in denen vorgängig eine Blutprobe amtlich angeordnet worden ist, sondern auch schon dann, wenn der Täter nach den Umständen des Falles mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe hat rechnen müssen (BGE 120 IV 75; vgl. auch 114 IV 148; 109 IV 137; 106 IV 397; 102 IV 332; 100 IV 262; 95 IV 144; 90 IV 94; vgl. vorab BGE 124 IV 175; 126 IV 53; 131 IV 36). Dies trifft insbesondere dann zu, wenn ein Fahrzeuglenker zur Nachtzeit in eine den Rahmen einer Bagatelle sprengende Kollision verwickelt wird (BGE 106 IV 396; 105 IV 64; 100 IV 258) oder einen nicht ganz unbedeutenden Selbstunfall erleidet (BGE 102 IV 41). Vollendet ist das Delikt, sobald die unverzügliche Entnahme der Blutprobe oder Durchführung der ärztlichen Untersuchung verhindert wird. Diese Gesetzesbestimmung will verhindern, dass ein Fahrzeuglenker, der flüchtet oder sich anderweitig der Alkoholkontrolle entzieht, besser gestellt ist, als wenn er die Untersuchung durch die Polizei und den Arzt über sich ergehen lässt ( Giger , a.a.O., N 6 ff. zu Art. 91a SVG, mit Hinweisen; BGer 6B_796/2014 vom 13. November 2014; 6B_756/2015 vom 3. Juni 2016; 6B_1325/2016 vom 5. April 2017; 6B_441/2019 vom 12. September 2019; BGE 142 IV 324). 5.3 Angesichts des bereits vorstehend eruierten Sachverhaltes (vgl. oben E. 4.3) steht ohne jeden vernünftigen Zweifel fest, dass der Beschuldigte am 8. September 2018, zwischen 00:20 Uhr und 00:35 Uhr, als Lenker des Fahrzeugs der Marke Land Rover infolge seiner Fahrunfähigkeit, allenfalls auch aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit sowie anderer Faktoren, nach der Ausfahrt von der kantonalen Autobahn A22 auf der Überführung, R. weg in Richtung H. , nach dem Überfahren von fünf Metallpfosten am Fahrbahnrand einen Unfall mit einem Schaden von rund CHF 8'500.-- (act. 343) verursacht und im Anschluss daran die Unfallstelle ohne Benachrichtigung der Polizei verlassen hat. 5.4 Gestützt auf den erstellten Sachverhalt ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in fahrunfähigem Zustand am 8. September 2018 kurz nach Mitternacht ‒ nachdem er unbestrittenermassen im Ausgang Alkohol konsumiert hat ‒ einen Selbstunfall mit einem nicht unbedeutenden Sachschaden an einer öffentlichen Einrichtung bewirkt hat, weshalb er zweifellos mit einer polizeilichen Untersuchung sowie in deren Folge mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe hat rechnen müssen. Ungeachtet dessen hat er sich ‒ nach Entfernung der Nummernschilder sowie unter Zurücklassens seines Fahrzeuges ‒ vor Eintreffen der Polizei durch Flucht unerlaubterweise von der Unfallstelle entfernt. Hinzu kommt, dass er sich weder zeitnah bei der Polizei gemeldet noch deren telefonische Kontaktversuche beantwortet hat. Damit hat er vorsätzlich und erfolgreich die unverzügliche Entnahme der Blutprobe verhindert bzw. sich sogar dauerhaft einer Alkoholkontrolle entzogen, womit sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der in Frage stehenden Norm erfüllt sind. Demnach ist der Berufungskläger in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und folglich in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer nach Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 6. Mehrfache Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer (Ziff. 2.2 und Ziff. 2.3 der Anklageschrift) 6.1 a) Diesbezüglich hat das Strafgericht erwogen, indem der Beschuldigte erstens die von der Polizei angeordnete Atemalkoholkontrolle verweigert und sich anschliessend auch der von der Staatsanwaltschaft mündlich verfügten Blut- und Urinprobe durch Flucht entzogen habe, habe er den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG gleich mehrfach erfüllt. b) Der Beschuldigte hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, es sei weder erwiesen, dass er das fragliche Fahrzeug gefahren sei, noch, dass es sich um dasselbe gehandelt habe, welches die Polizisten verfolgt hätten, zumal diese selbst ausgesagt hätten, dass sie den Smart kurz aus den Augen verloren hätten. Infolgedessen habe ein Freispruch zu erfolgen (vgl. oben E. 2.1). c) Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft in genereller Weise die Bestätigung aller erstinstanzlichen Schuldsprüche (vgl. oben E. 2.3). 6.2 In Bezug auf die entsprechenden dogmatischen Erwägungen ist an dieser Stelle zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die nämlichen Ausführungen in vorstehender Ziffer 5.2 zu verweisen. 6.3 a) Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte nicht bestreitet, von der Polizei neben seinem parkierten Fahrzeug angetroffen worden zu sein sowie die von ihr angeordnete Atemalkoholkontrolle wie auch den Drogenschnelltest verweigert und sich anschliessend auch der von der Staatsanwaltschaft mündlich verfügten Blut- und Urinprobe durch Flucht entzogen zu haben. Geltend gemacht wird von ihm lediglich, unmittelbar vor der Polizeikontrolle nicht mit seinem Fahrzeug gefahren zu sein bzw. nicht der Fahrer des von der Polizei verfolgten Fahrzeuges der gleichen Marke gewesen zu sein. Ob diese Einreden angesichts des unbestrittenen Verhaltens des Beschuldigten ‒ nämlich die Kontrollen verweigert zu haben ‒ sowie der verdachtsfrei ausgestalteten Kontrollmöglichkeit durch die Polizei nach Art. 55 Abs. 1 SVG überhaupt geeignet sind, einen Einfluss auf die nachfolgende rechtliche Würdigung zu haben, kann an dieser Stelle offengelassen werden, da das Kantonsgericht einig geht mit den Schlussfolgerungen des Vorderrichters, wonach keine vernünftigen Zweifel an den Darstellungen der beiden Polizisten bestehen und gestützt hierauf der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist. Im Einzelnen ist Folgendes zu erwägen: b) aa) Anlässlich der Einvernahme als beschuldigte Person durch die Polizei, Verkehrsaufsicht, vom 5. August 2019 (act. 601 ff.) hat C. bestätigt, am 27. Juli 2019 zwischen 14:00 Uhr und 22:00 Uhr im Nachtclub "W. " gewesen zu sein und dort Alkohol konsumiert zu haben. Der Polizeikontrolle habe er sich entzogen, weil ihm Gewalt angedroht worden sei. Seinen Wagen habe er beim "X. "-Parkplatz abgestellt. Er habe seinen Wagen umparkiert, bevor er zuviel getrunken habe. Er wisse nicht mehr, was er aus seinem Fahrzeug habe nehmen wollen, vielleicht das Portemonnaie. Er habe nicht beabsichtigt, ein Fahrzeug zu führen, er habe den Alkohol ein bisschen gespürt. Während der Polizeikontrolle vom 27. Juli 2019 sei er leicht angetrunken gewesen. bb) Vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte jegliche Aussagen zur Sache verweigert (act. S 383). cc) Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte ebenfalls jegliche Aussagen zur Sache verweigert (Protokoll KG S. 8). c) aa) Anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2019 (act. 625 ff.) hat der Polizist A. ausgeführt, als er und sein Kollege ein Fahrzeug mit rumänischen Kennzeichen hätten abklären wollen, hätten sie bemerkt, wie eine Person aus dem "W. " gekommen sei und sich in einen Personenwagen gesetzt habe, welcher vor dem "W. " parkiert gewesen sei. ln der Folge sei diese Person zügig davongefahren. Y. habe diese Person als C. erkannt und gesagt, dass er diesen kontrollieren möchte. Dementsprechend habe er mit seinem Kollegen die Verfolgung des Wagens aufgenommen. Während sie ihm hinterhergefahren seien, hätten sie das Auto in einer leichten Rechtskurve für ca. drei Sekunden aus den Augen verloren. Als sie dann beim Parkplatz des "X. " vorbeigefahren seien, habe er den Personenwagen rechts von ihm sehen können, als dieser gerade auf dem genannten Parkplatz angehalten habe. Dabei habe er noch das Brems-licht des Wagens erkennen können. Dementsprechend habe er angehalten und sei zurückgefahren, um danach ebenfalls auf diesen Parkplatz zu fahren. Als sie mit dem Auto zurückgesetzt hätten, hätten sie erkennen können, dass C. aus dem Wagen gestiegen sei und habe davongehen wollen. Aus diesem Grund seien sie ebenfalls ausgestiegen und hätten dem Beschuldigten "Halt, Polizei!" zugerufen. Daraufhin sei er stehengeblieben und habe sogleich gesagt, dass er nicht gefahren sei. Auf ihn habe der Beschuldigte damals einen sehr verladenen Eindruck gemacht, da er geschwankt und gelallt habe. Zudem habe man bei ihm einen Alkoholgeruch feststellen können. Dementsprechend hätten sie entschieden, einen Atemalkoholtest bei ihm durchzuführen, den der Beschuldigte allerdings verweigert habe. Aus diesem Grund habe sein Kollege mit der Staatsanwaltschaft telefonisch Kontakt aufgenommen, um die Abnahme einer Blut- sowie Urinprobe beim Beschuldigten verfügt zu bekommen. Auch hätten sie einen Drogenschnelltest bei ihm durchführen wollen, da er sehr nervös gewesen sei, geschwitzt habe und die Pupillen weit geöffnet gewesen seien. Der Beschuldigte habe diesen Drogenschnelltest wie auch den Atemalkoholtest und die Abnahme einer Blut- sowie einer Urinprobe verweigert. Weil der Beschuldigte mit seinem Anwalt habe telefonieren wollen und ihn bedroht habe, habe er ihm mehr Abstand gewährt. Dies habe der Beschuldigte ausgenutzt und plötzlich die Flucht ergriffen. bb) Vor dem Strafgericht hat der Polizeibeamte A. als Zeuge deponiert, er sei mit Y. auf Patrouille gewesen, als ihnen der Smart aufgefallen sei. Er wisse nicht mehr, weshalb es zur Kontrolle gekommen sei. Der Fahrer sei zügig unterwegs gewesen und es habe sonst keine anderen Autos gehabt. Weil es kurvig gewesen sei, hätten sie ihn kurz aus den Augen verloren. Dann habe er ihn aus den Augenwinkeln auf dem Parkplatz gesehen. Weil sie einen Alkoholgeruch festgestellt hätten, hätten sie einen Alkoholtest machen wollen. Dieser sei vom Beschuldigten, welcher aggressiv und aufbrausend gewesen sei, verweigert worden. Wegen des Verhaltens des Beschuldigten hätte sie eine zweite Patrouille angefordert, in der Zwischenzeit sei dieser davongerannt (act. S 383 ff.). d) Der Polizist Y. hat anlässlich seiner Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2020 (act. 647 ff.) zu Protokoll gegeben, er und A. hätten sich entschlossen, ein Fahrzeug mit rumänischen Kennzeichen gegenüber dem Club "W. " zu kontrollieren, weil der Verdacht bestanden habe, dass dieses mit einem Einbruch in Verbindung stehen könnte. Bei dieser Kontrolle hätten sie dann festgestellt, wie C. aus dem "W. " herausgekommen und danach in einen vor diesem Club parkierten Personenwagen gestiegen sei. Bevor er in das Fahrzeug gestiegen sei, habe er sich verdächtig umhergeschaut, als wolle er sichergehen, dass er nicht beobachtet werde. Danach sei er rasch in seinen Wagen gestiegen und davongefahren. Da C. polizeilich bekannt sei und sich verdächtig benommen habe, hätten sie sich entschlossen, ihn einer Kontrolle zu unterziehen. Da sie für die Kontrolle des rumänischen Fahrzeuges draussen gestanden seien, hätten sie zuerst in ihr Auto steigen müssen, worauf sie dann die Nachfahrt gestartet hätten. Bei dieser Nachfahrt hätten sie C. bei einer leichten Rechtskurve für einen kurzen Moment aus den Augen verloren. Als sie bei der Einbuchtung zum Parkplatz des "X. " vorbeigefahren seien, hätten sie das Auto von C. auf diesem Parkplatz stehen gesehen. Deshalb hätten sie angehalten und ihren Wagen zurückgesetzt, da sie bei dieser Einfahrt schon vorbeigefahren seien. Als sie ihr Auto zurückgesetzt hätten, habe er erkennen können, dass C. fluchtartig aus dem Auto ausgestiegen und dabei fast auf den Boden gestürzt sei. ln der Folge habe er sich von seinem Auto entfernt. Als sie auf diesen Parkplatz gefahren seien, habe er als Beifahrer aus dem geöffneten Beifahrerfenster laut "Halt, Polizei!" gerufen. Dieser Aufforderung sei C. nachgekommen und torkelnd auf sie zugegangen. ln der Folge hätten sie routinemässig eine Verkehrskontrolle mit ihm durchführen wollen. Dabei hätten sie zunächst den Führersowie den Fahrzeugausweis von C. verlangt, welche dieser allerdings nicht habe vorweisen können. Stattdessen habe er ihnen eine Kreditkarte überreicht, welche auf seinen Namen ausgestellt gewesen sei. Da er C. bereits aus früheren Polizeieinsätzen gekannt habe, habe er ihn auch ohne Ausweis als C. identifiziert. Bei dieser Kontrolle habe er die Befragung und A. die Sicherung übernommen. Anlässlich der Befragung habe er sodann einen deutlichen Alkoholgeruch bei C. bemerkt, weshalb er ihn entsprechend gefragt habe, ob er Alkohol konsumiert habe. In der Folge habe er mit ihm einen Atemalkoholtest durchführen wollen, den dieser allerdings verweigert habe. Diesbezüglich habe er ausgesagt, dass er den Test deshalb verweigere, weil er nicht gefahren sei und er zu viel Alkohol konsumiert habe. Aufgrund dieser Situation habe er C. die Rechte gemäss Art. 158 StPO eröffnet. Dabei habe er festgestellt, dass C. einen verladenen Eindruck auf ihn gemacht habe, da er geschwitzt und stark gezittert habe. Zudem sei ein Auge von ihm nicht normal gewesen, sein Augenlid habe heruntergehängt. Auch habe er rote und wässerige Augen gehabt und seine Pupillen hätten nicht auf den Taschenlampenlichttest reagiert. Aus diesem Grund habe er bei C. zusätzlich einen Drogenschnelltest durchführen wollen, was dieser ebenfalls verweigert habe. Nachdem C. sämtliche vorgenannten Tests verweigert habe, hätten sie mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufgenommen. Während er mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt gestanden sei, habe C. mehrmals versucht, seinen Anwalt telefonisch zu erreichen. Da durch die Staatsanwaltschaft die Abnahme einer Blut- sowie einer Urinprobe verfügt worden sei, habe er eine weitere Polizeipatrouille aufgeboten. Als Begründung für die Verweigerung des Atemalkoholsowie des Drogenschnelltests habe C. gesagt, dass er gar nicht selber gefahren sei. Zudem habe er zugegeben, zu viel Alkohol konsumiert zu haben. e) Im Weiteren hat eine polizeiliche Abklärung bei der Geschäftsführerin des Nachtclubs "W. " ergeben, dass der Beschuldigte diesen während seines Aufenthalts zwischen 16:30 Uhr und 21:59 Uhr nicht verlassen hat, um sein Fahrzeug umzuparkieren. Gäste dürften den Club ohne Bezahlung nur verlassen, um beispielsweise etwas aus dem Fahrzeug zu holen. Sobald jedoch das Gelände mit dem Fahrzeug verlassen werde, müsse der Kunde seine offenen Rechnungen begleichen. Der Beschuldigte habe seine letzte Rechnung betreffend Getränke um 21:59 Uhr beglichen (act. 577 f.). f) Wie bereits vorstehend erwähnt (E. 6.3.a), verbleiben im Rahmen der Beweiswürdigung keinerlei Zweifel am angeklagten Sachverhalt, nachdem die zahlreiche Realkennzeichen aufweisenden Aussagen der beiden Polizisten jeweils als detailliert, stringent und zudem sowohl in sich selbst als auch in Bezug zueinander als konsistent und damit im Ergebnis als glaubhaft zu qualifizieren sind, zumal weder eine Motivation für eine Falschbeschuldigung noch ein Grund für eine Verkehrskontrolle bei einer angeblich bloss zu Fuss gehenden Person ersichtlich ist. Demgegenüber erweisen sich die Depositionen des Beschuldigten als sehr dürftig, unbelegt und teilweise als widersprüchlich, womit sie nicht geeignet sind, die genannten Aussagen anzuzweifeln. So hat dieser geltend gemacht, bereits ab 14:00 Uhr im Nachtclub gewesen zu sein, wohl um die Menge der konsumierten alkoholischen Getränke zu relativieren; aus den Rechnungsquittungen ergibt sich jedoch eine Ankunftszeit um 16:30 Uhr. Weiter hat er behauptet, sein Fahrzeug vom Gelände des Nachtclubs zum Standort "X. " umparkiert zu haben, bevor er alkoholische Getränke konsumiert habe. Diesbezüglich ist allerdings davon auszugehen, dass gemäss der Firmenpolitik des "W. " ein Verlassen des Geländes mit dem Fahrzeug erst möglich ist, wenn sämtliche Rechnungen bezahlt sind, wobei in casu der Beschuldigte seine letzte offene Rechnung um 21:59 Uhr beglichen hat, also unmittelbar bevor er von den beiden Polizisten beim Wegfahren beobachtet worden ist. Sodann ist auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb er sich ‒ gemäss den Aussagen der beiden Polizisten offensichtlich unter der Wirkung von Alkohol und mutmasslich weiterer Substanzen ‒ bei seinem Auto rund 240 Meter vom Nachtclub entfernt aufhalten sollte, wenn er nicht entweder dorthin gefahren ist oder von dort hat wegfahren wollen. Diesbezüglich hat der Beschuldigte angegeben, er habe bei seinem Fahrzeug nur etwas herausnehmen wollen, wobei er auf die Frage, was dies denn gewesen sei, wenig überzeugend geantwortet hat, er wisse es nicht mehr, vielleicht das Portemonnaie. Dass jemand seine Brieftasche in seinem über 200 Meter entfernt parkierten Fahrzeug beim Besuch eines Nachtclubs zurücklässt, erscheint allerdings als wenig wahrscheinlich; nachgewiesenermassen hatte er immerhin seine Kreditkarte dabei. Wenn es nicht um das konkrete Verweigern der Alkohol- und Drogenkontrolle (nach dem Lenken eines Motorfahrzeuges) gegangen wäre, hätte sodann per se keine Veranlassung bestanden, wegzurennen, zumal seine Personalien schon aufgenommen waren und die Polizei wusste, um wen es sich handelt. Zutreffend ist zwar der Einwand des Beschuldigten, die beiden Polizisten hätten sein Fahrzeug nicht auf eine allfällige Motorwärme überprüft. Ein solcher Kontrollakt wäre aber wohl nur schon angesichts der kurzen Fahrstrecke von rund 240 Metern sinnlos gewesen. Abgesehen davon ist sich der Zeuge Y. absolut sicher gewesen, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte in das Fahrzeug eingestiegen, gefahren und dann wieder ausgestiegen ist, weshalb er zu Recht von einer Überprüfung abgesehen hat und der Beschuldigte hieraus nichts ableiten kann. 6.4 In Anbetracht des nachgewiesenen Sachverhalts gemäss Anklageschrift ist der Beschuldigte am 27. Juli 2019 um ca. 22:00 Uhr mit seinem Fahrzeug der Marke Smart ‒ nach dem Besuch des Lokals "W. " und vermutungsweise nach dem Konsum von Alkohol ‒ von der Z. strasse 24 in Z1. zur Z. strasse 5 in Z2. gefahren, wo er sein Fahrzeug auf dem Parkplatz des "X. " abgestellt hat. Vor Ort haben die beiden Polizeibeamten A. und Y. den Beschuldigten einer Personen- und Verkehrskontrolle unterziehen wollen, in deren Zuge sie eine Atemalkoholprobe sowie einen Drogenschnelltest angeordnet haben. Dieser Anordnung hat der Beschuldigte unter wahrheitswidriger Behauptung, sein Fahrzeug nicht gelenkt zu haben, keine Folge geleistet, wodurch er sich vorsätzlich den entsprechenden Massnahmen widersetzt hat, womit sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der in Frage stehenden Norm erfüllt sind. Im Anschluss hieran hat sich der Beschuldigte ausserdem der durch die Staatsanwaltschaft mündlich verfügten Blut- und Urinprobe durch Flucht entzogen, wodurch er vorsätzlich und erfolgreich deren unverzügliche Entnahmen verhindert bzw. sogar dauerhaft eine Alkoholkontrolle verunmöglich hat, womit auch diesbezüglich der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt sind. Infolgedessen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Ziffern 2.2 und 2.3 der Anklageschrift der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu erklären. 7. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. 2.3 der Anklageschrift) 7.1 . a) Die Vorinstanz hat im rubrizierten Anklagepunkt ihren Schuldspruch wie folgt begründet: Für die rechtliche Würdigung sei nicht von Bedeutung, ob der Beschuldigte dem Polizisten A. gesagt habe, er mache ihn mit einem Schlag kaputt, oder er könnte ihn mit einem Schlag kaputt machen. Beide Aussagen seien als Androhung von körperlicher Gewalt zu verstehen. A. habe denn auch zu Protokoll gegeben, dass er aufgrund des Auftretens des Beschuldigten extrem erschrocken sei. Ob lediglich die Äusserung des Beschuldigten diese Wirkung entfaltet, oder ob sie dies in Kombination mit dessen resolutem Auftreten getan habe, sei nicht entscheidend. Massgebend sei vielmehr, dass sich A. aufgrund der Drohung veranlasst gesehen habe, dem Beschuldigten mehr Abstand zu gewähren, womit er seiner Aufgabe, diesen zu bewachen, nicht mehr habe vollumfänglich nachkommen können, wie sich in der Folge eindrücklich gezeigt habe. Der Beschuldigte habe den Polizisten A. somit durch die Drohung, diesen kaputt zu machen respektive kaputt machen zu können, an einer Handlung gehindert, welche innerhalb dessen Amtsbefugnis gelegen habe. b) Nach Auffassung des Beschuldigten ist eine Drohung seinerseits gegenüber A. nicht nachgewiesen. Er habe dies konstant bestritten und damals lediglich gesagt, dieser solle Abstand zu ihm halten, damit er ein vertrauliches Telefonat mit seinem Anwalt führen könne (vgl. oben E. 2.1). c) Die Staatsanwaltschaft beantragt auch hier in genereller Weise die Bestätigung aller erstinstanzlichen Schuldsprüche unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen (vgl. oben E. 2.3). 7.2 a) Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Geschütztes Rechtsgut ist das Funktionieren staatlicher Organe. Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen. Zur Bestimmung der Personen, die als Beamte gelten, ist die strafrechtliche Legaldefinition von Art. 110 Abs. 3 StGB massgebend. Praxisgemäss fallen sämtliche Personen darunter, die öffentlichrechtliche Funktionen ausüben. Eine Amtshandlung ist grundsätzlich jede Betätigung in öffentlichrechtlicher Funktion. Für die Anwendbarkeit von Rechtfertigungsgründen bleibt kaum Raum. Sind Amtshandlungen gemäss Art. 14 StGB rechtmässig, kann ihnen auch keine Notwehr entgegengesetzt werden ( Stefan Heimgartner , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 2 ff. vor Art. 285 StGB, mit Hinweisen). b) Die Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Eine Behinderung ist somit ausreichend und eine Verhinderung der Amtshandlung nicht vorausgesetzt. In diesem Sinne muss die Handlung auch nicht notwendigerweise auf die Verhinderung der Amtshandlung abzielen. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch die genannten qualifizierten Mittel. Das Tatbestandsmerkmal der Drohung ist gemäss herrschender Lehre im gleichen Sinne wie bei der Nötigung auszulegen. Dieser Praxis folgend muss die Androhung geeignet sein, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Zu beachten ist dabei, dass exponierte Amtsträger wie z.B. Polizeibeamte besonders geschult sind im Umgang mit renitenten Personen, weshalb die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch anzusetzen sind. Die Handlung muss mit Vorsatz erfolgen, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Bei der ersten Tatbestandsvariante muss die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde Wirkung sowie die gewaltsame oder drohende Handlungsweise erfolgen ( Heimgartner , a.a.O., N 5 ff. zu Art. 285 StGB, mit Hinweisen; Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Auflage, Bern 2013, § 52 Rz. 15 ff., mit Hinweisen). Gegenüber Art. 286 StGB (Hinderung einer Amtshandlung) hat Art. 285 StGB Vorrang ( Heimgartner , a.a.O., N 17 zu Art. 286 StGB, mit Hinweisen). 7.3 Im Rahmen der Eruierung des massgeblichen Sachverhaltes ist Folgendes zu erwägen: a) aa) Anlässlich der Einvernahme als beschuldigte Person durch die Polizei, Verkehrsaufsicht, vom 5. August 2019 (act. 601 ff.) hat C. auf den Vorhalt, er habe gegenüber dem Polizisten A. gesagt, dieser soll aufhören, ihm nachzulaufen, ansonsten er ihn mit einem Schlag kaputt machen könne, geantwortet, wenn er das gesagt habe, tue es ihm leid. Er hätte das sicher nie gemacht, er sei nicht gewalttätig. Er habe Panik gehabt und etwas komisch reagiert. bb) Vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, er habe sich bedroht gefühlt, als die Polizisten Verstärkung angefordert hätten. Er habe Panik gehabt, deshalb sei er weggegangen (act. S 387). cc) Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte in grundsätzlicher Weise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, im Hinblick auf den vorliegenden Anklagepunkt aber eingeräumt, es möge sein, dass er im Affekt gegenüber dem Polizisten eine Beleidigung oder eine Drohung ausgesprochen habe. Er wisse es nicht mehr genau. Er wisse bloss noch, dass er ihn weggeschickt habe, was aber seinen Grund gehabt habe (Protokoll KG S. 8 und 11). b) aa) Anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2019 (act. 625 ff.) hat Polizist A. Folgendes deponiert: Während des Telefonats des Beschuldigten mit seinem Anwalt sei es seine Aufgabe gewesen, diesen im Auge zu behalten bzw. für die Sicherung der Situation zu sorgen. Dabei sei der Beschuldigte immer hin- und hergegangen, wobei er wiederholt vom Parkplatz zur dortigen Z. strasse gelaufen sei. Er habe ihn daraufhin mehrmals aufgefordert, dass er auf dem Parkplatz bleiben solle, weil Autos auf der Z. strasse vorbeifahren würden und ihn gefährden könnten. Als der Beschuldigte nochmals auf die Strasse und er ihm hinterhergegangen sei, habe sich dieser plötzlich zu ihm umgedreht und sei bis ca. einen Meter auf ihn zugetreten. Dann sei er stehengeblieben und habe zu ihm gesagt: "Halt mol Abstand, sunnscht mach ich di kaputt." Um die Situation zu beruhigen und ihm mehr Privatsphäre zu geben, hätten er und Y. entschieden, ihm noch mehr Abstand zu gewähren. Der Beschuldigte sei aggressiv und sehr zügig auf ihn zugegangen. Als er vor ihm stehengeblieben sei, habe er ihm gegenüber mit lauter, aber nicht schreien-der Stimme gesagt, dass er Abstand nehmen solle, ansonsten er ihn kaputt machen würde. Als er ihm dies gesagt habe, habe er seine Hand oder einen Finger vor sich gehalten. Er habe sich bedroht gefühlt und seine Aussage ernst genommen. C. sei sehr muskulös und auch grösser als er. Er habe sich in jener Situation nicht mehr wohl gefühlt, weshalb er in Absprache mit seinem Kollegen mehr Abstand vom Beschuldigten genommen habe. ln der Folge habe der Beschuldigte weiter telefoniert, wobei er nach wie vor unruhig hin- und hergegangen sei. Als er schliesslich etwas weiter weg gewesen sei, habe er plötzlich die Flucht ergriffen. bb) Vor dem Strafgericht hat der Polizeibeamte A. als Zeuge deponiert, während der Kontrolle sei der Beschuldigte am Telefon gewesen, angeblich mit seinem Anwalt. Dabei sei er ständig herumgetigert. Daraufhin habe er ihm mehrmals gesagt, er solle stehenbleiben. Zu einem Zeitpunkt sei dieser sehr nahe zu ihm hingekommen und habe sinngemäss gesagt, er solle Abstand halten, sonst mache er ihn kaputt. Er sei extrem erschrocken, da er noch nie in einer solchen Situation gewesen sei. Er habe entschieden, dem Beschuldigten mehr Abstand zu gewähren, um deeskalierend zu wirken. Bei ihm sei es klar als Drohung angekommen, deshalb habe er auch den Abstand vergrössert, weil es ihm nicht mehr wohl gewesen sei (act. S 383 ff.). c) Der Polizist Y. hat anlässlich seiner Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2020 (act. 647 ff.) deponiert, während der Wartezeit habe C. erneut ein Telefonat geführt, wobei A. die Sicherung übernommen und dementsprechend in einer Distanz von ca. fünf Metern bei diesem gestanden habe. Demgegenüber habe er die Schreib-aufgaben bzw. das Ausfüllen von Formularen in Angriff genommen. Er habe dann bemerkt, dass es zu einem Disput zwischen C. und seinem Kollegen gekommen sei, wobei der Beschuldigte auf A. zugegangen und dabei sehr nahe an ihn herangetreten sei. Was damals genau zwischen den Beiden beredet worden sei, habe er nicht hören können, da er ein wenig abseits gestanden habe und mit den Schreibarbeiten beschäftigt gewesen sei. lm Nachhinein habe ihm A. mitgeteilt, dass C. zu ihm gesagt habe, dass er ihm nicht so nahe folgen solle, andernfalls er dies mit einem Faustschlag beenden könne. C. sei anlässlich der Kontrolle ständig nervös hin- und hergegangen, wobei er von A. dazu aufgefordert worden sei, dies endlich zu unterlassen und an einem Ort stehen zu bleiben. A. sei relativ neu bei der Polizei und habe wahrscheinlich noch keine solche Situation wie mit C. erlebt, weshalb er durch dessen vorherige Aussage eingeschüchtert gewesen sei. Aus diesem Grund habe er noch ein bisschen mehr Abstand vom Beschuldigten genommen, um die Situation zu beruhigen. Dies habe C. ausgenutzt, indem er letztlich die Flucht zu Fuss ergriffen habe. Er habe nur visuell erkennen können, dass C. auf A. zugegangen und dabei sehr nahe an diesen herangetreten sei. C. habe auf ihn aggressiv gewirkt. Dieser sei muskulös und gross, allein deshalb wirke er schon aggressiv. Was C. A. damals genau gesagt habe, habe er nicht gehört. Erst nach dem Vorfall habe A. ihm mitgeteilt, was der Beschuldigte zu ihm gesagt habe. Aus diesem Grund hätten sie sich entschlossen, das Geschehene zu rapportieren. d) Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts verbleiben auch hier keine Zweifel am inkriminierten Sachverhalt, nachdem die zahlreiche Realkennzeichen aufweisenden Aussagen der beiden Polizisten jeweils als detailliert, stringent und zudem sowohl in sich selbst als auch in Bezug zueinander als konsistent und damit im Ergebnis als glaubhaft zu qualifizieren sind, zumal keine Motivation für eine Falschbeschuldigung ersichtlich ist (vgl. oben E. 6.3.f). Die unsubstantiierten Einwände des Beschuldigten vermögen hieran wiederum nichts zu ändern. Dies gilt in casu umso mehr, als der Beschuldigte zwar im Rahmen seiner Berufung in pauschaler Weise geltend macht, er habe konstant bestritten, A. bedroht zu haben und damals lediglich verlangt, dieser solle Abstand zu ihm halten, im Widerspruch hierzu jedoch sowohl in der Voruntersuchung wie auch vor Kantonsgericht eingeräumt hat, es sei möglich, dass er (im Affekt) gegenüber dem Polizisten (eine Beleidigung oder) eine Drohung ausgesprochen habe. 7.4 Dem nachgewiesenen Sachverhalt folgend ist im Hinblick auf die rechtliche Würdigung was folgt zu erwägen: Zunächst steht ohne Weiteres fest, dass es sich bei A. um einen Beamten im Sinne des Gesetzes sowie bei der Personenkontrolle von C. am 27. Juli 2019 um eine Amtshandlung gehandelt hat. Fraglos ist sodann, dass der Beschuldigte durch sein renitentes Verhalten und namentlich die Androhung von Gewalt (ihn "kaputt zu machen") ‒ welche geeignet gewesen ist, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen ‒ A. dazu genötigt hat, einen nicht den polizeilichen Vorschriften entsprechenden Abstand zu ihm einzunehmen, wodurch dieser nicht mehr in der Lage gewesen ist, seinen Sicherungsauftrag pflichtgemäss wahrzunehmen, was sich in offensichtlicher Weise in der erfolgreichen Flucht des Beschuldigten manifestiert hat. Damit hat der Beschuldigte die reibungslose Durchführung der im Raume stehenden Amtshandlung erheblich beeinträchtigt und diese in tatbestandsmässig relevanter Weise behindert bzw. sogar verhindert. Infolgedessen ist der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB im Hinblick auf die Hinderung einer Amtshandlung erfüllt. Dass der Beschuldigte dabei direktvorsätzlich gehandelt hat, steht ausser Frage. Recht-fertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind schliesslich keine ersichtlich. Nach diesen Erwägungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. 8. Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. 2.3 der Anklageschrift) 8.1 a) Nach Ansicht der Vorinstanz hat der Beschuldigte, indem er sich durch Flucht der stattfindenden Polizeikontrolle entzogen habe, den objektiven wie auch subjektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt, weshalb er entsprechend schuldig zu sprechen sei. b) Demgegenüber ist der Beschuldigte der Auffassung, dass Wegrennen vor einer Polizeikontrolle bloss eine straflose Selbstbegünstigung darstelle (vgl. oben E. 2.1). c) Die Staatsanwaltschaft beantragt wiederum in genereller Weise die Bestätigung aller erstinstanzlichen Schuldsprüche (vgl. oben E. 2.3). 8.2 Gemäss Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Als Hinderung einer Amtshandlung gilt grundsätzlich jede Handlung, welche diese derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Bei der Hinderung einer Amtshandlung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Das Ergebnis der inkriminierten Verhaltensweise besteht demgemäss in einer Erschwerung der Amtshandlung, die regelmässig zu einer Verzögerung derselben führt. Eine Verhinderung im Sinne des Verunmöglichens wird nicht vorausgesetzt. Art. 286 StGB kommt einerseits bei aktivem Widerstand ohne Gewalt und Drohung oder Tätlichkeiten gegen den Amtsträger sowie andererseits bei passivem Widerstand zur Anwendung. Nach bundesgerichtlicher und bundesstrafgerichtlicher Rechtsprechung ist Flucht vor einer Amtshandlung ‒ auch unter dem Aspekt der Selbstbegünstigung ‒ als Hinderung einer Amtshandlung zu betrachten, wenn die verhinderte Handlung (Kontrolle oder Anhaltung) konkret bevorsteht. Die Tat muss vorsätzlich begangen werden, wobei Eventualvorsatz ausreicht ( Stefan Heimgartner , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 4 ff. zu Art. 286 StGB, mit Hinweisen; BGer 6B_115/2008 vom 4. September 2008 E. 4.3.1; BStGer SK.2015.27 vom 22. September 2015 E. 3.3). 8.3 Nach erstelltem und in diesem Zusammenhang auch nicht bestrittenem Sachverhalt hat sich der Beschuldigte am 27. Juli 2019, um ca. 22:30 Uhr, auf dem Parkplatz des "X. " an der Z. strasse 5 in Z2. der bereits stattfindenden Personen- und Verkehrskontrolle durch die Polizei durch Flucht entzogen. 8.4 Indem der Beschuldigte vor einer laufenden Kontrolle der Polizei weggerannt ist, hat er nicht bloss die reibungslose Durchführung weiterer anstehender Kontrollen bzw. anderer polizeilicher Massnahmen, wie namentlich den Vollzug der angeordneten Blut- und Urinprobe sowie die ordnungsgemässe Durchführung der Personenkontrolle, vorsätzlich erschwert, was bereits tatbestandsmässig wäre, sondern diese sogar dauerhaft verhindert. Dass die Handlungen der beiden involvierten Polizisten innerhalb ihrer Amtsbefugnisse gelegen haben, wird sodann nicht in Frage gestellt. Praxisgemäss ist damit das Verhalten des Beschuldigten nicht bloss als straflose Selbstbegünstigung, sondern als Hinderung einer Amtshandlung im Sinne des Gesetzes zu werten. Demzufolge ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig zu erklären. 9. Strafzumessung 9.1 Dogmatische Erwägungen a) Das Berufungsgericht fällt ‒ soweit es auf das Rechtsmittel eintritt ‒ ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.1; 142 IV 89 E. 2.1; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2). Angesichts der Natur der Berufung als reformatorisches Rechtsmittel hat das Kantonsgericht eine eigene Strafe festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann es sich nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen anhand der Einwände des Beschwerdeführers begnügen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren auf die Begründung der Erstinstanz zu verweisen, ändert daran nichts (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2; 6B_502/2019 vom 27. Februar 2020 E. 3.3.1 und 3.4; 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 2; je mit Hinweisen). b) Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). c) Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung ( Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 91 ff. zu Art 47 StGB). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien ( Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 115 ff. zu Art. 47 StGB). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). d) In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; 134 IV 132 E. 6.1). e) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Vorschrift von Art. 49 Abs. 1 StGB legt somit die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall aber nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.2). f) Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm-verstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). g) Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). h) In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). i) In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum anhand der Tatschwere bzw. den Tatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen – zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen der festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist bzw. Gesamtstrafen zu bilden sind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). j) Die einzelnen Tathandlungen müssen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt vorab gewürdigt werden (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Die enge Verknüpfung der einzelnen Delikte entbindet nicht von dieser Vorgehensweise (BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Wenngleich bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden müssen, ist bei Vorliegen einer Tatserie eine punktuelle Kategorisierung gleichgelagerter Delikte (z.B. nach Schadenshöhe oder Tatvorgehen) nicht ausgeschlossen. Sie hat sich aber immer am Mass des der konkreten Tat immanenten Verschuldens zu orientieren. Eine gemeinsame Bewertung unterschiedlicher Taten widerspricht der Gesamtstrafenbildung nach dem Asperationsprinzip (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Auch nach der neuesten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.5). k) Gelangt das Gericht nach der sogenannten konkreten Methode im Rahmen der Strafzumessung bei der Festsetzung selbstständiger Einzelstrafen für den einzelnen Gesetzesverstoss auf 180 Strafeinheiten oder weniger, ist ausser einer Freiheitsstrafe auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB). Mit der Bestimmung von Art. 41 StGB hat der Gesetzgeber für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zu Gunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt ( Goran Mazzucchelli , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 36a zu Art. 41 StGB, mit Hinweisen; BGE 137 IV 312 E. 2.4; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). So kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB). Mithin ist die Wahl der Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 41 Abs. 3 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). l) Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Die Täterkomponenten umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis ( Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 92 ff. zu Art. 47 StGB). m) Laut Art. 106 StGB ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.-- (Abs. 1). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3). 9.2 Konkrete Erwägungen a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung bringt der Beschuldigte vor, er sei für die von ihm zugestandenen Delikte mit einer bedingten Geldstrafe (in nicht definierter Höhe) zu sanktionieren. Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von achteinhalb Monaten sowie die Anordnung einer ebenfalls unbedingten Geldstrafe (im vom Vorderrichter festgelegten Umfang). b) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in Berücksichtigung der nicht angefochtenen Schuldsprüche gemäss dem Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 17. Januar 2023 sowie gestützt auf die mit vorliegendem Urteil bestätigten Verurteilungen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer, Hinderung einer Amtshandlung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Drohung, Nötigung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, übler Nachrede sowie Missachtens des Fahrverbots für Motorfahrzeuge auf Rad- und Fusswegen schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen ist. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten. c) Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weisen die Tatbestände des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), der (mehrfachen) Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer (Art. 91a Abs. 1 SVG), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB) sowie der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) den nämlichen abstrakten Strafrahmen ‒ Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (von mindestens drei und höchstens 180 Tagessätzen [Art. 34 Abs. 1 StGB]) ‒ auf. Demgegenüber ist für den Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) bloss die Verhängung einer Geldstrafe möglich, für denjenigen der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) kommt nur eine Geldstrafe bis maximal 30 Tagessätze in Frage, und die Tatbestände der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) sowie des Missachtens des Fahrverbots für Motorfahrzeuge auf Rad- und Fusswegen (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG) sehen als Sanktionsrahmen lediglich eine Busse in der Höhe von maximal CHF 10'000.-- (Art. 106 Abs. 1 StGB) vor. Unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren ist, wie dies bereits die Vorinstanz festgestellt hat, in concreto das Fahren in fahrunfähigem Zustand als das schwerwiegendste Delikt zu erachten, weshalb für diese Straftat eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. d) Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für den Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Ungunsten des Beschuldigten zu würdigen, dass dieser mehrere Kilometer und damit eine relativ lange Strecke, davon einen nicht unbeachtlichen Teil auf der kantonalen Autobahn A22, auf welcher entsprechend hohe Geschwindigkeiten vorherrschen, gefahren ist, womit eine erhöhte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer einhergegangen ist. Hinzu kommt, dass es anlässlich dieser Fahrt erwiesenermassen zunächst zu einer gefährlichen Annäherung an ein anderes Fahrzeug gekommen ist, bevor der Beschuldigte einen Unfall verursacht hat. Dass es bei diesem Unfall ausschliesslich bei Sachschaden geblieben ist, ist lediglich dem Zufall zu verdanken und nicht dem Beschuldigten positiv anzurechnen. Vielmehr ist diesem erschwerend anzulasten, dass er durch sein Verhalten drei Mitfahrer erheblich an deren Gesundheit gefährdet hat. In Anbetracht hiervon ist die objektive Tatschwere nach Dafürhalten des Kantonsgerichts als nicht mehr leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hat, was allerdings in concreto neutral zu gewichten ist, weshalb die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden nicht relativiert. Infolgedessen ist das Tatverschulden bezüglich des vorliegenden Anklagepunktes als nicht mehr leicht zu werten, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist festzustellen, dass bei diesem Strafmass theoretisch die Verhängung einer Geldstrafe möglich wäre. Angesichts der zahlreichen und in Bezug auf Strassenverkehrsdelikte teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie des Umstandes, dass der Beschuldigte bereits eine teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren ‒ mit einem unbedingten Anteil von sechs Monaten und einer ausgestandenen Untersuchungshaft von 101 Tagen ‒ zu gewärtigen hatte, dies ihn aber offensichtlich nicht vor weiterer mehrfacher Delinquenz bewahrt hat (vgl. hierzu unten lit. l/bb), was als eigentliche Manifestation der Unbelehrbarkeit des Beschuldigten zu betrachten ist, kommt allerdings in casu, nachdem bei der Wahl der Sanktionsart als wichtigstes (aber nicht ausschliessliches) Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen ist, bei der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung als schuldangemessene Sanktion fraglos nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Im Resultat ist damit für das Fahren in fahrunfähigem Zustand eine hypothetische Einsatzstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. e) Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist in Bezug auf die objektive Tatschwere zu erwägen, dass der Beschuldigte das ihm vorwerfbare Verhalten im Rahmen einer Personen- und Verkehrskontrolle am 27. Juli 2019 in Z2. gegenüber einem Polizeibeamten, mithin einem besonders exponierten Amtsträger, begangen hat, welcher im Umgang mit schwierigen Klienten geschult ist und sich notfalls auch mit der Anwendung von verhältnismässiger Gewalt zur Wehr setzen könnte. Ausserdem hat der Beschuldigte den Betroffenen lediglich einmal verbal bedroht und das Ziel seiner Aggression ist gewesen, dass dieser einen grösseren räumlichen Abstand zu ihm einnimmt. Gestützt hierauf ist die objektive Tatschwere noch als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten ein direktvorsätzliches Vorgehen anzulasten, was aber neutral zu gewichten ist, womit die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden zeitigt. In Gewichtung aller verschuldensrelevanten Faktoren resultiert für diesen Anklagepunkt eine Einzelstrafe von 45 Strafeinheiten. Angesichts der Höhe dieser Einzelstrafe wäre als Strafart wiederum eine Geldstrafe möglich. Allerdings steht unter Berücksichtigung der vorstehend definierten präventiven Effizienz abermals ohne Zweifel fest, dass in concreto ebenfalls eine schuldangemessene Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Demnach ist für den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eine hypothetische Einzelstrafe von eineinhalb Monaten Freiheitsstrafe anzuordnen. Angesichts der Gleichartigkeit der beiden Strafen sowie unter Beachtung des engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs der einzelnen Delikte untereinander ist die hypothetische Einsatzstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe um einen Monat Freiheitsstrafe zu asperieren. f) Bei der Festsetzung der Einzelstrafen für den Vorwurf der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zu bewertenden Tathandlungen teilweise in einem äusserst engen Konnex zueinander stehen, sind doch zwei der drei strafbaren Handlungen zum nämlichen Zeitpunkt begangen worden. In Bewertung der jeweiligen objektiven Tatschwere ist zu veranschlagen, dass sich der Beschuldigte erstens nach dem Unfall in H. am 8. September 2018 einer zu erwartenden Massnahme durch Flucht entzogen und zweitens anlässlich einer Personen- und Verkehrskontrolle in Z2. am 27. Juli 2019 zweimal einer tatsächlich angeordneten und ihm kommunizierten Massnahme widersetzt bzw. ebenfalls durch Flucht entzogen hat, wobei letztere beiden Fälle einen leicht höheren Unrechtsgehalt beinhalten. Trotz des leicht unterschiedlichen Unrechtsgehalts ist die objektive Tatschwere in allen Fällen als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten jeweils ein direktvorsätzliches Vorgehen vorzuwerfen, was aber neutral zu gewichten ist, womit die subjektive Schwere der Tat jeweils keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden hat. Als Strafart kommt unter Berücksichtigung der vorstehend definierten präventiven Effizienz wiederum nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. In Anwendung des Asperationsprinzips ergibt dies ‒ bei hypothetischen Einzelstrafen von 15 Strafeinheiten für den ersten Fall sowie 30 und 20 Strafeinheiten für die beiden anderen Fälle ‒ für die mehrfache Tatbegehung im Ergebnis eine weitere Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 45 Strafeinheiten bzw. eineinhalb Monate Freiheitsstrafe. g) Bei der Bestimmung der Einzelstrafen für die Vorwürfe der Nötigung, Drohung und Sachbeschädigung zum Nachteil von B. ist wiederum zu konstatieren, dass die zu bewertenden Tathandlungen in einem äusserst engen Konnex zueinander stehen, nachdem die strafbaren Handlungen zum nämlichen Zeitpunkt im Verlaufe einer einzelnen Auseinandersetzung begangen worden sind. In Bewertung der jeweiligen objektiven Tatschwere ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte am 8. April 2020 zuerst durch Blockieren der den Fussgängern und Radfahrern vorbehaltenen Strasse mittels seines Motorfahrzeuges den mit seinem Fahrrad unterwegs gewesenen Betroffenen zum Anhalten genötigt hat, ihn danach durch äusserst aggressives Auftreten im dem Sinne bedroht hat, als er ihm angekündigt hat, im Falle der Anzeigeerstattung dessen Wohnadresse zu erfahren, wodurch er ihm ein künftiges Übel in Aussicht gestellt hat, sowie dass er zu guter Letzt dessen Fahrrad durch den Wurf in ein angrenzendes Feld beschädigt hat, wobei der entstandene Schaden von rund CHF 120.-- relativ geringfügig ausgefallen ist. Gestützt hierauf ist die objektive Tatschwere in allen Fällen als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten jeweils ein direktvorsätzliches Vorgehen vorzuwerfen, was aber neutral zu gewichten ist, womit die subjektive Schwere der Tat jeweils keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden hat. Als Strafart kommt unter Berücksichtigung der vorstehend definierten präventiven Effizienz wiederum nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. In Anwendung des Asperationsprinzips ergibt dies ‒ bei hypothetischen Einzelstrafen von zwölf Strafeinheiten für die Nötigung, 15 Strafeinheiten für die Drohung sowie 13 Strafeinheiten für die Sachbeschädigung ‒ im Ergebnis eine weitere Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 30 Strafeinheiten bzw. einen Monat Freiheitsstrafe. Hieraus folgt im Resultat für alle mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte zusammen eine tatbezogene hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von siebeneinhalb Monaten. h) Im Rahmen der Bestimmung der Einzelstrafe für den Vorwurf der üblen Nachrede ist zu erwägen, dass dem Beschuldigten zur Last zu legen ist, in einem Schreiben vom 18. April 2020 an die Polizei Basel-Landschaft dem Betroffenen unterstellt zu haben, kein erfüllendes Sexualleben mehr zu haben und den daraus resultierenden Frust an seinen Mitmenschen abzureagieren. So verletzend eine solche Unterstellung für den Betroffenen sein mag, beinhaltet sie objektiv betrachtet doch nur einen relativ geringfügigen Angriff auf die Ehre, weshalb die objektive Tatschwere als leicht zu qualifizieren ist. Subjektiv ist dem Beschuldigten ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten, was allerdings wiederum keine Auswirkung auf das objektive Tatverschulden hat. Dies führt ‒ nachdem als Sanktion bloss die Verhängung einer Geldstrafe möglich ist ‒zu einer bei den Geldstrafen als Einsatzstrafe zu definierende hypothetische Sanktion von zehn Tagessätzen. i) Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für den Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte anlässlich der Personen- und Verkehrskontrolle am 27. Juli 2019 in Z2. nicht bloss den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie denjenigen der (mehrfachen) Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erfüllt hat, sondern aufgrund seiner Flucht vor der Polizei auch noch wegen des eingangs erwähnten Vorwurfs zu verurteilen ist. Allerdings wird der Unrechtsgehalt des vorliegend zu beurteilenden Delikts massgeblich bereits durch die gestützt auf den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfolgende Strafe abgegolten, womit die objektive Tatschwere ‒ zumal das fragliche Delikt nahe bei einer straflosen Selbstbegünstigung zu verorten ist ‒ als sehr leicht zu werten ist, worauf auch die direktvorsätzliche Begehungsweise, mithin das subjektive Tatverschulden, keinen Einfluss hat. Dies ergibt eine hypothetische Einzelstrafe von vier Tagessätzen Geldstrafe bzw. unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um drei Tagessätze Geldstrafe, was im Ergebnis für alle Delikte, welche mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sind, zu einer tatbezogenen hypothetischen Gesamtgeldstrafe von 13 Tagessätzen führt. j) Zu sanktionieren sind sodann die Tätlichkeiten und das Missachten des Fahrverbotes für Motorfahrzeuge auf Rad- und Fusswegen, welche jeweils Übertretungen darstellen und als Folge davon nur mit einer Busse bestraft werden können. Hiervon stellt der Tatbestand der Tätlichkeiten das schwerwiegendere Delikt dar, weshalb hierfür eine Einsatzstrafe festzulegen ist. Diesbezüglich steht fest, dass der Beschuldigte den Betroffenen anlässlich des Vorfalls vom 8. April 2020 nicht nur genötigt, bedroht und dessen Fahrrad beschädigt hat, sondern diesen darüber hinaus geschubst und dadurch zu Fall gebracht hat, ohne dass sich jedoch hierdurch Verletzungsfolgen ergeben hätten. In Anbetracht hiervon ist die objektive Tatschwere als leicht zu werten, worauf die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss hat. Gestützt hierauf ist unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens sowie der ebenfalls in die Bemessung einfliessenden finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Art. 106 Abs. 3 StGB) eine hypothetische Einsatzstrafe in Form der Busse in der Höhe von CHF 350.-- festzulegen. k) Diese hypothetische Einsatzstrafe ist für das Missachten des Fahrverbotes für Motorfahrzeuge auf Rad- und Fusswegen in Anwendung von Ziffer 304 der Ordnungsbussenverordnung um den Betrag von CHF 100.-- zu erhöhen, woraus eine tatbezogene hypothetische Gesamtbusse von CHF 450.-- resultiert. l) aa) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogenen hypothetischen Gesamtstrafen aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen sind. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass der Beschuldigte am 1. in Z1. geboren und zusammen mit seinem Bruder bei seiner Familie aufgewachsen ist. Nach der obligatorischen Schule hat er eine kaufmännische Ausbildung absolviert und arbeitet heute im Bereich der Immobilienvermittlung bzw. -verwaltung. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder, lebt aber nach seinen Darlegungen in einer festen Beziehung. Gemäss seinen Aussagen hat er im Jahre 2022 aus Mieteinnahmen gesamthaft rund CHF 300'000.-- verdient. Schulden sind zwar ausgewiesen, stehen aber offenbar in Form von Hypotheken überwiegend im Zusammenhang mit den dem Beschuldigten gehörenden Liegenschaften. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschuldigten liegen keine gesicherten Umstände vor, welche Anlass zu besonderen Bemerkungen geben würden. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist ebenfalls nicht zu erkennen. Dies alles ist soweit neutral zu werten. bb) Was hingegen, neben den wiederholten Entzügen des Führerausweises, negativ ins Gewicht fällt, ist die Tatsache, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist. So ist er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. Oktober 2013 wegen einfacher und qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher falscher Anschuldigung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer, grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren ‒ mit einem unbedingten Anteil von sechs Monaten, einer Probezeit von zwei Jahren für den bedingten Anteil sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 101 Tagen ‒ und einer Busse von CHF 500.-- verurteilt worden. Ausserdem ist er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Oktober 2017 wegen Beschimpfung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu jeweils CHF 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt worden. Die Tatsachen, dass der Beschuldigte mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist sowie dass er die in casu zu beurteilenden Delikte (teilweise) innerhalb der Probezeit der Verurteilung vom 18. Oktober 2017 begangen hat, sind ‒ zumal ihm überdies anzulasten ist, während des bereits laufenden Strafverfahrens (wegen der am 8. September 2018 in H. und am 27. Juli 2019 in Z2. verübten Taten) mit Datum vom 8. April 2020 (Vorfall in Z3. ) sowie vom 18. April 2020 (schriftliche Stellungnahme) weiter delinquiert zu haben ‒ als Ausdruck einer offensichtlichen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern straferhöhend zu berücksichtigen. cc) In Anbetracht dieser Erwägungen erweisen sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten die folgenden Erhöhungen der jeweiligen tatbezogenen hypothetischen Gesamtstrafen als angezeigt: bei der Freiheitsstrafe um einen Monat auf insgesamt achteinhalb Monate, bei der Geldstrafe um zwei Tagessätze auf total 15 Tagessätze und bei der Busse um CHF 50.--auf nunmehr CHF 500.--. m) aa) Zu prüfen ist sodann, ob tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB; Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO) zu berücksichtigen sind. Gemäss der Strafzumessungsregel von Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGer 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2.1; BGer 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). Nach Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB verjährt die Strafverfolgung in zehn Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist. Gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB beträgt die Strafverfolgungsverjährungsfrist bei den übrigen Delikten sieben Jahre. Nachdem sich die im vorliegenden Verfahren zu sanktionierenden Delikte am 8. September 2018 (Fahren in fahrunfähigem Zustand und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer), am 27. Juli 2019 (mehrfache Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung), am 8. April 2020 (Nötigung, Drohung, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten und Missachten des Fahrverbots für Motorfahrzeuge auf Rad- und Fusswegen) sowie am 18. April 2020 (üble Nachrede) zugetragen haben, steht fest, dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB nicht anwendbar ist. Unter diesem Titel ist daher keine Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Gesamtstrafen angezeigt. bb) Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.2) von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; BGer 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; 6B_175/2018 vom 23. November 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Strafreduktion, zu einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen ‒ als ultima ratio ‒ zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8, mit Hinweisen). In casu ist festzustellen, dass in Bezug auf die vorzunehmende Gesamtbetrachtung in Beachtung der Schwere der Tatvorwürfe sowie der Komplexität und der Erheblichkeit des Sachverhaltes namentlich unter Berücksichtigung der Tatsache, wonach die Staatsanwaltschaft aufgrund der fortgesetzten Delinquenz des Beschuldigten insgesamt drei sich ergänzende Anklageschriften hat verfassen müssen, welche alle im gleichen Verfahren zu behandeln gewesen sind, keine unangemessene Verfahrensverzögerung zu erkennen ist. Gleichermassen sind auch betreffend die einzelnen Verfahrensabschnitte keine krassen, eine Sanktion rechtfertigende Zeitlücken ersichtlich (erste Delikte am 8. September 2018 und am 27. Juli 2019, enthalten in der Anklageschrift vom 21. Juli 2020; Delikte vom 8. April 2020 und 18. April 2020, aufgeführt in der Zusatzanklageschrift 1 vom 15. Juni 2022; weitere Vorwürfe aus dem Zeitraum zwischen dem 8. September 2018 und dem 4. Juni 2020, Gegenstand der Zusatzanklageschrift 2 vom 15. Juni 2022; Mandatsniederlegung des Wahlverteidigers am 4. September 2020; Mandatsniederlegung des neuen Wahlverteidigers am 14. Mai 2021; Abbietung der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vom 19. Mai 2021 mittels Verfügung vom 17. Mai 2021; Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Verfahrenstrennung vom 26. Juli 2021; neuerliche Abbietung der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vom 6. September 2021 mittels Verfügung vom 26. August 2021; Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Verfahrenstrennung vom 26. Juli 2021 mittels Beschluss des Kantonsgerichts vom 11. Januar 2022; neuerliche Vorladung vom 24. August 2022 zur Parteiverhandlung am 16. Januar 2023; Verhandlung vor dem Strafgerichtspräsidium am 16. und 17. Januar 2023 sowie schliesslich Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht am 30. Oktober 2023). Demnach liegt kein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot und folglich auch keine Verletzung des Rechts des Beschuldigten auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK vor. Infolgedessen führt auch dieser Aspekt nicht zu einer Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Gesamtstrafen. n) Gemäss den vorstehenden Erwägungen erweisen sich in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren eine Gesamtfreiheitsstrafe von achteinhalb Monaten, eine Gesamtgeldstrafe von 15 Tagessätzen sowie eine Gesamtbusse in der Höhe von CHF 500.-- als angemessen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist gestützt auf das vom Beschuldigten im vorliegenden Verfahren ausgewiesene und nicht bestrittene Einkommen von rund CHF 300'000.-- pro Jahr auf einen Betrag von CHF 660.-- festzusetzen. o) Bei diesem Strafmass ist ‒ abgesehen von der Busse (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB) ‒ der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB grundsätzlich möglich. Diesbezüglich bestimmt die entsprechende Norm, dass das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei Kumulation von ungleichartigen Strafen ist jede Strafe für sich zu betrachten. Für die Vollzugsfrage ist damit nicht auf die sich aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammensetzende Gesamtdauer abzustellen. Zu beachten ist in casu allerdings auch Abs. 2 von Art. 42 StGB. Danach ist der Aufschub, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung einzufliessen haben neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des Entscheids, also bis zum Urteilsdatum, miteinzubeziehen ( Roland M. Schneider / Roy Garré , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 1 und N 46 zu Art. 42 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). In casu ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. Oktober 2013 wegen einfacher und qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher falscher Anschuldigung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer, grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren ‒ mit einem unbedingten Anteil von sechs Monaten, einer Probezeit von zwei Jahren für den bedingten Anteil sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 101 Tagen ‒ und einer Busse von CHF 500.-- verurteilt worden ist. Innerhalb der Fünfjahresfrist bis zum 29. Oktober 2018 ‒ konkret am 8. September 2018 ‒ hat der Beschuldigte wiederum delinquiert, indem er mit seinem strafbaren Verhalten die Tatbestände des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift vom 21. Juli 2020 erfüllt hat. Gestützt auf diesen Fakt müssen in casu besonders günstige Umstände vorliegen, damit ein bedingter Vollzug möglich ist. Dies ist nach Dafürhalten des Kantonsgerichts in Würdigung aller relevanten Faktoren im Sinne des Gesetzes zu bejahen. So ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte zwar (teilweise einschlägig) vorbestraft ist, sich der massgebliche Teil der Vorstrafe aber auf einen Begehungszeitraum zwischen Juli 2006 und Januar 2008 und somit auf einen Zeitpunkt bezieht, welcher über 15 Jahre in der Vergangenheit liegt. Selbst das zeitlich am wenigsten zurückliegende Delikt hat im Oktober 2011 stattgefunden und datiert damit vor zwölf Jahren. In dieser Zeit hat sich der Beschuldigte, abgesehen von einer im September 2016 erfolgten Beschimpfung, welche allerdings als Bagatelle zu bezeichnen ist, nichts mehr zu Schulde kommen lassen. Entscheidend ist sodann, dass der Beschuldigte mittlerweile eine gefestigte Lebens- bzw. Familienplanung präsentiert und durch seine berufliche Tätigkeit ein überdurchschnittlich hohes Einkommen generiert, welche beide zusammen auf ein zukünftiges Wohlverhalten schliessen lassen. Ausserdem ist dem Beschuldigten in dem Sinne eine gewisse Einsicht in sein Fehlverhalten anzurechnen, als er in Bezug auf die strafbaren Handlungen zum Nachteil von B. ein Geständnis abgelegt hat. Demnach ist dem Beschuldigten gestützt auf die im Ergebnis gute Legalprognose (berücksichtigend auch das Damoklesschwert der im Raume stehenden Freiheitsstrafe) der bedingte Vollzug sowohl der Freiheits- als auch der Geldstrafe zu gewähren. Aus spezialpräventiven Gesichtspunkten ist allerdings die Probezeit auf jeweils vier Jahre zu erhöhen. Ausserdem ist dem Beschuldigten klar zu machen, dass im Falle einer erneuten Deliktsverübung eine weitere bedingte Strafe kaum mehr zu rechtfertigen wäre. p) Zusammenfassend ist somit der Beschuldigte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer, der Hinderung einer Amtshandlung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Drohung, der Nötigung, der Tätlichkeiten, der Sachbeschädigung, der üblen Nachrede sowie des Missachtens des Fahrverbots für Motorfahrzeuge auf Rad- und Fusswegen schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von achteinhalb Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu jeweils CHF 660.--, bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 500.-- zu verurteilen. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festzulegen. 10. Kostenfolge 10.1 Kantonsgericht a) Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei vorliegendem Verfahrensausgang ‒indem die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft insofern teilweise gutzuheissen ist, als der Beschuldigte neu zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von achteinhalb Monaten zu verurteilen ist ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 9'250.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 9'000.-- [sechs Stunden Verhandlung zu jeweils CHF 1'500.--/h] sowie pauschale Auslagen von CHF 250.--) im Umfang von neun Zehnteln (= CHF 8'325.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von einem Zehntel (= CHF 925.--) zu Lasten des Staates zu verteilen. b) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass dem Beschuldigten für die Aufwendungen seines Wahlverteidigers im Umfang von 10 % eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten des Staates auszurichten ist, basierend auf der Honorarnote vom 29. Oktober 2023 und berücksichtigend einen Stundenansatz von CHF 230.--, woraus ein Betrag in der Höhe von CHF 525.70 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung, Auslagen und Mehrwertsteuer) resultiert. 10.2 Strafgericht Nachdem die Berufung des Beschuldigten im kantonsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf die zur Anklage gebrachten Sachverhalte und die daraus resultierenden Verurteilungen vollumfänglich abgewiesen wird, besteht schliesslich keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen. Namentlich hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte für das vorinstanzliche Verfahren im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, wie er dies in seiner Berufung hinsichtlich der von ihm begehrten Parteientschädigung im Umfang von neun Zehnteln beantragt hat.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Formalien, Verfahrensgegenstand und Verfahrensanträge

E. 1.1 Formalien Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO folgend innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären. Schliesslich wird die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels in Art. 381 Abs. 1 StPO und diejenige des Beschuldigten in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft berufungs- bzw. anschlussberufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Berufung des Beschuldigten und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft einzutreten.

E. 1.2 Verfahrensgegenstand a) Gegen das erstinstanzliche Urteil haben sowohl der Beschuldigte wie auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Der Beschuldigte hat zunächst in seiner Berufungserklärung einen kostenlosen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen der Anklageschrift(en) und die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung für seine Anwaltskosten begehrt, im Rahmen der Berufungsbegründung dann allerdings sein Rechtsmittel auf die Anfechtung der Schuldsprüche gestützt auf die ursprüngliche Anklageschrift vom 21. Juli 2020 ‒ mithin die Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer gemäss deren Ziffer 1 sowie wegen mehrfacher Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss deren Ziffer 2 inklusive der darauf basierenden Strafzumessung sowie der daraus resultierenden ordentlichen und ausserordentlichen Kostenfolgen ‒ beschränkt. Die Staatsanwaltschaft hat ihrerseits lediglich die erstinstanzliche Strafzumessung hinsichtlich der Strafhöhe und der Gewährung des bedingten Vollzugs beanstandet. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden damit im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO). b) Namentlich nicht mehr zu prüfen sind hingegen die anerkannten Schuldsprüche wegen Drohung, Nötigung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, übler Nachrede und Missachtens des Fahrverbotes für Motorfahrzeuge auf Rad- und Fusswegen gemäss der Zusatzanklageschrift 1 vom 15. Juni 2022. Gleiches gilt für die nicht angefochtenen Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln und der Drohung gemäss der Zusatzanklageschrift 1 vom 15. Juni 2022 sowie der mehrfachen versuchten Anstiftung zum falschen Zeugnis gemäss der Zusatzanklageschrift 2 vom 15. Juni 2022. Ebenso nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Einstellung des gegen den Beschuldigten geführten Verfahrens zufolge Eintritts der Strafverfolgungsverjährung hinsichtlich der Vorwürfe der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall sowie des Nichtmitführens des Führerausweises gemäss der Anklageschrift vom 21. Juli 2020. Ebenfalls nicht Teil des Berufungsverfahrens sind schliesslich der Verzicht des Vorderrichters auf einen Widerruf des mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Oktober 2017 gewährten bedingten Strafvollzugs gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB sowie die Verweisung der nicht bezifferten Zivilklage von B. auf den Zivilweg.

E. 1.3 Verfahrensanträge a) aa) In seiner schriftlichen Berufungsbegründung wie auch anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte begehrt, es sei (erstens) festzustellen, dass sämtliche Aussagen von E. im Vorverfahren unverwertbar seien, und es seien (zweitens) diese Beweismittel ausnahmslos aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten. Zur Begründung hierzu wird zusammengefasst ausgeführt, es sei unbestritten, dass E. in der Einvernahme vom 10. Januar 2022 (recte: 7. Januar 2022) nicht bereit gewesen sei, in Gegenwart von C. seine Aussagen zu bestätigen sowie dessen Fragen zu beantworten. Fraglos sei auch, dass nach ständiger Rechtsprechung belastende Aussagen eines Zeugen nur dann verwertbar seien, wenn sie im Rahmen einer späteren Konfrontation auf Nachfrage ausdrücklich wiederholt würden. Im vorliegenden Verfahren sei eine solche Wiederholung unterblieben, und der Zeuge habe auf Frage der Verteidigung erklärt, er würde keine Aussagen machen. Ausgewiesen sei ausserdem, dass dem Berufungskläger bei der (ersten) Einvernahme (von E. ) vom 8. September 2018 keine Teilnahmerechte gewährt worden seien. Bei der zweiten Einvernahme am 14. Juli 2020 sei er sodann nicht anwesend gewesen. Soweit die Aussagen (von E. ) in diesen ersten beiden Einvernahmen zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden sollen, habe dieser ein absolutes Recht auf eine direkte Konfrontation mit dem Belastungszeugen. Dies sei ihm zwar gewährt worden, allerdings habe der Zeuge seine Erstaussagen nicht wiederholt. Bereits aus diesem Grund seien die Aussagen von E. absolut unverwertbar. Daran ändere auch der Verzicht auf eine Teilnahme an der Einvernahme vom 14. Juli 2020 nichts. Ein vorgängiger Verzicht auf eine Teilnahme an einer Untersuchungshandlung bedeute nämlich nicht, dass zu einem späteren Zeitpunkt kein materieller Konfrontationsanspruch mehr bestehe. Ausserdem hänge, soweit dem Begehren auf Konfrontation stattgegeben werde, die Verwertbarkeit der Erstaussagen vom Resultat der Konfrontationseinvernahme ab. Hinzu komme, dass sich der damalige Rechtsvertreter des Berufungsklägers anlässlich der Einvernahme vom 14. Juli 2020 unverhofft ebenfalls mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert gesehen habe, und die Einvernahme in der Folge nicht abgebrochen, sondern zu Ende geführt worden sei. Tatsache sei, dass ein Anwalt von dem Moment an, in welchem er sich im Zuge einer Verteidigung mit strafrechtlich relevanten Vorwürfen konfrontiert sehe, nicht mehr in der Lage sei, die Interessen seines Klienten gehörig wahrzunehmen. Ein Mandat sei in einer solchen Situation unverzüglich niederzulegen, womit der damalige Verteidiger ab diesem Zeitpunkt auch keine Fragen mehr hätte stellen dürfen. Ein Verteidigungseinsatz bei einer Einvernahme beginne mit dem Beginn der mündlichen Befragung und ende mit der Unterzeichnung des Protokolls. Zum Zeitpunkt, in welchem Advokat D. mit seiner Unterschrift das Protokoll genehmigt habe, sei er gar nicht mehr in der Lage gewesen, dies zu tun, weshalb die Einvernahme als nicht unterzeichnet zu erachten und auch aus diesem Grund aus den Akten zu entfernen sei. bb) Im Sinne eines weiteren Verfahrensantrags hat der Beschuldigte anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vorgebracht, es sei in Anwendung von Art. 345 StPO E. als Zeuge vor dem Kantonsgericht zu befragen. b) aa) Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ist anlässlich der polizeilichen Befragung von E. und F. unmittelbar nach dem Ereigniszeitpunkt am 8. September 2018 noch kein Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet und dieser überdies für die Polizei nicht erreichbar gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe demnach kein Anspruch des Beschuldigten auf Teilnahme im Sinne von Art. 147 StPO bestanden, womit grundsätzlich von einer Verwertbarkeit der Aussagen auszugehen sei. E. habe sodann seine Belastungen anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 14. Juli 2020 bestätigt. Diese Einvernahme sei dem Beschuldigten ordnungsgemäss angezeigt worden, welcher sich jedoch aus freien Stücken entschieden habe, ihr unter Verweis auf seinen Hund fernzubleiben. Der Beschuldigte habe eine persönliche Anwesenheit offensichtlich als nicht notwendig erachtet, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass E. für ihn nachteilig ausgesagt habe, und er die Möglichkeit gehabt hätte, das Zeugnis kontradiktorisch in Frage zu stellen. Darin sei offensichtlich ein gültiger Verzicht auf das Teilnahme- und Konfrontationsrecht zu erblicken. Anders zu entscheiden hätte zur Folge, dass es der ordnungsgemäss über den Einvernahmetermin in Kenntnis gesetzte Beschuldigte in der Hand hätte, durch sein Nichterscheinen Wiederholungen von Zeugeneinvernahmen zu erzwingen und das Verfahren entsprechend zu behindern. An der Verwertbarkeit der Aussagen von E. ändere auch die Tatsache nichts, dass sich der damalige Verteidiger des Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt mit strafrechtlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit einer versuchten Anstiftung zum falschen Zeugnis konfrontiert gesehen habe. Gegenstand der Einvernahme vom 14. Juli 2020 seien allein die Widerhandlungen des Beschuldigten gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 8. September 2018 gewesen, welche letztlich auch Eingang in die Anklageschrift gefunden hätten. Hieraus folge, dass sämtliche Aussagen von E. im Vorverfahren voll zu Lasten des Beschuldigten verwertbar seien, womit der entsprechende Verfahrensantrag abzuweisen sei. bb) Gleichermassen abzuweisen sei der Antrag des Beschuldigten auf Befragung von E. vor Kantonsgericht. c) aa) Nach Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren (Art. 147 Abs. 3 StPO). Aus der Subjektstellung der beschuldigten Person ergibt sich, dass sie über ihre eigenen prozessualen Rechte verfügen kann. Die Teilnahme an Beweiserhebungen ist freiwillig. Bleibt ein Anwesenheitsberechtigter der Beweiserhebung trotz ordnungsgemässer Benachrichtigung und ohne zwingenden Grund fern, ist ein stillschweigender Verzicht anzunehmen. Ein Verzicht auf das Teilnahmerecht lässt weder einen Anspruch auf Wiederholung im Sinne von Art. 147 Abs. 3 StPO entstehen, noch führt er zur Unverwertbarkeit des Beweisergebnisses ( Dorrit Schleiminger / Daniel Schaffner , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 18 ff. zu Art. 147 StPO; BGer 6B_960/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 2.2; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). Die Teilnahmerechte stehen den Parteien selbst wie (kumulativ) auch deren Rechtsbeiständen zu. Auf die Teilnahme kann vorgängig oder nachträglich ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht vom Beschuldigten oder vom Verteidiger ausgehen kann. Bei verbeiständeten Parteien genügt ohne gegenteiligen Parteiantrag die Anwesenheit des Rechtsbeistandes ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2023, N 5 zu Art. 147 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.3; 6B_295/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 1.2.1). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), wozu unter anderem das Recht zählt, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Dieser Anspruch bildet einen besonderen Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit der Anspruch auf Konfrontation gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Die Ausübung des Fragerechts setzt voraus, dass sich die befragte Person an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussert. Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 140 IV 172 E. 1.3 und E. 1.5; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; BGer 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 3.3; 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung auch ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der angeschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (vgl. zum Ganzen BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.1). bb) Im vorliegenden Fall ist zu konstatieren, dass bereits die Vorinstanz das nämliche Begehren des Beschuldigten abgewiesen und diesbezüglich als Fazit dargelegt hat, C. sei anlässlich der Einvernahme von E. vom 14. Juli 2020 durch D. gehörig anwaltlich vertreten gewesen und habe selbst rechtsgültig auf die Teilnahme an derselben verzichtet, womit diese Einvernahme gegen ihn verwendet werden könne. Das Kantonsgericht kommt zu keinem anderen Ergebnis. Im Einzelnen ist Folgendes zu erwägen: Zutreffend ist zunächst, dass der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Befragung von E. als Auskunftsperson vom 8. September 2018 (act. 481 ff.) ‒ mithin unmittelbar nach dem Unfallzeitpunkt ‒ kein Teilnahmerecht ausgeübt hat. Die Begründung hierfür ist darin zu finden, dass er erstens zu diesem Zeitpunkt noch nicht als beschuldigte Person gegolten hat, er zweitens vom Unfallort geflüchtet ist und drittens sämtliche zeitnahen telefonischen Kontaktversuche seitens der Polizei ignoriert hat. In der Folge ist E. mit Datum vom 14. Juli 2020 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen worden (act. 562.19 ff.). Zu dieser Einvernahme ist der Beschuldigte mit Terminanzeige vom 10. Juni 2020 unbestrittenermassen eingeladen worden. Anlässlich dieser Einvernahme hätte er die Gelegenheit gehabt, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E. zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen. E. hat sich denn auch in der genannten Einvernahme inhaltlich nochmals einlässlich zur Sache geäussert und ebenso dezidiert zu Protokoll gegeben, dass er an seinen Aussagen vom 8. September 2018 festhalte. Der Beschuldigte hat es hingegen ohne zwingenden Grund vorgezogen, auf die Teilnahme an der genannten Einvernahme trotz ordnungsgemässer Benachrichtigung zu verzichten. Ein solcher Verzicht auf das Teilnahmerecht lässt weder einen Anspruch auf Wiederholung im Sinne von Art. 147 Abs. 3 StPO entstehen, noch führt er zur Unverwertbarkeit des Beweisergebnisses, zumal der Beschuldigte anlässlich der besagten Einvernahme durch seinen Wahlverteidiger rechtsgültig vertreten worden ist. Wie sich aus dem fraglichen Protokoll ergibt, hat dieser denn auch zahlreiche Ergänzungsfragen an den Zeugen gestellt und das betreffende Protokoll vorbehaltlos unterschrieben. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass dem Beschuldigten mit Datum vom 7. Januar 2022 eine weitere Möglichkeit zur Konfrontation eingeräumt worden ist (act. 681 ff.). Die Tatsache, dass der Belastungszeuge anlässlich der Einvernahme vom 7. Januar 2022 nicht mehr bereit gewesen ist, seine Aussagen zum zweiten Mal zu bestätigen, bedeutet nicht, dass seine früheren Depositionen vom 8. September 2018 sowie anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 14. Juli 2020, auf deren Teilnahme der Beschuldigte aus freien Stücken verzichtet hat, nicht mehr gültig sein sollen. Eine belastende Zeugenaussage ist zwar grundsätzlich ‒ d.h. unter Vorbehalt ausreichend kompensierender Faktoren, die den Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten, deren Vorliegen in casu ebenfalls zu bejahen ist (vgl. unten E. 4.3) ‒ nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit gehabt hat, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dies führt aber nicht dazu, dass der Beschuldigte das Recht hätte, beliebig häufig Anträge auf eine Konfrontation zu stellen, um dann im Nachhinein bloss jene Einvernahmen in das Verfahren einfliessen zu lassen, an welchen er nach eigenem Gutdünken teilgenommen hat und die ein Resultat hervorgebracht haben, welches offensichtlich in seinem Sinne ist. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte die Gelegenheit gehabt hätte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Soweit er jedoch ‒ wie in casu geschehen ‒ die ihm konkret eingeräumte Gelegenheit zur Konfrontation freiwillig nicht nutzt, kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Demnach sind die Aussagen von E. als Auskunftsperson vom 8. September 2018 sowie als Zeuge vom 14. Juli 2020 ohne Weiteres verwertbar. Dies gilt im Übrigen selbstredend für sämtliche Depositionen von E. im Verlaufe des Verfahrens, also auch für seine Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 7. Januar 2022 sowie seine zahlreichen schriftlichen Widerrufe. Keinen Einfluss auf diese Bewertung hat der Einwand des Beschuldigten, wonach sich sein damaliger Rechtsvertreter in einem Interessenskonflikt befunden habe, weil er sich plötzlich selbst mit strafrechtlichen Anschuldigungen konfrontiert gesehen habe. Anlässlich der Einvernahme vom 14. Juli 2020 ist Advokat D. mitnichten mit strafrechtlichen Anschuldigungen konfrontiert worden. Vielmehr hat der Zeuge bloss nach erfolgter Einvernahme zu den strafrechtlichen Vorwürfen betreffend den Beschuldigten im Zusammenhang mit dessen mutmasslichen Zuwiderhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz auf die Frage, ob er noch etwas anfügen möchte, dargelegt, es sei ihm Geld für Falschaussagen angeboten worden (vgl. zum Ganzen unten E. 4.3). Zu diesem Zeitpunkt ist jedoch völlig offen gewesen, ob sich Advokat D. je formell als Beschuldigter wird rechtfertigen müssen, und falls ja, in Bezug auf welche Vorwürfe. Gestützt auf Art. 12 lit. c BGFA meiden Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. In ähnlicher Form bestimmt Art. 11 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes, dass Rechtsanwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Mandanten, den eigenen und den Interessen von anderen Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu vermeiden haben. Einen solchen Interessenskonflikt vermag das Kantonsgericht nicht zu erkennen, nachdem Gegenstand der Zeugenbefragung ausschliesslich den Beschuldigten betreffende Vorwürfe hinsichtlich dessen mutmassliche Zuwiderhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz gewesen sind, es sich bei den Vorbringen seitens des Zeugen lediglich um zu diesem Zeitpunkt noch nicht substantiierte und im Verlaufe der Einvernahme auch nicht weiter thematisierte Verdächtigungen gehandelt hat und diese überdies erst nach Abschluss der eigentlichen Befragung durch die Staatsanwaltschaft erhoben worden sind. Selbst wenn es zutreffend wäre, dass die Einvernahme nach dem Bekanntwerden der Vorwürfe gegen Advokat D. hätte abgebrochen werden sollen, könnte aus dem Umstand, wonach dies nicht getan worden ist, keine Unverwertbarkeit der gesamten Befragung abgeleitet werden, da diese bis zu diesem Zeitpunkt fraglos rechtskonform durchgeführt worden ist und die entsprechenden Vorwürfe von vornherein keinerlei Einfluss auf die zu diesem Augenblick bereits abgeschlossene Befragung gehabt haben können. Gestützt auf diese Darlegungen sind die Anträge des Beschuldigten, wie bereits eingangs erwähnt, abzuweisen, womit einer Verwertung sämtlicher Aussagen von E. nichts im Wege steht. d) aa) In Bezug auf den weiteren Verfahrensantrag des Beschuldigten, es sei E. als Zeuge vor dem Kantonsgericht zu befragen, ist dieses zu konstatieren: Art. 29 BV umfasst das Recht, Beweisanträge zu stellen sowie an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2, mit Hinweisen). Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. zum Ganzen BGer 1B_254/2020 vom 14. Dezember 2022 E. 5.1). Hierzu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Sie muss sich demgegenüber nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). Die Parteien besitzen kein uneingeschränktes Recht auf Gutheissung ihrer Beweisanträge. Gestützt auf Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten ( Stefan Wiprächtiger , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 33 zu Art. 343 StPO, mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären (Art. 6 Abs. 1 StPO), gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Gerichte (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E.1.3.2, mit Hinweisen). Das Rechtsmittelverfahren beruht indessen gestützt auf Art. 389 Abs. 1 StPO generell auf denjenigen Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Gemäss Abs. 2 von Art. 389 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn: Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig gewesen sind (lit. b) bzw. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). In Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Dem Wortlaut nach beschränkt sich die zusätzliche Beweiserhebung somit lediglich auf Beweise, die erforderlich sind. Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das zweitinstanzliche Verfahren dient nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens; die Berufungsinstanz erhebt zusätzliche Beweise grundsätzlich nur mit Zurückhaltung ( Viktor Lieber , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 1 ff. zu Art. 389 StPO, mit Hinweisen). bb) In casu ist festzustellen, dass sich E. im Verlaufe des Verfahrens bereits fünfmal hat vernehmen lassen, so anlässlich der polizeilichen Befragung als Auskunftsperson vom 8. September 2018, anlässlich der Zeugeneinvernahmen durch die Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2020 und vom 7. Januar 2022 sowie im Rahmen zweier identischer undatierter Schreiben (adressiert an Advokat D. sowie die Polizei Basel-Landschaft) und eines weiteren Schreibens vom 24. Oktober 2023 an das Kantonsgericht. Angesichts der Tatsache, wonach er erstens anlässlich der letzten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 7. Januar 2022 sämtliche Aussagen verweigert hat sowie zweitens sowohl in seinen beiden undatierten Schreiben als auch in demjenigen vom 24. Oktober 2023 an das Kantonsgericht seine bisherigen Aussagen zurückgezogen hat mit dem Hinweis, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ist nicht zu erwarten, dass eine nochmalige Befragung von E. in irgendeiner Weise hinsichtlich der Urteilsfindung bedeutsam sein könnte. Wie im Übrigen die bereits vorliegenden Depositionen des Zeugen materiell zu würdigen sind, steht nicht im Zusammenhang mit der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern bildet eine vom Spruchkörper des hiesigen Gerichts von Amtes wegen zu beantwortende Rechtsfrage, welche keiner weiteren Ausforschung bedarf (vgl. nachfolgend unten E. 4.3). Infolgedessen ist der Beweisantrag auf Befragung von E. als Zeuge vor dem Kantonsgericht zufolge fehlender Erheblichkeit im Hinblick auf den Verfahrensausgang abzuweisen.

E. 2 Parteistandpunkte

E. 2.1 Ausführungen des Beschuldigten (...)

E. 2.2 Darlegungen der Staatsanwaltschaft (...)

E. 3 Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt

E. 3.1 Verfahrensgrundsätze (...)

E. 3.2 Beweiswürdigung (...)

E. 3.3 Sachverhalt (...)

E. 4 Fahren in fahrunfähigem Zustand (Ziff. 1.1 der Anklageschrift)

E. 4.1 a) Die Vorinstanz hat zur Begründung ihres Schuldspruchs in rubrizierter Angelegenheit zusammengefasst Folgendes erwogen: Sämtliche Indizien sprächen für eine Täterschaft des Beschuldigten. So habe E. entsprechende Aussagen gemacht, der Beschuldigte sei der Halter des verunfallten Fahrzeuges gewesen und habe widersprüchliche Depositionen zu seiner Anwesenheit beim Unfall getätigt, er habe nicht benennen können, wer an seiner Stelle gefahren sei, die beiden vom Unfallfahrzeug entfernten Nummernschilder hätten Blutanhaftungen des Beschuldigten aufgewiesen und dieser habe sich einer polizeilichen Kontrolle entzogen. Sodann ergebe sich aus den Schilderungen von E. , den Aufzeichnungen einer Überwachungskamera betreffend die kantonale Autobahn A22, den Aussagen des Beschuldigten sowie dessen Angaben in der Schadensmeldung gegenüber seiner Versicherung, dass er anlässlich der Fahrt vom Bahnhof G. bis zur Unfallstelle nicht mehr fahrfähig gewesen sei. b) Nach Ansicht des Beschuldigten sind die Aussagen von E. nicht verwertbar, es existiere keine natürliche Vermutung, wonach der Halter eines Fahrzeuges dieses im Ausgang tatsächlich lenke, er sei gestützt auf sein Aussageverweigerungsrecht nicht verpflichtet, einen Dritttäter zu benennen, mit dem angeblichen Nachweis, wonach er das Nummernschild entfernt habe, werde nichts gewonnen hinsichtlich der Frage, wer gefahren sei, und aus der versuchten Vertuschung der Geschehnisse lasse sich ebenfalls nichts ableiten bezüglich des Fahrers. Überdies vermöchten die Überwachungskameras zwar eine riskante Fahrweise aufzuzeigen, hieraus könne jedoch nicht direkt auf die Fahrfähigkeit des betreffenden Fahrers geschlossen werden (vgl. oben E. 2.1). c) Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft würden sämtliche vorhandenen Indizien (Fund des Kontrollschilds mit blutigen Anhaftungen und DNA-Spuren des Beschuldigten, Bilder der Überwachungskamera der S-Bahn, Aussagen von E. und weiteren Personen, Haltereigenschaft des Beschuldigten sowie dessen nachweislich falsche Aussagen zu den Ereignissen im Unfallzeitpunkt) auf den Beschuldigten als Lenker des Unfallfahrzeuges hinweisen (vgl. oben E. 2.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholoder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt (lit. a), oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt (lit. b). Entscheidend für die Subsumption unter Art. 91 SVG sind nicht die möglichen Ursachen (Trunkenheit, Drogenkonsum, Medikamentenmissbrauch, Übermüdung), sondern die im Vorliegen eines "fahrunfähigen Zustandes" bestehende Folge. Den Tatbestand erfüllt derjenige, der ein Fahrzeug führt, auch wenn es sich lediglich um eine Fahrt von wenigen Zentimetern handelt; Voraussetzung bildet bloss, dass die Fahrt auf einer öffentlichen Strasse im Sinne von Art. 1 SVG stattfindet. Gestützt auf Art. 55 Abs. 4 Satz 2 SVG bleiben andere Beweismittel (als die Blutprobe) für die Feststellung der Fahrunfähigkeit vorbehalten; dies geht allerdings bereits aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO hervor. Nach Art. 17 SKV kann die Angetrunkenheit auch aufgrund von Zustand und Verhalten der verdächtigten Person oder durch Ermittlungen über den Konsum festgestellt werden, namentlich wenn die Atemalkoholoder die Blutprobe nicht hat vorgenommen werden können ( Hans Giger , Kommentar SVG, 9. Auflage, Zürich 2022, N 3 ff. zu Art. 91 SVG, mit Hinweisen).

E. 4.3 Im Hinblick auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts ist Folgendes zu erwägen: a) aa) E. hat anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Polizei, Mobile Polizei Ost, vom 8. September 2018 (act. 481 ff.) zu Protokoll gegeben, er sei vorne neben dem Fahrer gesessen; der Fahrer sei ein "C. " gewesen. F. , "C. ", eine vierte Person und er hätten sich spontan am Bahnhof G. getroffen. Auf der Fahrt habe er eigentlich früher aussteigen wollen, der Fahrer sei aber einfach weiter gefahren. Er habe gemerkt, dass dieser nicht mehr fahren könne. "C. " sei der Fahrer gewesen und er Beifahrer. Der Fahrer habe schon früh die Spur nicht mehr halten können und sei fast in einen weissen Seat hineingefahren. Auf ihn habe es den Eindruck gemacht, dass "C. " schwer betrunken gewesen sei. bb) Anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2020 (act. 562.19 ff.) hat E. ‒ in (freiwilliger) Abwesenheit des Beschuldigten ‒ zusammengefasst deponiert, an jenem Abend habe er sich vor dem Unfall zum Bahnhof G. begeben, um mit dem Zug nach Hause zu fahren. Beim Bahnhof habe er F. angetroffen. Dieser habe ihm gesagt, dass Herr C. ihn nach Hause fahren würde. Er habe dieses Angebot angenommen, weil er ziemlich angetrunken gewesen sei. Als er Herrn C. gesehen habe, habe dieser beim Gehen geschwankt, vermutlich sei er schon ziemlich "besoffen" gewesen bzw. habe ca. 2 Promille intus gehabt. Zunächst habe ihn Herr C. gefragt, ob er mit dessen Auto nach Hause fahren möchte, was er verneint habe. In der Folge sei er auf der Beifahrerseite eingestiegen. Bereits zu Beginn der Fahrt habe Herr C. die Spur nicht halten können und sei teilweise auf der anderen Fahrspur gefahren. Bei der Ausfahrt H. sei Herr C. fast in das Heck des vor ihm befindlichen weissen Kleinwagens gefahren. Nachdem dieser weggefahren sei, habe Herr C. beim dortigen Stoppsignal nach links abgebogen. Er habe aber zu wenig eingelenkt, weshalb er die vier bis fünf Pfosten überfahren habe. Der Beschuldigte sei vermutlich gut "besoffen" gewesen, sein schwankender Gang sei ihm aufgefallen. Er sei sicher nicht in der Lage gewesen, Auto zu fahren. Nach dem Unfall sei er zu Fuss in Richtung seines Wohnortes in H. gegangen. Dabei habe er zurückgeblickt und gesehen, wie Herr C. zurück zum Auto gegangen sei und etwas von seinen Kontrollschildern erwähnt habe. Auf die Frage, ob er noch etwas anfügen möchte, hat E. geantwortet, kurz nach dem Unfall, ca. Anfang 2019, sei er von F. telefonisch kontaktiert worden. Dieser habe ihn aufgefordert, wegen Herrn C. eine Lösung zu suchen. F. habe Angst vor Herrn C. gehabt. Dementsprechend habe er ihn gebeten, zusammen den Anwalt von Herrn C. , D. , in dessen Kanzlei in I. aufzusuchen, um dort eine Lösung zu finden. Dort sei ihnen von Herrn C. Geld angeboten worden, damit sie anlässlich der Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft Falschaussagen machen. Sie hätten mittels Schreiben bestätigen sollen, dass sie gar nicht mehr genau wüssten, wer in der besagten Nacht das Unfallfahrzeug gelenkt habe. Dafür sei ihnen Geld offeriert worden. Anfänglich seien dies CHF 10'000.--, danach CHF 5'000.-- und schliesslich CHF 1'000.-- gewesen. Sie hätten ein Schreiben unterzeichnen sollen, welches ihre Unsicherheit bezüglich des Unfallfahrers hätte bestätigen sollen. Diese Schreiben habe ihnen Rechtsanwalt D. bei einem zweiten Treffen in dessen Kanzlei vorgelegt. Er und F. hätten die Schreiben an die Polizei sowie an Herrn D. schicken sollen. F. habe dies getan und dafür CHF 1'000.-- bekommen. Er hingegen habe es nicht getan. Herr C. sei bekannt dafür, dass er seine Probleme mit Geld aus der Welt schaffe. Im Rahmen dieser Einvernahme hat E. sodann zwei identische, undatierte Schreiben (adressiert an Advokat D. sowie die Polizei Basel-Landschaft) zu den Akten gegeben (act. 562.39 ff.), in welchen er seine Aussagen ‒ in der Art, wie es von ihm verlangt worden sei ‒ widerrufen hat. Gemäss diesen Schreiben könne er nicht bestätigen, dass C. gefahren sei, er sei sich diesbezüglich nicht sicher. cc) Mit Datum vom 7. Januar 2022 hat eine weitere Einvernahme von E. als Zeuge durch die Staatsanwaltschaft stattgefunden (act. 681 ff.), anlässlich welcher dieser ‒ dieses Mal in Anwesenheit des Beschuldigten ‒ sämtliche Aussagen verweigert hat. dd) Im Rahmen der Einvernahme vom 14. Juli 2020, in welcher er seine Depositionen vom 8. September 2018 vollumfänglich bestätigt hat, hat E. zwei identische, undatierte Schreiben (adressiert an Advokat D. sowie die Polizei Basel-Landschaft) zu den Akten gegeben (act. 562.39 ff., act. 701 f.; vgl. oben lit. bb), in welchen er darlegt, dass er seine Aussagen widerrufen möchte. Er sei sich nicht mehr sicher und könne nicht bestätigen, dass C. gefahren sei. Diesbezüglich erscheint nicht klar, ob der Zeuge mit diesen zwei Schreiben tatsächlich seine bisherigen Aussagen hat zurücknehmen wollen ‒ was unlogisch erschiene, da er anlässlich der fraglichen Einvernahme seine Belastungen ausdrücklich wiederholt hat ‒, oder ob diese nicht vielmehr den Beweis haben erbringen sollen für seine Behauptung, dass ihm Geld angeboten worden sei, damit er vorgefertigte Widerrufe unterzeichne. ee) Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 an die Berufungsinstanz (eingegangen beim Kantonsgericht am 27. Oktober 2023, d.h. einen Werktag vor der heutigen Hauptverhandlung) hat E. sodann kundgetan, dass er seine Aussage, wonach C. beim Unfall in H. im Jahr 2018 gefahren sei, zurückziehe. Er sei zu jenem Zeitpunkt ziemlich betrunken und durch den Schock sowie die Polizei sehr verwirrt gewesen. Er habe einfach so schnell wie möglich nach Hause gewollt. Er habe den Beschuldigten belastet, weil es dessen Auto gewesen sei, aber er könne nicht sagen, wer effektiv gefahren sei. Er habe seine Aussagen schon länger korrigieren wollen, aber die Staatsanwaltschaft habe ihm gedroht und ihn unter Druck gesetzt, dass er bestraft werde, wenn er falsch aussage, was ihn verunsichert habe. Dieses Schreiben ist als absolut unglaubhaft einzustufen. Zunächst ist zu erwägen, dass nur schon der Zeitpunkt des Eingangs beim Kantonsgericht ‒ am letzten Werktag vor der Hauptverhandlung ‒ keinen Zufall darstellen kann, vielmehr muss die schreibende Person offensichtlich Kenntnis von der Berufungsverhandlung gehabt haben. Des Weiteren vermag der Inhalt des Schreibens, wonach der Zeuge angeblich durch die Polizei verwirrt und von der Staatsanwaltschaft unter Druck gesetzt worden sein soll, in keiner Weise zu überzeugen. Abgesehen davon erklärt es auch nicht, weshalb er seine Erstaussagen vom 8. September 2018 anlässlich der Einvernahme vom 14. Juli 2020 vollumfänglich und vorbehaltlos bestätigt hat. Im Resultat erscheint dieses Schreiben somit als blosse Gefälligkeit zu Gunsten des Beschuldigten, und zwar genau in der Art, wie sie vom Zeugen im Rahmen der Einvernahme vom 14. Juli 2020 im Sinne eines Musters glaubhaft beschrieben sowie mittels entsprechenden Schreiben belegt worden ist. b) aa) F. hat anlässlich seiner Befragung als Auskunftsperson durch die Polizei, Polizeihauptposten Sissach, vom 8. September 2018 (act. 457 ff.) zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte der Fahrer des Unfallfahrzeuges gewesen sei und reichlich Alkohol konsumiert gehabt habe. bb) Anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2020 (act. 562.7 ff.) hat F. ‒ in Anwesenheit des Beschuldigten ‒ sodann sämtliche Aussagen verweigert. c) aa) J. hat sich gemäss dem Protokoll der Polizei, Mobile Polizei Ost, vom 25. Oktober 2018 auf eine Pressemitteilung der Polizei betreffend den Unfall in H. selbstständig bei der Alarmzentrale in Liestal gemeldet und als Auskunftsperson deponiert, dass der Beschuldigte der Fahrer des Unfallfahrzeuges gewesen sei und schon beim Gang zu seinem Land Rover leicht geschwankt habe (act. 343 ff.). bb) Anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 9. September 2019 (act. 519 ff.) hat sich J. ‒ in Anwesenheit des Beschuldigten ‒ an nichts mehr erinnern können. d) Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 hat der Beschuldigte eine Erklärung von K. und L. zu den Akten gegeben, in welcher die Beiden ausgeführt haben, sie hätten am fraglichen Abend den Wagen von C. gesehen, welcher sehr zügig vom Bahnhof davongefahren sei. Es sei ihnen ein wenig komisch vorgekommen, weil sie der Ansicht gewesen seien, dass C. nicht am Steuer gesessen habe. Die vier Personen, welche im Auto gewesen seien, hätten alle ziemlich jung ausgesehen. Es sei spät am Abend und dunkel gewesen und sie hätten getrunken gehabt. Sie seien aber der Ansicht, dass sie den markanten Körperbau von C. erkannt hätten, wenn er im Auto gewesen wäre (act. 789). e) aa) C. hat anlässlich seiner Einvernahme als beschuldigte Person durch die Polizei, Mobile Polizei Ost, vom 12. September 2018 (act. 495 ff.) bestritten, am fraglichen Abend nach dem Ausgang noch gefahren zu sein. Er habe zuerst in G. in der M. etwas getrunken und sei dann mit einem N. nach I. mitgefahren, wo sie in die O. gegangen seien. Danach habe ihn P. abgeholt und sie seien zurück nach G. in die M. gegangen, wo sie nochmals eine Flasche Wein getrunken hätten. Im Anschluss daran habe er seiner Mutter geschrieben, sie solle ihn abholen, was diese nach Mitternacht auch getan habe. Auf die entsprechenden Vorhalte, am 8. September 2018 um 00:35 Uhr als Lenker des Personenwagens Land Rover den Selbstunfall in H. verursacht zu haben, hat der Beschuldigte keine Ausführungen getätigt. Auf die Frage, weshalb er auf die Telefonanrufe der Polizei nach dem Unfall nicht reagiert habe, hat der Beschuldigte geantwortet, er habe die Nummer nicht gekannt und gedacht, es sei ein Call Center oder ähnliches. Auf die Frage, ob Personen, welche mit ihm im Ausgang gewesen seien, schon einmal eines seiner Fahrzeuge gelenkt hätten, hat der Beschuldigte entgegnet: "Nein, keines der Fahrzeuge, nicht einmal P. !" bb) Vor dem Strafgericht (act. S 377 ff.) hat der Beschuldigte erstmals zugegeben, im Unfall-auto gewesen zu sein, allerdings bloss als Beifahrer. Er wisse nicht mehr, weshalb er dies vorher anders ausgesagt habe, allenfalls um den Fahrer zu schützen. Das mit seiner Mutter habe am Schluss gestimmt, aber die erste Aussage sei ganz klar falsch gewesen. Er habe im ersten Moment nicht viel überlegt. Er habe mit der Polizei nicht kooperieren wollen, deshalb habe er einfach etwas gesagt. cc) Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte hierzu deponiert, bezüglich des Unfalls stimme es, dass er bei der ersten Aussage gelogen habe, er sei aber trotzdem nicht gefahren. Im Übrigen hat der Beschuldigte jegliche Aussagen zur Sache verweigert (KG Protokoll S. 6 und 11). dd) In der Schadenmeldung für Motorfahrzeuge an die Q. Versicherungs-Gesellschaft AG vom 21. September 2018 (act. 701) hat der Beschuldigte in der Rubrik "Beschreibung des Schadenereignisses bzw. des Unfallhergangs" ausgeführt, er habe ca. um Mitternacht die Bar in G. verlassen und sei von seiner Mutter dort abgeholt worden. Die Autoschlüssel und das Portemonnaie habe er auf dem Tisch vergessen. Er habe in seinem Zustand den Wagen nicht mehr fahren können. f) Im Sinne von objektiven Beweisen ist erstellt, dass es am 8. September 2018, um ca. 00:35 Uhr, in H. , R. weg auf der Überführung über die kantonale Autobahn A22 Richtung Dorf, zu einem Selbstunfall mit einem Personenwagen der Marke Land Rover gekommen ist, bei welchem rechtsseitig fünf Metallpfosten frontal umgefahren worden sind (Protokoll der Polizei, Mobile Polizei Ost, vom 25. Oktober 2018 [act. 327 ff.]). Halter des fraglichen Fahrzeuges mit dem Kennzeichen LU 1. war die Firma S. AG, geführt durch den Beschuldigten (act. 335 ff.). Auf zwei Videoaufzeichnungen aus der Zugkomposition S3 haben zwei Personen erkannt werden können, welche um 00:52 Uhr am Bahnhof in H. eingestiegen und um 00:54 Uhr in G. wieder ausgestiegen sind; hierbei hat es sich eindeutig um den Beschuldigten und P. gehandelt (act. 351 ff.). In der Nähe der Unfallörtlichkeit, in der T. strasse in H. , konnte das hintere Kennzeichen des Unfallfahrzeuges mit Blutanhaftungen auf der Vorderseite aufgefunden werden (act. 349 f.). Die dabei sichergestellte DNA hat dem Beschuldigten zugeordnet werden können (act. 447 f.). Ferner hat die Videoüberwachung der kantonalen Autobahn A22 beim Kreisel U. in Richtung H. um 00:31 Uhr aufgezeichnet, dass der fragliche Personenwagen in rasanter und sichtlich unsicherer Fahrweise in den Kreisel fährt, die dritte Ausfahrt zur kantonalen Autobahn A22 nimmt und bei der Ausfahrt aus dem Kreisel rechtsseitig beinahe mit dem Bordstein kollidiert (act. 353). g) aa) In Würdigung der genannten Beweise und Indizien bestehen für das Kantonsgericht keine Zweifel, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt zu gelten hat. So steht ohne Frage fest, dass es sich beim Unfallfahrzeug um den Personenwagen des Beschuldigten gehandelt hat und dieser zum Zeitpunkt des Unfalles darin gesessen ist. Dies wird vom Beschuldigten ‒ allerdings erst nach anfänglichem Leugnen und nachdem mittels Videoaufnahmen aus der Zugkomposition S3 hat bewiesen werden können, dass er eine Viertelstunde nach dem Unfall in H. vom Bahnhof H. mit dem Zug nach G. gefahren ist ‒ nunmehr ausdrücklich eingestanden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zwar bestreitet, der Fahrer gewesen zu sein, er aber nicht sagt, wer es denn sonst gewesen sein soll, was insofern erstaunt, als er nicht geltend macht, einen besonderen Grund zu haben, den angeblichen Fahrer ‒ bei welchem es sich ja ausschliesslich entweder um E. , F. oder P. handeln kann, wobei die ersteren Beiden ihn ihrerseits in ihren ersten Einvernahmen belastet und als (betrunkenen) Fahrer identifiziert haben ‒ zu schützen. Unter diesen Umständen wäre zu erwarten, dass sich der Beschuldigte nicht nur auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft, sondern den anderen Fahrer, mithin den Verursacher für seinen zivilrechtlichen Schaden und den strafrechtlichen Ärger, benennt, sofern es denn einen solchen gibt, ansonsten tatsächlich die Vermutung besteht, dass er das ihm gehörende Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt selbst gelenkt hat. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte auf die im Rahmen des Untersuchungsverfahrens gestellte Frage, ob Personen, welche mit ihm im Ausgang gewesen seien, schon einmal eines seiner Fahrzeuge gelenkt hätten, im Widerspruch zu seiner Behauptung in der Berufung, wonach es üblich sei, dass man im Ausgang je nach Verlauf des Abends abmache, wer heimfahre, mit Nachdruck entgegnet hat: "Nein, keines der Fahrzeuge, nicht einmal P. !" Bestärkt wird diese Vermutung sodann durch die Tatsache, wonach die beiden Nummernschilder des Unfallfahrzeuges nach dem Unfall von Hand entfernt worden sind, wobei auf dem einen Schild blutige Anhaftungen mit der DNA des Beschuldigten aufgefunden worden sind. Es widerspricht jeglicher Logik, dass ein alternativer Fahrer ohne Bezug zum Unfallfahrzeug ein Interesse haben könnte, die (unmittelbare) Identifizierung des Wagens durch Entfernen der Nummernschilder zu erschweren. Zudem erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass zwar ein anderer Fahrer die Nummernschilder nach dem Unfall entfernt hat, dann aber ausgerechnet blutige Anhaftungen des Beschuldigten darauf zu finden sind. Im Übrigen hätte es für den Beschuldigten, falls er tatsächlich nur Mitfahrer gewesen sein sollte, von vornherein keinen Grund gegeben, sich vom Unfallort zu entfernen und die telefonischen Kontaktversuche durch die Polizei zu ignorieren. Seine in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rechtfertigung, er habe gedacht, dass es sich um ein Call Center gehandelt habe, ist angesichts des Zeitpunktes der Kontaktversuche um weit nach Mitternacht offensichtlich als Schutzbehauptung zu werten. Nicht dienlich im Hinblick auf die generelle Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und die Glaubhaftigkeit dessen Vorbringen im Speziellen ist des Weiteren, dass dieser sowohl anlässlich der Einvernahme vom 12. September 2018 wie auch in seiner Schadenmeldung an die Versicherung vom 21. September 2018 hinsichtlich der Frage, ob er im Unfallwagen gesessen sei bzw. seiner Behauptung, seine Mutter habe ihn vom Ausgang in G. abgeholt, offensichtlich und im Nachhinein von ihm zugestanden gelogen hat. Zu dieser bereits hinreichend klaren Beweislage kommen nun noch die Aussagen von E. hinzu, welcher im Rahmen der Einvernahmen vom 8. September 2018 sowie vom 14. Juli 2020 in stringenter und konsistenter ‒ sowie in mit objektivierten Ereignissen, wie beispielsweise den Bildern aus der Überwachungskamera betreffend die Zugkomposition S3 und die Autobahneinfahrt A22 sowie der Tatsache, dass am Unfallfahrzeug die Nummernschilder entfernt worden sind, übereinstimmender ‒ Weise ausgesagt hat, dass der Beschuldigte zum Unfallzeitpunkt der Fahrer des Personenwagens und überdies betrunken gewesen ist. Dass der Zeuge anlässlich der Einvernahme vom 7. Januar 2022 sowie in seinen zwei im Rahmen der Befragung vom 14. Juli 2020 zu den Akten gegebenen Schreiben wie auch in demjenigen vom 24. Oktober 2023 seine Aussagen relativiert bzw. gänzlich verweigert hat, hat keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit seiner zeitnah zum Ereignis liegenden Depositionen, sondern bestärkt lediglich den naheliegenden Verdacht, wonach der Beschuldigte Einfluss auf die Zeugenaussagen genommen hat, wie dies E. bereits anlässlich der Einvernahme vom 14. Juli 2020 als Teil eines gängigen Vorgehensmusters seitens des Beschuldigten beschrieben und mittels den zwei genannten Schreiben belegt hat. Hierzu passt denn auch, dass E. nicht der einzige Zeuge ist, welcher im Verlaufe des Verfahrens seine Aussagen widerrufen bzw. gar keine Aussagen mehr gemacht hat. So ergibt sich aus den Akten, dass sich J. zunächst selbstständig auf die Medienmitteilung der Polizei gemeldet und erklärt hat, er sei sich sicher, dass der Beschuldigte der Fahrer gewesen sei, dann aber in der Konfrontationseinvernahme vom 9. September 2019 vorgegeben hat, sich an nichts mehr erinnern zu können. Ebenso hat F. zuerst am 8. September 2018 zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte habe den Wagen gefahren und reichlich Alkohol konsumiert, dann aber anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. Juli 2020 keine Aussagen mehr getätigt. Eine derartige Häufung von Widerrufen ist als ausserordentlich auffällig zu bezeichnen und entspricht nicht dem diesbezüglichen Erfahrungswert des Kantonsgerichts, sondern nährt den von E. vorgebrachten Verdacht, dass seitens des Beschuldigten in der einen oder anderen Weise auf die Zeugen aktiv eingewirkt worden ist. bb) Betreffend die Fahrfähigkeit des Beschuldigten ist zu erwägen, dass dieser in seiner Einvernahme vom 12. September 2018 den Ablauf des Abends vom 7. auf den 8. September 2018 dahingehend geschildert hat, dass er zuerst in G. , dann in I. und schliesslich wieder in G. Alkohol konsumiert habe und aufgrund seines Zustandes nicht mehr selber Auto gefahren sei, sondern von einem N. , von P. und am Ende von seiner Mutter abgeholt worden sei. Weiter hat er in der Schadenmeldung an seine Versicherung vom 21. September 2018 wortwörtlich festgehalten, er habe in seinem Zustand den Wagen nicht mehr fahren können. Diese Selbsteinschätzung wird bestätigt durch den Zeugen E. , welcher den Beschuldigten wiederholt als schwer betrunken bzw. "gut besoffen" beschrieben hat, dieser habe beim Gehen geschwankt und beim Fahren die Spur nicht mehr halten können. Letzteres wird wiederum bestärkt durch die Aufzeichnung der Überwachungskamera eingangs der kantonalen Autobahn A22 beim Kreisel U. in Richtung H. , welche um 00:31 Uhr dokumentiert hat, wie der fragliche Personenwagen in rasanter und sichtlich unsicherer Fahrweise in den Kreisel fährt, die dritte Ausfahrt nimmt und bei der Ausfahrt aus dem Kreisel rechtsseitig beinahe mit dem Bordstein kollidiert. Gestützt hierauf bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte zum Unfallzeitpunkt zufolge übermässigen Alkoholkonsums (ev. zusätzlich auch aufgrund von Drogenkonsum [vgl. unten E. 6.3] oder Müdigkeit) nicht mehr fahrfähig gewesen ist. cc) An diesem Ergebnis vermögen die Einwände des Beschuldigten nichts zu ändern. Diesen ist ‒ soweit sich deren Entkräftung nicht bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt ‒vielmehr zu entgegnen, dass selbst wenn auf die Aussagen von E. vom 8. September 2018 und vom 14. Juli 2020 nicht abzustellen wäre, sich immer noch eine Beweislage präsentieren würde, welche auch unter Beachtung der Maxime "in dubio pro reo" keine massgeblichen Zweifel an einer Täterschaft des Beschuldigten bzw. an dem zur Anklage gebrachten Sachverhalt zuliessen. Die schriftliche Erklärung von K. und L. vom 4. Juni 2020 ist per se nicht geeignet, die Beweislage zu relativieren, nachdem sie auf der Hypothese basiert, dass die Beiden der Ansicht sind, dass sie den markanten Körperbau von C. erkannt hätten, wenn er im Auto gewesen wäre, dieser aber nach anfänglichem Leugnen nunmehr ausdrücklich zugibt, im Unfallfahrzeug mitgefahren zu sein. Dass beim Airbag keine DNA-Spuren des Beschuldigten haben gesichert werden können ist insofern irrelevant, als nichts über die Heftigkeit des Aufpralls bekannt ist, wobei es sich beim Unfallwagen der Marke Land Rover bekanntermassen um ein sehr robustes Fahrzeug gehandelt hat. Überdies steht keineswegs fest, ob der Fahrer überhaupt mit dem Airbag in Berührung gekommen ist bzw. hätte kommen müssen.

E. 4.4 In Berücksichtigung des nachgewiesenen inkriminierten Sachverhalts ist im Rahmen der rechtlichen Subsumption dieses zu erwägen: Gestützt auf den erstellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in fahrunfähigem Zustand ‒ höchstwahrscheinlich aufgrund übermässigen Alkoholkonsums, allenfalls begünstigt durch weitere Faktoren wie beispielsweise Übermüdung oder Drogenkonsum ‒ am 8. September 2018 in der Zeit zwischen ca. 00:20 Uhr und 00:35 Uhr sein Fahrzeug der Marke Land Rover von der V. strasse in G. via kantonale Autobahn A22 Richtung I. bis zur Ausfahrt in H. gelenkt und bei der Überführung über die Autobahn einen Unfall verursacht hat, indem er dort rechtsseitig mit fünf Metallpfosten kollidiert ist, wodurch er den Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG erfüllt. Nach diesen Erwägungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG schuldig zu erklären.

E. 5 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer (Ziff. 1.4 der Anklageschrift)

E. 5.1 a) Der Vorderrichter hat in diesem Zusammenhang dieses erwogen: Der Beschuldigte habe nach Mitternacht einen Unfall mit erheblichem Sachschaden, gemäss Polizeirapport im Umfang von CHF 8'500.--, verursacht. Angesichts dessen habe er offensichtlich mit der Anordnung einer Kontrolle bezüglich Fahrfähigkeit rechnen müssen. Dass er dies auch tatsächlich getan habe, zeige sein Verhalten nach dem Verkehrsunfall deutlich. So habe er den Unfallplatz verlassen, ohne die Ankunft der Polizei abzuwarten, und überdies habe er deren Telefonanruf nicht entgegengenommen. Auch wenn er die Behördennummer nicht erkannt haben sollte, so habe er zumindest damit gerechnet, dass ihn in den frühen Morgenstunden nach einem Verkehrsunfall die Polizei zu erreichen versucht habe. Der Beschuldigte habe somit vorsätzlich eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt. b) Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich, der Fahrer des verunfallten Fahrzeuges gewesen zu sein, worin implizit auch das Bestreiten, gegen die fragliche Norm verstossen zu haben, beinhaltet ist (vgl. oben E. 2.1). c) Die Staatsanwaltschaft beantragt in genereller Weise die Bestätigung aller erstinstanzlichen Schuldsprüche (vgl. oben E. 2.3).

E. 5.2 In Anwendung von Art. 91a Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt hat. Das Gesetz umfasst drei Tatvarianten: den aktiven Widerstand gegen die Untersuchung, das Ausweichen vor einer solchen (z.B. durch Flucht von der Unfallstelle) und die Vereitelung des Untersuchungserfolgs durch geeignete Massnahmen (z.B. durch Nachtrunk). Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung zu aArt. 91 Abs. 3 SVG klargestellt, dass der Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe nicht nur in Fällen gegeben ist, in denen vorgängig eine Blutprobe amtlich angeordnet worden ist, sondern auch schon dann, wenn der Täter nach den Umständen des Falles mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe hat rechnen müssen (BGE 120 IV 75; vgl. auch 114 IV 148; 109 IV 137; 106 IV 397; 102 IV 332; 100 IV 262; 95 IV 144; 90 IV 94; vgl. vorab BGE 124 IV 175; 126 IV 53; 131 IV 36). Dies trifft insbesondere dann zu, wenn ein Fahrzeuglenker zur Nachtzeit in eine den Rahmen einer Bagatelle sprengende Kollision verwickelt wird (BGE 106 IV 396; 105 IV 64; 100 IV 258) oder einen nicht ganz unbedeutenden Selbstunfall erleidet (BGE 102 IV 41). Vollendet ist das Delikt, sobald die unverzügliche Entnahme der Blutprobe oder Durchführung der ärztlichen Untersuchung verhindert wird. Diese Gesetzesbestimmung will verhindern, dass ein Fahrzeuglenker, der flüchtet oder sich anderweitig der Alkoholkontrolle entzieht, besser gestellt ist, als wenn er die Untersuchung durch die Polizei und den Arzt über sich ergehen lässt ( Giger , a.a.O., N 6 ff. zu Art. 91a SVG, mit Hinweisen; BGer 6B_796/2014 vom 13. November 2014; 6B_756/2015 vom 3. Juni 2016; 6B_1325/2016 vom 5. April 2017; 6B_441/2019 vom 12. September 2019; BGE 142 IV 324).

E. 5.3 Angesichts des bereits vorstehend eruierten Sachverhaltes (vgl. oben E. 4.3) steht ohne jeden vernünftigen Zweifel fest, dass der Beschuldigte am 8. September 2018, zwischen 00:20 Uhr und 00:35 Uhr, als Lenker des Fahrzeugs der Marke Land Rover infolge seiner Fahrunfähigkeit, allenfalls auch aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit sowie anderer Faktoren, nach der Ausfahrt von der kantonalen Autobahn A22 auf der Überführung, R. weg in Richtung H. , nach dem Überfahren von fünf Metallpfosten am Fahrbahnrand einen Unfall mit einem Schaden von rund CHF 8'500.-- (act. 343) verursacht und im Anschluss daran die Unfallstelle ohne Benachrichtigung der Polizei verlassen hat.

E. 5.4 Gestützt auf den erstellten Sachverhalt ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in fahrunfähigem Zustand am 8. September 2018 kurz nach Mitternacht ‒ nachdem er unbestrittenermassen im Ausgang Alkohol konsumiert hat ‒ einen Selbstunfall mit einem nicht unbedeutenden Sachschaden an einer öffentlichen Einrichtung bewirkt hat, weshalb er zweifellos mit einer polizeilichen Untersuchung sowie in deren Folge mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe hat rechnen müssen. Ungeachtet dessen hat er sich ‒ nach Entfernung der Nummernschilder sowie unter Zurücklassens seines Fahrzeuges ‒ vor Eintreffen der Polizei durch Flucht unerlaubterweise von der Unfallstelle entfernt. Hinzu kommt, dass er sich weder zeitnah bei der Polizei gemeldet noch deren telefonische Kontaktversuche beantwortet hat. Damit hat er vorsätzlich und erfolgreich die unverzügliche Entnahme der Blutprobe verhindert bzw. sich sogar dauerhaft einer Alkoholkontrolle entzogen, womit sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der in Frage stehenden Norm erfüllt sind. Demnach ist der Berufungskläger in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und folglich in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer nach Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

E. 6 Mehrfache Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer (Ziff. 2.2 und Ziff. 2.3 der Anklageschrift)

E. 6.1 a) Diesbezüglich hat das Strafgericht erwogen, indem der Beschuldigte erstens die von der Polizei angeordnete Atemalkoholkontrolle verweigert und sich anschliessend auch der von der Staatsanwaltschaft mündlich verfügten Blut- und Urinprobe durch Flucht entzogen habe, habe er den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG gleich mehrfach erfüllt. b) Der Beschuldigte hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, es sei weder erwiesen, dass er das fragliche Fahrzeug gefahren sei, noch, dass es sich um dasselbe gehandelt habe, welches die Polizisten verfolgt hätten, zumal diese selbst ausgesagt hätten, dass sie den Smart kurz aus den Augen verloren hätten. Infolgedessen habe ein Freispruch zu erfolgen (vgl. oben E. 2.1). c) Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft in genereller Weise die Bestätigung aller erstinstanzlichen Schuldsprüche (vgl. oben E. 2.3).

E. 6.2 In Bezug auf die entsprechenden dogmatischen Erwägungen ist an dieser Stelle zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die nämlichen Ausführungen in vorstehender Ziffer 5.2 zu verweisen.

E. 6.3 a) Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte nicht bestreitet, von der Polizei neben seinem parkierten Fahrzeug angetroffen worden zu sein sowie die von ihr angeordnete Atemalkoholkontrolle wie auch den Drogenschnelltest verweigert und sich anschliessend auch der von der Staatsanwaltschaft mündlich verfügten Blut- und Urinprobe durch Flucht entzogen zu haben. Geltend gemacht wird von ihm lediglich, unmittelbar vor der Polizeikontrolle nicht mit seinem Fahrzeug gefahren zu sein bzw. nicht der Fahrer des von der Polizei verfolgten Fahrzeuges der gleichen Marke gewesen zu sein. Ob diese Einreden angesichts des unbestrittenen Verhaltens des Beschuldigten ‒ nämlich die Kontrollen verweigert zu haben ‒ sowie der verdachtsfrei ausgestalteten Kontrollmöglichkeit durch die Polizei nach Art. 55 Abs. 1 SVG überhaupt geeignet sind, einen Einfluss auf die nachfolgende rechtliche Würdigung zu haben, kann an dieser Stelle offengelassen werden, da das Kantonsgericht einig geht mit den Schlussfolgerungen des Vorderrichters, wonach keine vernünftigen Zweifel an den Darstellungen der beiden Polizisten bestehen und gestützt hierauf der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist. Im Einzelnen ist Folgendes zu erwägen: b) aa) Anlässlich der Einvernahme als beschuldigte Person durch die Polizei, Verkehrsaufsicht, vom 5. August 2019 (act. 601 ff.) hat C. bestätigt, am 27. Juli 2019 zwischen 14:00 Uhr und 22:00 Uhr im Nachtclub "W. " gewesen zu sein und dort Alkohol konsumiert zu haben. Der Polizeikontrolle habe er sich entzogen, weil ihm Gewalt angedroht worden sei. Seinen Wagen habe er beim "X. "-Parkplatz abgestellt. Er habe seinen Wagen umparkiert, bevor er zuviel getrunken habe. Er wisse nicht mehr, was er aus seinem Fahrzeug habe nehmen wollen, vielleicht das Portemonnaie. Er habe nicht beabsichtigt, ein Fahrzeug zu führen, er habe den Alkohol ein bisschen gespürt. Während der Polizeikontrolle vom 27. Juli 2019 sei er leicht angetrunken gewesen. bb) Vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte jegliche Aussagen zur Sache verweigert (act. S 383). cc) Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte ebenfalls jegliche Aussagen zur Sache verweigert (Protokoll KG S. 8). c) aa) Anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2019 (act. 625 ff.) hat der Polizist A. ausgeführt, als er und sein Kollege ein Fahrzeug mit rumänischen Kennzeichen hätten abklären wollen, hätten sie bemerkt, wie eine Person aus dem "W. " gekommen sei und sich in einen Personenwagen gesetzt habe, welcher vor dem "W. " parkiert gewesen sei. ln der Folge sei diese Person zügig davongefahren. Y. habe diese Person als C. erkannt und gesagt, dass er diesen kontrollieren möchte. Dementsprechend habe er mit seinem Kollegen die Verfolgung des Wagens aufgenommen. Während sie ihm hinterhergefahren seien, hätten sie das Auto in einer leichten Rechtskurve für ca. drei Sekunden aus den Augen verloren. Als sie dann beim Parkplatz des "X. " vorbeigefahren seien, habe er den Personenwagen rechts von ihm sehen können, als dieser gerade auf dem genannten Parkplatz angehalten habe. Dabei habe er noch das Brems-licht des Wagens erkennen können. Dementsprechend habe er angehalten und sei zurückgefahren, um danach ebenfalls auf diesen Parkplatz zu fahren. Als sie mit dem Auto zurückgesetzt hätten, hätten sie erkennen können, dass C. aus dem Wagen gestiegen sei und habe davongehen wollen. Aus diesem Grund seien sie ebenfalls ausgestiegen und hätten dem Beschuldigten "Halt, Polizei!" zugerufen. Daraufhin sei er stehengeblieben und habe sogleich gesagt, dass er nicht gefahren sei. Auf ihn habe der Beschuldigte damals einen sehr verladenen Eindruck gemacht, da er geschwankt und gelallt habe. Zudem habe man bei ihm einen Alkoholgeruch feststellen können. Dementsprechend hätten sie entschieden, einen Atemalkoholtest bei ihm durchzuführen, den der Beschuldigte allerdings verweigert habe. Aus diesem Grund habe sein Kollege mit der Staatsanwaltschaft telefonisch Kontakt aufgenommen, um die Abnahme einer Blut- sowie Urinprobe beim Beschuldigten verfügt zu bekommen. Auch hätten sie einen Drogenschnelltest bei ihm durchführen wollen, da er sehr nervös gewesen sei, geschwitzt habe und die Pupillen weit geöffnet gewesen seien. Der Beschuldigte habe diesen Drogenschnelltest wie auch den Atemalkoholtest und die Abnahme einer Blut- sowie einer Urinprobe verweigert. Weil der Beschuldigte mit seinem Anwalt habe telefonieren wollen und ihn bedroht habe, habe er ihm mehr Abstand gewährt. Dies habe der Beschuldigte ausgenutzt und plötzlich die Flucht ergriffen. bb) Vor dem Strafgericht hat der Polizeibeamte A. als Zeuge deponiert, er sei mit Y. auf Patrouille gewesen, als ihnen der Smart aufgefallen sei. Er wisse nicht mehr, weshalb es zur Kontrolle gekommen sei. Der Fahrer sei zügig unterwegs gewesen und es habe sonst keine anderen Autos gehabt. Weil es kurvig gewesen sei, hätten sie ihn kurz aus den Augen verloren. Dann habe er ihn aus den Augenwinkeln auf dem Parkplatz gesehen. Weil sie einen Alkoholgeruch festgestellt hätten, hätten sie einen Alkoholtest machen wollen. Dieser sei vom Beschuldigten, welcher aggressiv und aufbrausend gewesen sei, verweigert worden. Wegen des Verhaltens des Beschuldigten hätte sie eine zweite Patrouille angefordert, in der Zwischenzeit sei dieser davongerannt (act. S 383 ff.). d) Der Polizist Y. hat anlässlich seiner Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2020 (act. 647 ff.) zu Protokoll gegeben, er und A. hätten sich entschlossen, ein Fahrzeug mit rumänischen Kennzeichen gegenüber dem Club "W. " zu kontrollieren, weil der Verdacht bestanden habe, dass dieses mit einem Einbruch in Verbindung stehen könnte. Bei dieser Kontrolle hätten sie dann festgestellt, wie C. aus dem "W. " herausgekommen und danach in einen vor diesem Club parkierten Personenwagen gestiegen sei. Bevor er in das Fahrzeug gestiegen sei, habe er sich verdächtig umhergeschaut, als wolle er sichergehen, dass er nicht beobachtet werde. Danach sei er rasch in seinen Wagen gestiegen und davongefahren. Da C. polizeilich bekannt sei und sich verdächtig benommen habe, hätten sie sich entschlossen, ihn einer Kontrolle zu unterziehen. Da sie für die Kontrolle des rumänischen Fahrzeuges draussen gestanden seien, hätten sie zuerst in ihr Auto steigen müssen, worauf sie dann die Nachfahrt gestartet hätten. Bei dieser Nachfahrt hätten sie C. bei einer leichten Rechtskurve für einen kurzen Moment aus den Augen verloren. Als sie bei der Einbuchtung zum Parkplatz des "X. " vorbeigefahren seien, hätten sie das Auto von C. auf diesem Parkplatz stehen gesehen. Deshalb hätten sie angehalten und ihren Wagen zurückgesetzt, da sie bei dieser Einfahrt schon vorbeigefahren seien. Als sie ihr Auto zurückgesetzt hätten, habe er erkennen können, dass C. fluchtartig aus dem Auto ausgestiegen und dabei fast auf den Boden gestürzt sei. ln der Folge habe er sich von seinem Auto entfernt. Als sie auf diesen Parkplatz gefahren seien, habe er als Beifahrer aus dem geöffneten Beifahrerfenster laut "Halt, Polizei!" gerufen. Dieser Aufforderung sei C. nachgekommen und torkelnd auf sie zugegangen. ln der Folge hätten sie routinemässig eine Verkehrskontrolle mit ihm durchführen wollen. Dabei hätten sie zunächst den Führersowie den Fahrzeugausweis von C. verlangt, welche dieser allerdings nicht habe vorweisen können. Stattdessen habe er ihnen eine Kreditkarte überreicht, welche auf seinen Namen ausgestellt gewesen sei. Da er C. bereits aus früheren Polizeieinsätzen gekannt habe, habe er ihn auch ohne Ausweis als C. identifiziert. Bei dieser Kontrolle habe er die Befragung und A. die Sicherung übernommen. Anlässlich der Befragung habe er sodann einen deutlichen Alkoholgeruch bei C. bemerkt, weshalb er ihn entsprechend gefragt habe, ob er Alkohol konsumiert habe. In der Folge habe er mit ihm einen Atemalkoholtest durchführen wollen, den dieser allerdings verweigert habe. Diesbezüglich habe er ausgesagt, dass er den Test deshalb verweigere, weil er nicht gefahren sei und er zu viel Alkohol konsumiert habe. Aufgrund dieser Situation habe er C. die Rechte gemäss Art. 158 StPO eröffnet. Dabei habe er festgestellt, dass C. einen verladenen Eindruck auf ihn gemacht habe, da er geschwitzt und stark gezittert habe. Zudem sei ein Auge von ihm nicht normal gewesen, sein Augenlid habe heruntergehängt. Auch habe er rote und wässerige Augen gehabt und seine Pupillen hätten nicht auf den Taschenlampenlichttest reagiert. Aus diesem Grund habe er bei C. zusätzlich einen Drogenschnelltest durchführen wollen, was dieser ebenfalls verweigert habe. Nachdem C. sämtliche vorgenannten Tests verweigert habe, hätten sie mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufgenommen. Während er mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt gestanden sei, habe C. mehrmals versucht, seinen Anwalt telefonisch zu erreichen. Da durch die Staatsanwaltschaft die Abnahme einer Blut- sowie einer Urinprobe verfügt worden sei, habe er eine weitere Polizeipatrouille aufgeboten. Als Begründung für die Verweigerung des Atemalkoholsowie des Drogenschnelltests habe C. gesagt, dass er gar nicht selber gefahren sei. Zudem habe er zugegeben, zu viel Alkohol konsumiert zu haben. e) Im Weiteren hat eine polizeiliche Abklärung bei der Geschäftsführerin des Nachtclubs "W. " ergeben, dass der Beschuldigte diesen während seines Aufenthalts zwischen 16:30 Uhr und 21:59 Uhr nicht verlassen hat, um sein Fahrzeug umzuparkieren. Gäste dürften den Club ohne Bezahlung nur verlassen, um beispielsweise etwas aus dem Fahrzeug zu holen. Sobald jedoch das Gelände mit dem Fahrzeug verlassen werde, müsse der Kunde seine offenen Rechnungen begleichen. Der Beschuldigte habe seine letzte Rechnung betreffend Getränke um 21:59 Uhr beglichen (act. 577 f.). f) Wie bereits vorstehend erwähnt (E. 6.3.a), verbleiben im Rahmen der Beweiswürdigung keinerlei Zweifel am angeklagten Sachverhalt, nachdem die zahlreiche Realkennzeichen aufweisenden Aussagen der beiden Polizisten jeweils als detailliert, stringent und zudem sowohl in sich selbst als auch in Bezug zueinander als konsistent und damit im Ergebnis als glaubhaft zu qualifizieren sind, zumal weder eine Motivation für eine Falschbeschuldigung noch ein Grund für eine Verkehrskontrolle bei einer angeblich bloss zu Fuss gehenden Person ersichtlich ist. Demgegenüber erweisen sich die Depositionen des Beschuldigten als sehr dürftig, unbelegt und teilweise als widersprüchlich, womit sie nicht geeignet sind, die genannten Aussagen anzuzweifeln. So hat dieser geltend gemacht, bereits ab 14:00 Uhr im Nachtclub gewesen zu sein, wohl um die Menge der konsumierten alkoholischen Getränke zu relativieren; aus den Rechnungsquittungen ergibt sich jedoch eine Ankunftszeit um 16:30 Uhr. Weiter hat er behauptet, sein Fahrzeug vom Gelände des Nachtclubs zum Standort "X. " umparkiert zu haben, bevor er alkoholische Getränke konsumiert habe. Diesbezüglich ist allerdings davon auszugehen, dass gemäss der Firmenpolitik des "W. " ein Verlassen des Geländes mit dem Fahrzeug erst möglich ist, wenn sämtliche Rechnungen bezahlt sind, wobei in casu der Beschuldigte seine letzte offene Rechnung um 21:59 Uhr beglichen hat, also unmittelbar bevor er von den beiden Polizisten beim Wegfahren beobachtet worden ist. Sodann ist auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb er sich ‒ gemäss den Aussagen der beiden Polizisten offensichtlich unter der Wirkung von Alkohol und mutmasslich weiterer Substanzen ‒ bei seinem Auto rund 240 Meter vom Nachtclub entfernt aufhalten sollte, wenn er nicht entweder dorthin gefahren ist oder von dort hat wegfahren wollen. Diesbezüglich hat der Beschuldigte angegeben, er habe bei seinem Fahrzeug nur etwas herausnehmen wollen, wobei er auf die Frage, was dies denn gewesen sei, wenig überzeugend geantwortet hat, er wisse es nicht mehr, vielleicht das Portemonnaie. Dass jemand seine Brieftasche in seinem über 200 Meter entfernt parkierten Fahrzeug beim Besuch eines Nachtclubs zurücklässt, erscheint allerdings als wenig wahrscheinlich; nachgewiesenermassen hatte er immerhin seine Kreditkarte dabei. Wenn es nicht um das konkrete Verweigern der Alkohol- und Drogenkontrolle (nach dem Lenken eines Motorfahrzeuges) gegangen wäre, hätte sodann per se keine Veranlassung bestanden, wegzurennen, zumal seine Personalien schon aufgenommen waren und die Polizei wusste, um wen es sich handelt. Zutreffend ist zwar der Einwand des Beschuldigten, die beiden Polizisten hätten sein Fahrzeug nicht auf eine allfällige Motorwärme überprüft. Ein solcher Kontrollakt wäre aber wohl nur schon angesichts der kurzen Fahrstrecke von rund 240 Metern sinnlos gewesen. Abgesehen davon ist sich der Zeuge Y. absolut sicher gewesen, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte in das Fahrzeug eingestiegen, gefahren und dann wieder ausgestiegen ist, weshalb er zu Recht von einer Überprüfung abgesehen hat und der Beschuldigte hieraus nichts ableiten kann.

E. 6.4 In Anbetracht des nachgewiesenen Sachverhalts gemäss Anklageschrift ist der Beschuldigte am 27. Juli 2019 um ca. 22:00 Uhr mit seinem Fahrzeug der Marke Smart ‒ nach dem Besuch des Lokals "W. " und vermutungsweise nach dem Konsum von Alkohol ‒ von der Z. strasse 24 in Z1. zur Z. strasse 5 in Z2. gefahren, wo er sein Fahrzeug auf dem Parkplatz des "X. " abgestellt hat. Vor Ort haben die beiden Polizeibeamten A. und Y. den Beschuldigten einer Personen- und Verkehrskontrolle unterziehen wollen, in deren Zuge sie eine Atemalkoholprobe sowie einen Drogenschnelltest angeordnet haben. Dieser Anordnung hat der Beschuldigte unter wahrheitswidriger Behauptung, sein Fahrzeug nicht gelenkt zu haben, keine Folge geleistet, wodurch er sich vorsätzlich den entsprechenden Massnahmen widersetzt hat, womit sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der in Frage stehenden Norm erfüllt sind. Im Anschluss hieran hat sich der Beschuldigte ausserdem der durch die Staatsanwaltschaft mündlich verfügten Blut- und Urinprobe durch Flucht entzogen, wodurch er vorsätzlich und erfolgreich deren unverzügliche Entnahmen verhindert bzw. sogar dauerhaft eine Alkoholkontrolle verunmöglich hat, womit auch diesbezüglich der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt sind. Infolgedessen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Ziffern 2.2 und 2.3 der Anklageschrift der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu erklären.

E. 7 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. 2.3 der Anklageschrift) 7.1 . a) Die Vorinstanz hat im rubrizierten Anklagepunkt ihren Schuldspruch wie folgt begründet: Für die rechtliche Würdigung sei nicht von Bedeutung, ob der Beschuldigte dem Polizisten A. gesagt habe, er mache ihn mit einem Schlag kaputt, oder er könnte ihn mit einem Schlag kaputt machen. Beide Aussagen seien als Androhung von körperlicher Gewalt zu verstehen. A. habe denn auch zu Protokoll gegeben, dass er aufgrund des Auftretens des Beschuldigten extrem erschrocken sei. Ob lediglich die Äusserung des Beschuldigten diese Wirkung entfaltet, oder ob sie dies in Kombination mit dessen resolutem Auftreten getan habe, sei nicht entscheidend. Massgebend sei vielmehr, dass sich A. aufgrund der Drohung veranlasst gesehen habe, dem Beschuldigten mehr Abstand zu gewähren, womit er seiner Aufgabe, diesen zu bewachen, nicht mehr habe vollumfänglich nachkommen können, wie sich in der Folge eindrücklich gezeigt habe. Der Beschuldigte habe den Polizisten A. somit durch die Drohung, diesen kaputt zu machen respektive kaputt machen zu können, an einer Handlung gehindert, welche innerhalb dessen Amtsbefugnis gelegen habe. b) Nach Auffassung des Beschuldigten ist eine Drohung seinerseits gegenüber A. nicht nachgewiesen. Er habe dies konstant bestritten und damals lediglich gesagt, dieser solle Abstand zu ihm halten, damit er ein vertrauliches Telefonat mit seinem Anwalt führen könne (vgl. oben E. 2.1). c) Die Staatsanwaltschaft beantragt auch hier in genereller Weise die Bestätigung aller erstinstanzlichen Schuldsprüche unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen (vgl. oben E. 2.3).

E. 7.2 a) Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Geschütztes Rechtsgut ist das Funktionieren staatlicher Organe. Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen. Zur Bestimmung der Personen, die als Beamte gelten, ist die strafrechtliche Legaldefinition von Art. 110 Abs. 3 StGB massgebend. Praxisgemäss fallen sämtliche Personen darunter, die öffentlichrechtliche Funktionen ausüben. Eine Amtshandlung ist grundsätzlich jede Betätigung in öffentlichrechtlicher Funktion. Für die Anwendbarkeit von Rechtfertigungsgründen bleibt kaum Raum. Sind Amtshandlungen gemäss Art. 14 StGB rechtmässig, kann ihnen auch keine Notwehr entgegengesetzt werden ( Stefan Heimgartner , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 2 ff. vor Art. 285 StGB, mit Hinweisen). b) Die Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Eine Behinderung ist somit ausreichend und eine Verhinderung der Amtshandlung nicht vorausgesetzt. In diesem Sinne muss die Handlung auch nicht notwendigerweise auf die Verhinderung der Amtshandlung abzielen. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch die genannten qualifizierten Mittel. Das Tatbestandsmerkmal der Drohung ist gemäss herrschender Lehre im gleichen Sinne wie bei der Nötigung auszulegen. Dieser Praxis folgend muss die Androhung geeignet sein, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Zu beachten ist dabei, dass exponierte Amtsträger wie z.B. Polizeibeamte besonders geschult sind im Umgang mit renitenten Personen, weshalb die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch anzusetzen sind. Die Handlung muss mit Vorsatz erfolgen, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Bei der ersten Tatbestandsvariante muss die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde Wirkung sowie die gewaltsame oder drohende Handlungsweise erfolgen ( Heimgartner , a.a.O., N 5 ff. zu Art. 285 StGB, mit Hinweisen; Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Auflage, Bern 2013, § 52 Rz. 15 ff., mit Hinweisen). Gegenüber Art. 286 StGB (Hinderung einer Amtshandlung) hat Art. 285 StGB Vorrang ( Heimgartner , a.a.O., N 17 zu Art. 286 StGB, mit Hinweisen).

E. 7.3 Im Rahmen der Eruierung des massgeblichen Sachverhaltes ist Folgendes zu erwägen: a) aa) Anlässlich der Einvernahme als beschuldigte Person durch die Polizei, Verkehrsaufsicht, vom 5. August 2019 (act. 601 ff.) hat C. auf den Vorhalt, er habe gegenüber dem Polizisten A. gesagt, dieser soll aufhören, ihm nachzulaufen, ansonsten er ihn mit einem Schlag kaputt machen könne, geantwortet, wenn er das gesagt habe, tue es ihm leid. Er hätte das sicher nie gemacht, er sei nicht gewalttätig. Er habe Panik gehabt und etwas komisch reagiert. bb) Vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, er habe sich bedroht gefühlt, als die Polizisten Verstärkung angefordert hätten. Er habe Panik gehabt, deshalb sei er weggegangen (act. S 387). cc) Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte in grundsätzlicher Weise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, im Hinblick auf den vorliegenden Anklagepunkt aber eingeräumt, es möge sein, dass er im Affekt gegenüber dem Polizisten eine Beleidigung oder eine Drohung ausgesprochen habe. Er wisse es nicht mehr genau. Er wisse bloss noch, dass er ihn weggeschickt habe, was aber seinen Grund gehabt habe (Protokoll KG S. 8 und 11). b) aa) Anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2019 (act. 625 ff.) hat Polizist A. Folgendes deponiert: Während des Telefonats des Beschuldigten mit seinem Anwalt sei es seine Aufgabe gewesen, diesen im Auge zu behalten bzw. für die Sicherung der Situation zu sorgen. Dabei sei der Beschuldigte immer hin- und hergegangen, wobei er wiederholt vom Parkplatz zur dortigen Z. strasse gelaufen sei. Er habe ihn daraufhin mehrmals aufgefordert, dass er auf dem Parkplatz bleiben solle, weil Autos auf der Z. strasse vorbeifahren würden und ihn gefährden könnten. Als der Beschuldigte nochmals auf die Strasse und er ihm hinterhergegangen sei, habe sich dieser plötzlich zu ihm umgedreht und sei bis ca. einen Meter auf ihn zugetreten. Dann sei er stehengeblieben und habe zu ihm gesagt: "Halt mol Abstand, sunnscht mach ich di kaputt." Um die Situation zu beruhigen und ihm mehr Privatsphäre zu geben, hätten er und Y. entschieden, ihm noch mehr Abstand zu gewähren. Der Beschuldigte sei aggressiv und sehr zügig auf ihn zugegangen. Als er vor ihm stehengeblieben sei, habe er ihm gegenüber mit lauter, aber nicht schreien-der Stimme gesagt, dass er Abstand nehmen solle, ansonsten er ihn kaputt machen würde. Als er ihm dies gesagt habe, habe er seine Hand oder einen Finger vor sich gehalten. Er habe sich bedroht gefühlt und seine Aussage ernst genommen. C. sei sehr muskulös und auch grösser als er. Er habe sich in jener Situation nicht mehr wohl gefühlt, weshalb er in Absprache mit seinem Kollegen mehr Abstand vom Beschuldigten genommen habe. ln der Folge habe der Beschuldigte weiter telefoniert, wobei er nach wie vor unruhig hin- und hergegangen sei. Als er schliesslich etwas weiter weg gewesen sei, habe er plötzlich die Flucht ergriffen. bb) Vor dem Strafgericht hat der Polizeibeamte A. als Zeuge deponiert, während der Kontrolle sei der Beschuldigte am Telefon gewesen, angeblich mit seinem Anwalt. Dabei sei er ständig herumgetigert. Daraufhin habe er ihm mehrmals gesagt, er solle stehenbleiben. Zu einem Zeitpunkt sei dieser sehr nahe zu ihm hingekommen und habe sinngemäss gesagt, er solle Abstand halten, sonst mache er ihn kaputt. Er sei extrem erschrocken, da er noch nie in einer solchen Situation gewesen sei. Er habe entschieden, dem Beschuldigten mehr Abstand zu gewähren, um deeskalierend zu wirken. Bei ihm sei es klar als Drohung angekommen, deshalb habe er auch den Abstand vergrössert, weil es ihm nicht mehr wohl gewesen sei (act. S 383 ff.). c) Der Polizist Y. hat anlässlich seiner Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2020 (act. 647 ff.) deponiert, während der Wartezeit habe C. erneut ein Telefonat geführt, wobei A. die Sicherung übernommen und dementsprechend in einer Distanz von ca. fünf Metern bei diesem gestanden habe. Demgegenüber habe er die Schreib-aufgaben bzw. das Ausfüllen von Formularen in Angriff genommen. Er habe dann bemerkt, dass es zu einem Disput zwischen C. und seinem Kollegen gekommen sei, wobei der Beschuldigte auf A. zugegangen und dabei sehr nahe an ihn herangetreten sei. Was damals genau zwischen den Beiden beredet worden sei, habe er nicht hören können, da er ein wenig abseits gestanden habe und mit den Schreibarbeiten beschäftigt gewesen sei. lm Nachhinein habe ihm A. mitgeteilt, dass C. zu ihm gesagt habe, dass er ihm nicht so nahe folgen solle, andernfalls er dies mit einem Faustschlag beenden könne. C. sei anlässlich der Kontrolle ständig nervös hin- und hergegangen, wobei er von A. dazu aufgefordert worden sei, dies endlich zu unterlassen und an einem Ort stehen zu bleiben. A. sei relativ neu bei der Polizei und habe wahrscheinlich noch keine solche Situation wie mit C. erlebt, weshalb er durch dessen vorherige Aussage eingeschüchtert gewesen sei. Aus diesem Grund habe er noch ein bisschen mehr Abstand vom Beschuldigten genommen, um die Situation zu beruhigen. Dies habe C. ausgenutzt, indem er letztlich die Flucht zu Fuss ergriffen habe. Er habe nur visuell erkennen können, dass C. auf A. zugegangen und dabei sehr nahe an diesen herangetreten sei. C. habe auf ihn aggressiv gewirkt. Dieser sei muskulös und gross, allein deshalb wirke er schon aggressiv. Was C. A. damals genau gesagt habe, habe er nicht gehört. Erst nach dem Vorfall habe A. ihm mitgeteilt, was der Beschuldigte zu ihm gesagt habe. Aus diesem Grund hätten sie sich entschlossen, das Geschehene zu rapportieren. d) Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts verbleiben auch hier keine Zweifel am inkriminierten Sachverhalt, nachdem die zahlreiche Realkennzeichen aufweisenden Aussagen der beiden Polizisten jeweils als detailliert, stringent und zudem sowohl in sich selbst als auch in Bezug zueinander als konsistent und damit im Ergebnis als glaubhaft zu qualifizieren sind, zumal keine Motivation für eine Falschbeschuldigung ersichtlich ist (vgl. oben E. 6.3.f). Die unsubstantiierten Einwände des Beschuldigten vermögen hieran wiederum nichts zu ändern. Dies gilt in casu umso mehr, als der Beschuldigte zwar im Rahmen seiner Berufung in pauschaler Weise geltend macht, er habe konstant bestritten, A. bedroht zu haben und damals lediglich verlangt, dieser solle Abstand zu ihm halten, im Widerspruch hierzu jedoch sowohl in der Voruntersuchung wie auch vor Kantonsgericht eingeräumt hat, es sei möglich, dass er (im Affekt) gegenüber dem Polizisten (eine Beleidigung oder) eine Drohung ausgesprochen habe.

E. 7.4 Dem nachgewiesenen Sachverhalt folgend ist im Hinblick auf die rechtliche Würdigung was folgt zu erwägen: Zunächst steht ohne Weiteres fest, dass es sich bei A. um einen Beamten im Sinne des Gesetzes sowie bei der Personenkontrolle von C. am 27. Juli 2019 um eine Amtshandlung gehandelt hat. Fraglos ist sodann, dass der Beschuldigte durch sein renitentes Verhalten und namentlich die Androhung von Gewalt (ihn "kaputt zu machen") ‒ welche geeignet gewesen ist, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen ‒ A. dazu genötigt hat, einen nicht den polizeilichen Vorschriften entsprechenden Abstand zu ihm einzunehmen, wodurch dieser nicht mehr in der Lage gewesen ist, seinen Sicherungsauftrag pflichtgemäss wahrzunehmen, was sich in offensichtlicher Weise in der erfolgreichen Flucht des Beschuldigten manifestiert hat. Damit hat der Beschuldigte die reibungslose Durchführung der im Raume stehenden Amtshandlung erheblich beeinträchtigt und diese in tatbestandsmässig relevanter Weise behindert bzw. sogar verhindert. Infolgedessen ist der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB im Hinblick auf die Hinderung einer Amtshandlung erfüllt. Dass der Beschuldigte dabei direktvorsätzlich gehandelt hat, steht ausser Frage. Recht-fertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind schliesslich keine ersichtlich. Nach diesen Erwägungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären.

E. 8 Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. 2.3 der Anklageschrift) 8.1 a) Nach Ansicht der Vorinstanz hat der Beschuldigte, indem er sich durch Flucht der stattfindenden Polizeikontrolle entzogen habe, den objektiven wie auch subjektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt, weshalb er entsprechend schuldig zu sprechen sei. b) Demgegenüber ist der Beschuldigte der Auffassung, dass Wegrennen vor einer Polizeikontrolle bloss eine straflose Selbstbegünstigung darstelle (vgl. oben E. 2.1). c) Die Staatsanwaltschaft beantragt wiederum in genereller Weise die Bestätigung aller erstinstanzlichen Schuldsprüche (vgl. oben E. 2.3).

E. 8.2 Gemäss Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Als Hinderung einer Amtshandlung gilt grundsätzlich jede Handlung, welche diese derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Bei der Hinderung einer Amtshandlung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Das Ergebnis der inkriminierten Verhaltensweise besteht demgemäss in einer Erschwerung der Amtshandlung, die regelmässig zu einer Verzögerung derselben führt. Eine Verhinderung im Sinne des Verunmöglichens wird nicht vorausgesetzt. Art. 286 StGB kommt einerseits bei aktivem Widerstand ohne Gewalt und Drohung oder Tätlichkeiten gegen den Amtsträger sowie andererseits bei passivem Widerstand zur Anwendung. Nach bundesgerichtlicher und bundesstrafgerichtlicher Rechtsprechung ist Flucht vor einer Amtshandlung ‒ auch unter dem Aspekt der Selbstbegünstigung ‒ als Hinderung einer Amtshandlung zu betrachten, wenn die verhinderte Handlung (Kontrolle oder Anhaltung) konkret bevorsteht. Die Tat muss vorsätzlich begangen werden, wobei Eventualvorsatz ausreicht ( Stefan Heimgartner , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 4 ff. zu Art. 286 StGB, mit Hinweisen; BGer 6B_115/2008 vom 4. September 2008 E. 4.3.1; BStGer SK.2015.27 vom 22. September 2015 E. 3.3).

E. 8.3 Nach erstelltem und in diesem Zusammenhang auch nicht bestrittenem Sachverhalt hat sich der Beschuldigte am 27. Juli 2019, um ca. 22:30 Uhr, auf dem Parkplatz des "X. " an der Z. strasse 5 in Z2. der bereits stattfindenden Personen- und Verkehrskontrolle durch die Polizei durch Flucht entzogen.

E. 8.4 Indem der Beschuldigte vor einer laufenden Kontrolle der Polizei weggerannt ist, hat er nicht bloss die reibungslose Durchführung weiterer anstehender Kontrollen bzw. anderer polizeilicher Massnahmen, wie namentlich den Vollzug der angeordneten Blut- und Urinprobe sowie die ordnungsgemässe Durchführung der Personenkontrolle, vorsätzlich erschwert, was bereits tatbestandsmässig wäre, sondern diese sogar dauerhaft verhindert. Dass die Handlungen der beiden involvierten Polizisten innerhalb ihrer Amtsbefugnisse gelegen haben, wird sodann nicht in Frage gestellt. Praxisgemäss ist damit das Verhalten des Beschuldigten nicht bloss als straflose Selbstbegünstigung, sondern als Hinderung einer Amtshandlung im Sinne des Gesetzes zu werten. Demzufolge ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig zu erklären.

E. 9 Strafzumessung

E. 9.1 Dogmatische Erwägungen a) Das Berufungsgericht fällt ‒ soweit es auf das Rechtsmittel eintritt ‒ ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.1; 142 IV 89 E. 2.1; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2). Angesichts der Natur der Berufung als reformatorisches Rechtsmittel hat das Kantonsgericht eine eigene Strafe festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann es sich nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen anhand der Einwände des Beschwerdeführers begnügen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren auf die Begründung der Erstinstanz zu verweisen, ändert daran nichts (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2; 6B_502/2019 vom 27. Februar 2020 E. 3.3.1 und 3.4; 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 2; je mit Hinweisen). b) Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). c) Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung ( Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 91 ff. zu Art 47 StGB). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien ( Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 115 ff. zu Art. 47 StGB). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). d) In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; 134 IV 132 E. 6.1). e) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Vorschrift von Art. 49 Abs. 1 StGB legt somit die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall aber nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.2). f) Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm-verstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). g) Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). h) In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). i) In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum anhand der Tatschwere bzw. den Tatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen – zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen der festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist bzw. Gesamtstrafen zu bilden sind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). j) Die einzelnen Tathandlungen müssen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt vorab gewürdigt werden (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Die enge Verknüpfung der einzelnen Delikte entbindet nicht von dieser Vorgehensweise (BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Wenngleich bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden müssen, ist bei Vorliegen einer Tatserie eine punktuelle Kategorisierung gleichgelagerter Delikte (z.B. nach Schadenshöhe oder Tatvorgehen) nicht ausgeschlossen. Sie hat sich aber immer am Mass des der konkreten Tat immanenten Verschuldens zu orientieren. Eine gemeinsame Bewertung unterschiedlicher Taten widerspricht der Gesamtstrafenbildung nach dem Asperationsprinzip (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Auch nach der neuesten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.5). k) Gelangt das Gericht nach der sogenannten konkreten Methode im Rahmen der Strafzumessung bei der Festsetzung selbstständiger Einzelstrafen für den einzelnen Gesetzesverstoss auf 180 Strafeinheiten oder weniger, ist ausser einer Freiheitsstrafe auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB). Mit der Bestimmung von Art. 41 StGB hat der Gesetzgeber für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zu Gunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt ( Goran Mazzucchelli , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 36a zu Art. 41 StGB, mit Hinweisen; BGE 137 IV 312 E. 2.4; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). So kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB). Mithin ist die Wahl der Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 41 Abs. 3 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). l) Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Die Täterkomponenten umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis ( Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 92 ff. zu Art. 47 StGB). m) Laut Art. 106 StGB ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.-- (Abs. 1). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3).

E. 9.2 Konkrete Erwägungen a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung bringt der Beschuldigte vor, er sei für die von ihm zugestandenen Delikte mit einer bedingten Geldstrafe (in nicht definierter Höhe) zu sanktionieren. Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von achteinhalb Monaten sowie die Anordnung einer ebenfalls unbedingten Geldstrafe (im vom Vorderrichter festgelegten Umfang). b) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in Berücksichtigung der nicht angefochtenen Schuldsprüche gemäss dem Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 17. Januar 2023 sowie gestützt auf die mit vorliegendem Urteil bestätigten Verurteilungen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer, Hinderung einer Amtshandlung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Drohung, Nötigung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, übler Nachrede sowie Missachtens des Fahrverbots für Motorfahrzeuge auf Rad- und Fusswegen schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen ist. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten. c) Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weisen die Tatbestände des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), der (mehrfachen) Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer (Art. 91a Abs. 1 SVG), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB) sowie der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) den nämlichen abstrakten Strafrahmen ‒ Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (von mindestens drei und höchstens 180 Tagessätzen [Art. 34 Abs. 1 StGB]) ‒ auf. Demgegenüber ist für den Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) bloss die Verhängung einer Geldstrafe möglich, für denjenigen der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) kommt nur eine Geldstrafe bis maximal 30 Tagessätze in Frage, und die Tatbestände der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) sowie des Missachtens des Fahrverbots für Motorfahrzeuge auf Rad- und Fusswegen (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG) sehen als Sanktionsrahmen lediglich eine Busse in der Höhe von maximal CHF 10'000.-- (Art. 106 Abs. 1 StGB) vor. Unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren ist, wie dies bereits die Vorinstanz festgestellt hat, in concreto das Fahren in fahrunfähigem Zustand als das schwerwiegendste Delikt zu erachten, weshalb für diese Straftat eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. d) Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für den Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Ungunsten des Beschuldigten zu würdigen, dass dieser mehrere Kilometer und damit eine relativ lange Strecke, davon einen nicht unbeachtlichen Teil auf der kantonalen Autobahn A22, auf welcher entsprechend hohe Geschwindigkeiten vorherrschen, gefahren ist, womit eine erhöhte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer einhergegangen ist. Hinzu kommt, dass es anlässlich dieser Fahrt erwiesenermassen zunächst zu einer gefährlichen Annäherung an ein anderes Fahrzeug gekommen ist, bevor der Beschuldigte einen Unfall verursacht hat. Dass es bei diesem Unfall ausschliesslich bei Sachschaden geblieben ist, ist lediglich dem Zufall zu verdanken und nicht dem Beschuldigten positiv anzurechnen. Vielmehr ist diesem erschwerend anzulasten, dass er durch sein Verhalten drei Mitfahrer erheblich an deren Gesundheit gefährdet hat. In Anbetracht hiervon ist die objektive Tatschwere nach Dafürhalten des Kantonsgerichts als nicht mehr leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hat, was allerdings in concreto neutral zu gewichten ist, weshalb die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden nicht relativiert. Infolgedessen ist das Tatverschulden bezüglich des vorliegenden Anklagepunktes als nicht mehr leicht zu werten, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist festzustellen, dass bei diesem Strafmass theoretisch die Verhängung einer Geldstrafe möglich wäre. Angesichts der zahlreichen und in Bezug auf Strassenverkehrsdelikte teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie des Umstandes, dass der Beschuldigte bereits eine teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren ‒ mit einem unbedingten Anteil von sechs Monaten und einer ausgestandenen Untersuchungshaft von 101 Tagen ‒ zu gewärtigen hatte, dies ihn aber offensichtlich nicht vor weiterer mehrfacher Delinquenz bewahrt hat (vgl. hierzu unten lit. l/bb), was als eigentliche Manifestation der Unbelehrbarkeit des Beschuldigten zu betrachten ist, kommt allerdings in casu, nachdem bei der Wahl der Sanktionsart als wichtigstes (aber nicht ausschliessliches) Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen ist, bei der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung als schuldangemessene Sanktion fraglos nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Im Resultat ist damit für das Fahren in fahrunfähigem Zustand eine hypothetische Einsatzstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. e) Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist in Bezug auf die objektive Tatschwere zu erwägen, dass der Beschuldigte das ihm vorwerfbare Verhalten im Rahmen einer Personen- und Verkehrskontrolle am 27. Juli 2019 in Z2. gegenüber einem Polizeibeamten, mithin einem besonders exponierten Amtsträger, begangen hat, welcher im Umgang mit schwierigen Klienten geschult ist und sich notfalls auch mit der Anwendung von verhältnismässiger Gewalt zur Wehr setzen könnte. Ausserdem hat der Beschuldigte den Betroffenen lediglich einmal verbal bedroht und das Ziel seiner Aggression ist gewesen, dass dieser einen grösseren räumlichen Abstand zu ihm einnimmt. Gestützt hierauf ist die objektive Tatschwere noch als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten ein direktvorsätzliches Vorgehen anzulasten, was aber neutral zu gewichten ist, womit die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden zeitigt. In Gewichtung aller verschuldensrelevanten Faktoren resultiert für diesen Anklagepunkt eine Einzelstrafe von 45 Strafeinheiten. Angesichts der Höhe dieser Einzelstrafe wäre als Strafart wiederum eine Geldstrafe möglich. Allerdings steht unter Berücksichtigung der vorstehend definierten präventiven Effizienz abermals ohne Zweifel fest, dass in concreto ebenfalls eine schuldangemessene Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Demnach ist für den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eine hypothetische Einzelstrafe von eineinhalb Monaten Freiheitsstrafe anzuordnen. Angesichts der Gleichartigkeit der beiden Strafen sowie unter Beachtung des engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs der einzelnen Delikte untereinander ist die hypothetische Einsatzstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe um einen Monat Freiheitsstrafe zu asperieren. f) Bei der Festsetzung der Einzelstrafen für den Vorwurf der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zu bewertenden Tathandlungen teilweise in einem äusserst engen Konnex zueinander stehen, sind doch zwei der drei strafbaren Handlungen zum nämlichen Zeitpunkt begangen worden. In Bewertung der jeweiligen objektiven Tatschwere ist zu veranschlagen, dass sich der Beschuldigte erstens nach dem Unfall in H. am 8. September 2018 einer zu erwartenden Massnahme durch Flucht entzogen und zweitens anlässlich einer Personen- und Verkehrskontrolle in Z2. am 27. Juli 2019 zweimal einer tatsächlich angeordneten und ihm kommunizierten Massnahme widersetzt bzw. ebenfalls durch Flucht entzogen hat, wobei letztere beiden Fälle einen leicht höheren Unrechtsgehalt beinhalten. Trotz des leicht unterschiedlichen Unrechtsgehalts ist die objektive Tatschwere in allen Fällen als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten jeweils ein direktvorsätzliches Vorgehen vorzuwerfen, was aber neutral zu gewichten ist, womit die subjektive Schwere der Tat jeweils keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden hat. Als Strafart kommt unter Berücksichtigung der vorstehend definierten präventiven Effizienz wiederum nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. In Anwendung des Asperationsprinzips ergibt dies ‒ bei hypothetischen Einzelstrafen von 15 Strafeinheiten für den ersten Fall sowie 30 und 20 Strafeinheiten für die beiden anderen Fälle ‒ für die mehrfache Tatbegehung im Ergebnis eine weitere Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 45 Strafeinheiten bzw. eineinhalb Monate Freiheitsstrafe. g) Bei der Bestimmung der Einzelstrafen für die Vorwürfe der Nötigung, Drohung und Sachbeschädigung zum Nachteil von B. ist wiederum zu konstatieren, dass die zu bewertenden Tathandlungen in einem äusserst engen Konnex zueinander stehen, nachdem die strafbaren Handlungen zum nämlichen Zeitpunkt im Verlaufe einer einzelnen Auseinandersetzung begangen worden sind. In Bewertung der jeweiligen objektiven Tatschwere ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte am 8. April 2020 zuerst durch Blockieren der den Fussgängern und Radfahrern vorbehaltenen Strasse mittels seines Motorfahrzeuges den mit seinem Fahrrad unterwegs gewesenen Betroffenen zum Anhalten genötigt hat, ihn danach durch äusserst aggressives Auftreten im dem Sinne bedroht hat, als er ihm angekündigt hat, im Falle der Anzeigeerstattung dessen Wohnadresse zu erfahren, wodurch er ihm ein künftiges Übel in Aussicht gestellt hat, sowie dass er zu guter Letzt dessen Fahrrad durch den Wurf in ein angrenzendes Feld beschädigt hat, wobei der entstandene Schaden von rund CHF 120.-- relativ geringfügig ausgefallen ist. Gestützt hierauf ist die objektive Tatschwere in allen Fällen als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten jeweils ein direktvorsätzliches Vorgehen vorzuwerfen, was aber neutral zu gewichten ist, womit die subjektive Schwere der Tat jeweils keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden hat. Als Strafart kommt unter Berücksichtigung der vorstehend definierten präventiven Effizienz wiederum nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. In Anwendung des Asperationsprinzips ergibt dies ‒ bei hypothetischen Einzelstrafen von zwölf Strafeinheiten für die Nötigung, 15 Strafeinheiten für die Drohung sowie 13 Strafeinheiten für die Sachbeschädigung ‒ im Ergebnis eine weitere Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 30 Strafeinheiten bzw. einen Monat Freiheitsstrafe. Hieraus folgt im Resultat für alle mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte zusammen eine tatbezogene hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von siebeneinhalb Monaten. h) Im Rahmen der Bestimmung der Einzelstrafe für den Vorwurf der üblen Nachrede ist zu erwägen, dass dem Beschuldigten zur Last zu legen ist, in einem Schreiben vom 18. April 2020 an die Polizei Basel-Landschaft dem Betroffenen unterstellt zu haben, kein erfüllendes Sexualleben mehr zu haben und den daraus resultierenden Frust an seinen Mitmenschen abzureagieren. So verletzend eine solche Unterstellung für den Betroffenen sein mag, beinhaltet sie objektiv betrachtet doch nur einen relativ geringfügigen Angriff auf die Ehre, weshalb die objektive Tatschwere als leicht zu qualifizieren ist. Subjektiv ist dem Beschuldigten ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten, was allerdings wiederum keine Auswirkung auf das objektive Tatverschulden hat. Dies führt ‒ nachdem als Sanktion bloss die Verhängung einer Geldstrafe möglich ist ‒zu einer bei den Geldstrafen als Einsatzstrafe zu definierende hypothetische Sanktion von zehn Tagessätzen. i) Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für den Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte anlässlich der Personen- und Verkehrskontrolle am 27. Juli 2019 in Z2. nicht bloss den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie denjenigen der (mehrfachen) Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erfüllt hat, sondern aufgrund seiner Flucht vor der Polizei auch noch wegen des eingangs erwähnten Vorwurfs zu verurteilen ist. Allerdings wird der Unrechtsgehalt des vorliegend zu beurteilenden Delikts massgeblich bereits durch die gestützt auf den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfolgende Strafe abgegolten, womit die objektive Tatschwere ‒ zumal das fragliche Delikt nahe bei einer straflosen Selbstbegünstigung zu verorten ist ‒ als sehr leicht zu werten ist, worauf auch die direktvorsätzliche Begehungsweise, mithin das subjektive Tatverschulden, keinen Einfluss hat. Dies ergibt eine hypothetische Einzelstrafe von vier Tagessätzen Geldstrafe bzw. unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um drei Tagessätze Geldstrafe, was im Ergebnis für alle Delikte, welche mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sind, zu einer tatbezogenen hypothetischen Gesamtgeldstrafe von 13 Tagessätzen führt. j) Zu sanktionieren sind sodann die Tätlichkeiten und das Missachten des Fahrverbotes für Motorfahrzeuge auf Rad- und Fusswegen, welche jeweils Übertretungen darstellen und als Folge davon nur mit einer Busse bestraft werden können. Hiervon stellt der Tatbestand der Tätlichkeiten das schwerwiegendere Delikt dar, weshalb hierfür eine Einsatzstrafe festzulegen ist. Diesbezüglich steht fest, dass der Beschuldigte den Betroffenen anlässlich des Vorfalls vom 8. April 2020 nicht nur genötigt, bedroht und dessen Fahrrad beschädigt hat, sondern diesen darüber hinaus geschubst und dadurch zu Fall gebracht hat, ohne dass sich jedoch hierdurch Verletzungsfolgen ergeben hätten. In Anbetracht hiervon ist die objektive Tatschwere als leicht zu werten, worauf die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss hat. Gestützt hierauf ist unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens sowie der ebenfalls in die Bemessung einfliessenden finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Art. 106 Abs. 3 StGB) eine hypothetische Einsatzstrafe in Form der Busse in der Höhe von CHF 350.-- festzulegen. k) Diese hypothetische Einsatzstrafe ist für das Missachten des Fahrverbotes für Motorfahrzeuge auf Rad- und Fusswegen in Anwendung von Ziffer 304 der Ordnungsbussenverordnung um den Betrag von CHF 100.-- zu erhöhen, woraus eine tatbezogene hypothetische Gesamtbusse von CHF 450.-- resultiert. l) aa) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogenen hypothetischen Gesamtstrafen aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen sind. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass der Beschuldigte am 1. in Z1. geboren und zusammen mit seinem Bruder bei seiner Familie aufgewachsen ist. Nach der obligatorischen Schule hat er eine kaufmännische Ausbildung absolviert und arbeitet heute im Bereich der Immobilienvermittlung bzw. -verwaltung. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder, lebt aber nach seinen Darlegungen in einer festen Beziehung. Gemäss seinen Aussagen hat er im Jahre 2022 aus Mieteinnahmen gesamthaft rund CHF 300'000.-- verdient. Schulden sind zwar ausgewiesen, stehen aber offenbar in Form von Hypotheken überwiegend im Zusammenhang mit den dem Beschuldigten gehörenden Liegenschaften. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschuldigten liegen keine gesicherten Umstände vor, welche Anlass zu besonderen Bemerkungen geben würden. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist ebenfalls nicht zu erkennen. Dies alles ist soweit neutral zu werten. bb) Was hingegen, neben den wiederholten Entzügen des Führerausweises, negativ ins Gewicht fällt, ist die Tatsache, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist. So ist er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. Oktober 2013 wegen einfacher und qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher falscher Anschuldigung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer, grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren ‒ mit einem unbedingten Anteil von sechs Monaten, einer Probezeit von zwei Jahren für den bedingten Anteil sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 101 Tagen ‒ und einer Busse von CHF 500.-- verurteilt worden. Ausserdem ist er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Oktober 2017 wegen Beschimpfung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu jeweils CHF 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt worden. Die Tatsachen, dass der Beschuldigte mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist sowie dass er die in casu zu beurteilenden Delikte (teilweise) innerhalb der Probezeit der Verurteilung vom 18. Oktober 2017 begangen hat, sind ‒ zumal ihm überdies anzulasten ist, während des bereits laufenden Strafverfahrens (wegen der am 8. September 2018 in H. und am 27. Juli 2019 in Z2. verübten Taten) mit Datum vom 8. April 2020 (Vorfall in Z3. ) sowie vom 18. April 2020 (schriftliche Stellungnahme) weiter delinquiert zu haben ‒ als Ausdruck einer offensichtlichen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern straferhöhend zu berücksichtigen. cc) In Anbetracht dieser Erwägungen erweisen sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten die folgenden Erhöhungen der jeweiligen tatbezogenen hypothetischen Gesamtstrafen als angezeigt: bei der Freiheitsstrafe um einen Monat auf insgesamt achteinhalb Monate, bei der Geldstrafe um zwei Tagessätze auf total 15 Tagessätze und bei der Busse um CHF 50.--auf nunmehr CHF 500.--. m) aa) Zu prüfen ist sodann, ob tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB; Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO) zu berücksichtigen sind. Gemäss der Strafzumessungsregel von Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGer 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2.1; BGer 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). Nach Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB verjährt die Strafverfolgung in zehn Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist. Gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB beträgt die Strafverfolgungsverjährungsfrist bei den übrigen Delikten sieben Jahre. Nachdem sich die im vorliegenden Verfahren zu sanktionierenden Delikte am 8. September 2018 (Fahren in fahrunfähigem Zustand und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer), am 27. Juli 2019 (mehrfache Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung), am 8. April 2020 (Nötigung, Drohung, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten und Missachten des Fahrverbots für Motorfahrzeuge auf Rad- und Fusswegen) sowie am 18. April 2020 (üble Nachrede) zugetragen haben, steht fest, dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB nicht anwendbar ist. Unter diesem Titel ist daher keine Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Gesamtstrafen angezeigt. bb) Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.2) von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; BGer 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; 6B_175/2018 vom 23. November 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Strafreduktion, zu einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen ‒ als ultima ratio ‒ zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8, mit Hinweisen). In casu ist festzustellen, dass in Bezug auf die vorzunehmende Gesamtbetrachtung in Beachtung der Schwere der Tatvorwürfe sowie der Komplexität und der Erheblichkeit des Sachverhaltes namentlich unter Berücksichtigung der Tatsache, wonach die Staatsanwaltschaft aufgrund der fortgesetzten Delinquenz des Beschuldigten insgesamt drei sich ergänzende Anklageschriften hat verfassen müssen, welche alle im gleichen Verfahren zu behandeln gewesen sind, keine unangemessene Verfahrensverzögerung zu erkennen ist. Gleichermassen sind auch betreffend die einzelnen Verfahrensabschnitte keine krassen, eine Sanktion rechtfertigende Zeitlücken ersichtlich (erste Delikte am 8. September 2018 und am 27. Juli 2019, enthalten in der Anklageschrift vom 21. Juli 2020; Delikte vom 8. April 2020 und 18. April 2020, aufgeführt in der Zusatzanklageschrift 1 vom 15. Juni 2022; weitere Vorwürfe aus dem Zeitraum zwischen dem 8. September 2018 und dem 4. Juni 2020, Gegenstand der Zusatzanklageschrift 2 vom 15. Juni 2022; Mandatsniederlegung des Wahlverteidigers am 4. September 2020; Mandatsniederlegung des neuen Wahlverteidigers am 14. Mai 2021; Abbietung der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vom 19. Mai 2021 mittels Verfügung vom 17. Mai 2021; Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Verfahrenstrennung vom 26. Juli 2021; neuerliche Abbietung der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vom 6. September 2021 mittels Verfügung vom 26. August 2021; Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Verfahrenstrennung vom 26. Juli 2021 mittels Beschluss des Kantonsgerichts vom 11. Januar 2022; neuerliche Vorladung vom 24. August 2022 zur Parteiverhandlung am 16. Januar 2023; Verhandlung vor dem Strafgerichtspräsidium am 16. und 17. Januar 2023 sowie schliesslich Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht am 30. Oktober 2023). Demnach liegt kein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot und folglich auch keine Verletzung des Rechts des Beschuldigten auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK vor. Infolgedessen führt auch dieser Aspekt nicht zu einer Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Gesamtstrafen. n) Gemäss den vorstehenden Erwägungen erweisen sich in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren eine Gesamtfreiheitsstrafe von achteinhalb Monaten, eine Gesamtgeldstrafe von 15 Tagessätzen sowie eine Gesamtbusse in der Höhe von CHF 500.-- als angemessen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist gestützt auf das vom Beschuldigten im vorliegenden Verfahren ausgewiesene und nicht bestrittene Einkommen von rund CHF 300'000.-- pro Jahr auf einen Betrag von CHF 660.-- festzusetzen. o) Bei diesem Strafmass ist ‒ abgesehen von der Busse (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB) ‒ der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB grundsätzlich möglich. Diesbezüglich bestimmt die entsprechende Norm, dass das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei Kumulation von ungleichartigen Strafen ist jede Strafe für sich zu betrachten. Für die Vollzugsfrage ist damit nicht auf die sich aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammensetzende Gesamtdauer abzustellen. Zu beachten ist in casu allerdings auch Abs. 2 von Art. 42 StGB. Danach ist der Aufschub, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung einzufliessen haben neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des Entscheids, also bis zum Urteilsdatum, miteinzubeziehen ( Roland M. Schneider / Roy Garré , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 1 und N 46 zu Art. 42 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). In casu ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. Oktober 2013 wegen einfacher und qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher falscher Anschuldigung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer, grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren ‒ mit einem unbedingten Anteil von sechs Monaten, einer Probezeit von zwei Jahren für den bedingten Anteil sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 101 Tagen ‒ und einer Busse von CHF 500.-- verurteilt worden ist. Innerhalb der Fünfjahresfrist bis zum 29. Oktober 2018 ‒ konkret am 8. September 2018 ‒ hat der Beschuldigte wiederum delinquiert, indem er mit seinem strafbaren Verhalten die Tatbestände des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift vom 21. Juli 2020 erfüllt hat. Gestützt auf diesen Fakt müssen in casu besonders günstige Umstände vorliegen, damit ein bedingter Vollzug möglich ist. Dies ist nach Dafürhalten des Kantonsgerichts in Würdigung aller relevanten Faktoren im Sinne des Gesetzes zu bejahen. So ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte zwar (teilweise einschlägig) vorbestraft ist, sich der massgebliche Teil der Vorstrafe aber auf einen Begehungszeitraum zwischen Juli 2006 und Januar 2008 und somit auf einen Zeitpunkt bezieht, welcher über 15 Jahre in der Vergangenheit liegt. Selbst das zeitlich am wenigsten zurückliegende Delikt hat im Oktober 2011 stattgefunden und datiert damit vor zwölf Jahren. In dieser Zeit hat sich der Beschuldigte, abgesehen von einer im September 2016 erfolgten Beschimpfung, welche allerdings als Bagatelle zu bezeichnen ist, nichts mehr zu Schulde kommen lassen. Entscheidend ist sodann, dass der Beschuldigte mittlerweile eine gefestigte Lebens- bzw. Familienplanung präsentiert und durch seine berufliche Tätigkeit ein überdurchschnittlich hohes Einkommen generiert, welche beide zusammen auf ein zukünftiges Wohlverhalten schliessen lassen. Ausserdem ist dem Beschuldigten in dem Sinne eine gewisse Einsicht in sein Fehlverhalten anzurechnen, als er in Bezug auf die strafbaren Handlungen zum Nachteil von B. ein Geständnis abgelegt hat. Demnach ist dem Beschuldigten gestützt auf die im Ergebnis gute Legalprognose (berücksichtigend auch das Damoklesschwert der im Raume stehenden Freiheitsstrafe) der bedingte Vollzug sowohl der Freiheits- als auch der Geldstrafe zu gewähren. Aus spezialpräventiven Gesichtspunkten ist allerdings die Probezeit auf jeweils vier Jahre zu erhöhen. Ausserdem ist dem Beschuldigten klar zu machen, dass im Falle einer erneuten Deliktsverübung eine weitere bedingte Strafe kaum mehr zu rechtfertigen wäre. p) Zusammenfassend ist somit der Beschuldigte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer, der Hinderung einer Amtshandlung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Drohung, der Nötigung, der Tätlichkeiten, der Sachbeschädigung, der üblen Nachrede sowie des Missachtens des Fahrverbots für Motorfahrzeuge auf Rad- und Fusswegen schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von achteinhalb Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu jeweils CHF 660.--, bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 500.-- zu verurteilen. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festzulegen.

E. 10 Kostenfolge

E. 10.1 Kantonsgericht a) Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei vorliegendem Verfahrensausgang ‒indem die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft insofern teilweise gutzuheissen ist, als der Beschuldigte neu zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von achteinhalb Monaten zu verurteilen ist ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 9'250.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 9'000.-- [sechs Stunden Verhandlung zu jeweils CHF 1'500.--/h] sowie pauschale Auslagen von CHF 250.--) im Umfang von neun Zehnteln (= CHF 8'325.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von einem Zehntel (= CHF 925.--) zu Lasten des Staates zu verteilen. b) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass dem Beschuldigten für die Aufwendungen seines Wahlverteidigers im Umfang von 10 % eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten des Staates auszurichten ist, basierend auf der Honorarnote vom 29. Oktober 2023 und berücksichtigend einen Stundenansatz von CHF 230.--, woraus ein Betrag in der Höhe von CHF 525.70 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung, Auslagen und Mehrwertsteuer) resultiert.

E. 10.2 Strafgericht Nachdem die Berufung des Beschuldigten im kantonsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf die zur Anklage gebrachten Sachverhalte und die daraus resultierenden Verurteilungen vollumfänglich abgewiesen wird, besteht schliesslich keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen. Namentlich hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte für das vorinstanzliche Verfahren im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, wie er dies in seiner Berufung hinsichtlich der von ihm begehrten Parteientschädigung im Umfang von neun Zehnteln beantragt hat.

Dispositiv
  1. C. wird schuldig erklärt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer, der Hinderung einer Amtshandlung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Drohung, der Nötigung, der Tätlichkeiten, der Sachbeschädigung, der üblen Nachrede sowie des Missachtens des Fahrverbots für Motorfahrzeuge auf Rad- und Fusswegen und verurteilt zu einer bedingt  vollziehbaren  Freiheitsstrafe  von  7  ½  Monaten (ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots würde die Freiheitsstrafe 8 ½ Monate betragen), bei einer Probezeit von 4 Jahren, einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 660.--, bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 173 Ziff. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB, Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 286 StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 106 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
  2. C. wird von den Vorwürfen der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln in Bezug auf die Anklageziffer 1.1, der Drohung in Bezug auf die Anklageziffern 1.2 und 2 (gemäss Zusatzanklageschrift 1 vom 15. Juni 2022) sowie der mehrfachen versuchten Anstiftung zum falschen Zeugnis (gemäss Zusatzanklageschrift 2 vom 15. Juni 2022) freigespro chen .
  3. Das gegen C. geführte Strafverfahren wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Ziffer 1.2, pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall gemäss Ziffer 1.3 sowie Nichtmitführens des Führerausweises gemäss Ziffer 2.1 (gemäss Anklageschrift vom 21. Juli 2020) wird zufolge Eintritts der Strafverfolgungsverjährung eingestellt .
  4. Vom Widerruf des mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Oktober 2017 gewährten bedingten Strafvollzugs wird gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB abgesehen . 1.2 (...).
  5. Die beschlagnahmten Schreiben sowie die Visitenkarte (vgl. Zusatzanklageschrift vom 15. Juni 2022) bleiben als Aktenbestandteil bei den Akten.
  6. Die nicht bezifferte Zivilklage von B. gegen C. wird auf den Zivilweg verwiesen . 4.1  C. wird eine reduzierte Parteientschädigung zulasten des Staates von Fr. 8'541.45 entrichtet (berechnet zu einem Stundenansatz von Fr. 250.--). 4.2  (...). 5.1  Die C. betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 17'144.70 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--, gehen im Umfang von 2 /3 zulasten von C. und zu 1 /3 zulasten des Staates. (...). 5.2  (...)." wird in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsan waltschaft und in Abweisung  der  Berufung  des  Beschuldigten in Dispositiv-Ziffer 1 wie folgt neu gefasst :
  7. C. wird schuldig erklärt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer, der Hinderung einer Amtshandlung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Drohung, der Nötigung, der Tätlichkeiten, der Sachbeschädigung, der üblen Nachrede sowie des Missachtens des Fahrverbots für Motorfahrzeuge auf Rad- und Fusswegen und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 8 ½ Monaten , bei einer Probezeit von 4 Jahren, einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 660.-- , bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 173 Ziff. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB, Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 286 StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den restlichen Dispositiv-Ziffern unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 9'250.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 9'000.-- sowie Auslagen von CHF 250.--) gehen im Umfang von neun Zehnteln (= CHF 8'325.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von einem Zehntel (= CHF 925.--) zu Lasten des Staates. III. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 525.70 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. Oktober 2023 (460 23 52) Strafrecht Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin A. , Privatkläger B. , Privatkläger gegen C. , vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Mehrfache versuchte Anstiftung zum falschen Zeugnis etc. (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 17. Januar 2023) A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 17. Januar 2023 wurde C. des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer, der Hinderung einer Amtshandlung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Drohung, der Nötigung, der Tätlichkeiten, der Sachbeschädigung, der üblen Nachrede sowie des Missachtens des Fahrverbots für Motorfahrzeuge auf Rad- und Fusswegen schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 660.--, ebenfalls bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitstrafe von fünf Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse) verurteilt; dies in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 173 Ziff. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB, Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 286 StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 106 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Von den Vorwürfen der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln in Bezug auf die Anklageziffer 1.1 und der Drohung in Bezug auf die Anklageziffern 1.2 und 2 (gemäss Zusatzanklageschrift 1 vom 15. Juni 2022) sowie der mehrfachen versuchten Anstiftung zum falschen Zeugnis (gemäss Zusatzanklageschrift 2 vom 15. Juni 2022) wurde der Beschuldigte freigesprochen. Ferner wurde das gegen C. geführte Strafverfahren wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Ziffer 1.2, pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall gemäss Ziffer 1.3 sowie Nichtmitführens des Führerausweises nach Ziffer 2.1 (gemäss Anklageschrift vom 21. Juli 2020) zufolge Eintritts der Strafverfolgungsverjährung eingestellt. Ausserdem wurde vom Widerruf des mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Oktober 2017 gewährten bedingten Strafvollzugs gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB abgesehen (Dispositiv-Ziffer 1.1). Weiter wurde die nicht bezifferte Zivilklage von B. gegen C. auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer 3). Sodann wurde dem Beschuldigten eine reduzierte Parteientschädigung zulasten des Staates in der Höhe von CHF 8'541.45 (berechnet zu einem Stundenansatz von CHF 250.--) entrichtet (Dispositiv-Ziffer 4.1). Schliesslich gingen die C. betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 17'144.70 und der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.--, im Umfang von zwei Dritteln zulasten des Beschuldigten und zu einem Drittel zulasten des Staates (Dispositiv-Ziffer 5.1). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen. B. b Mit nämlichem Urteil wurde Advokat D. von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten Anstiftung zum falschen Zeugnis sowie der versuchten Begünstigung freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 1.2). Zudem wurde Advokat D. eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'868.80 zulasten des Staates zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 4.2). Die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'490.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.--, gingen gesamtheitlich zulasten des Staates (Dispositiv-Ziffer 5.2). Dieser Teil des Urteils erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Gegen das genannte Urteil meldete C. mit Schreiben vom 27. Januar 2023 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. März 2023 brachte der Beschuldigte sodann folgende Rechtsbegehren vor: Es sei der Berufungskläger in Abänderung des angefochtenen Urteils von sämtlichen Vorwürfen der Anklageschrift kostenlos freizusprechen (Ziff. 1). Ausserdem seien in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des angefochtenen Urteils die gesamten Verfahrenskosten zulasten des Staates zu verlegen (Ziff. 2). Auch sei dem Berufungskläger in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des angefochtenen Urteils eine volle Parteientschädigung für die im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten zuzusprechen (Ziff. 3). Zudem seien die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich zulasten des Staates zu verlegen (Ziff. 4); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 5). C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, erklärte mit Eingabe vom 4. April 2023 die Anschlussberufung und stellte dabei folgende Anträge: Es sei der Beschuldigte C. in teilweiser Abänderung von Ziffer 1.1 des angefochtenen Urteils zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von achteinhalb Monaten, zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu jeweils CHF 660.-- sowie zu einer Busse von CHF 500.-- zu verurteilen (Ziff. 1). Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen (Ziff. 2). D. Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 teilte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf eine schriftliche Begründung der Anschlussberufung mit. E. In seiner Berufungsbegründung vom 3. Juli 2023 brachte der Beschuldigte die folgenden, gegenüber der Berufungserklärung leicht modifizierten Rechtsbegehren vor: Es sei der Berufungskläger in Abänderung des angefochtenen Urteils von sämtlichen Vorwürfen der Anklageschrift ‒ mit Ausnahme der Vorwürfe gemäss der Zusatzanklageschrift 1 ‒ kostenlos freizusprechen (Ziff. 1). Ausserdem seien in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des angefochtenen Urteils die gesamten Verfahrenskosten ‒ ausser diejenigen gemäss der Zusatzanklageschrift 1 ‒ zulasten des Staates zu verlegen (Ziff. 2). Auch sei dem Berufungskläger in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des angefochtenen Urteils eine Parteientschädigung von neun Zehnteln für die im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten zuzusprechen (Ziff. 3). Sodann sei dem Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung zu entrichten (Ziff. 4). Zudem seien die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich zulasten des Staates zu verlegen (Ziff. 5); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 6). Im Sinne von Verfahrensanträgen wurde schliesslich begehrt, es sei festzustellen, dass sämtliche Aussagen von E. im Vorverfahren unverwertbar seien (Ziff. 1), und es seien diese ausnahmslos aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten (Ziff. 2). F. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Datum vom 4. August 2023 ihre Berufungsantwort ein und begehrte darin die vollumfängliche Abweisung sowohl der Berufung als auch der Verfahrensanträge. G. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 14. April 2023 wurde festgestellt, dass die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Mit weiterer Verfügung vom 11. August 2023 wurde zudem erkannt, dass die Privatkläger auch auf die Einreichung einer Berufungsantwort verzichtet haben. Mit nämlicher Verfügung wurde ausserdem entschieden, dass über die Verfahrensanträge des Beschuldigten der sachlich zuständige Spruchkörper anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung entscheidet sowie dass der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen werden, während der Privatklägerschaft das persönliche Erscheinen vor dem Berufungsgericht in deren freies Ermessen gestellt wird. H. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung sind der Beschuldigte mit seinem Rechtsvertreter, Advokat Dr. Christian von Wartburg, sowie Sandra Altherr als Vertreterin der Staatsanwaltschaft anwesend. Auf die von den Anwesenden getätigten Vorbringen wird wiederum, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Formalien, Verfahrensgegenstand und Verfahrensanträge 1.1 Formalien Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO folgend innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären. Schliesslich wird die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels in Art. 381 Abs. 1 StPO und diejenige des Beschuldigten in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft berufungs- bzw. anschlussberufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Berufung des Beschuldigten und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft einzutreten. 1.2 Verfahrensgegenstand a) Gegen das erstinstanzliche Urteil haben sowohl der Beschuldigte wie auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Der Beschuldigte hat zunächst in seiner Berufungserklärung einen kostenlosen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen der Anklageschrift(en) und die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung für seine Anwaltskosten begehrt, im Rahmen der Berufungsbegründung dann allerdings sein Rechtsmittel auf die Anfechtung der Schuldsprüche gestützt auf die ursprüngliche Anklageschrift vom 21. Juli 2020 ‒ mithin die Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer gemäss deren Ziffer 1 sowie wegen mehrfacher Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss deren Ziffer 2 inklusive der darauf basierenden Strafzumessung sowie der daraus resultierenden ordentlichen und ausserordentlichen Kostenfolgen ‒ beschränkt. Die Staatsanwaltschaft hat ihrerseits lediglich die erstinstanzliche Strafzumessung hinsichtlich der Strafhöhe und der Gewährung des bedingten Vollzugs beanstandet. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden damit im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO). b) Namentlich nicht mehr zu prüfen sind hingegen die anerkannten Schuldsprüche wegen Drohung, Nötigung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, übler Nachrede und Missachtens des Fahrverbotes für Motorfahrzeuge auf Rad- und Fusswegen gemäss der Zusatzanklageschrift 1 vom 15. Juni 2022. Gleiches gilt für die nicht angefochtenen Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln und der Drohung gemäss der Zusatzanklageschrift 1 vom 15. Juni 2022 sowie der mehrfachen versuchten Anstiftung zum falschen Zeugnis gemäss der Zusatzanklageschrift 2 vom 15. Juni 2022. Ebenso nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Einstellung des gegen den Beschuldigten geführten Verfahrens zufolge Eintritts der Strafverfolgungsverjährung hinsichtlich der Vorwürfe der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall sowie des Nichtmitführens des Führerausweises gemäss der Anklageschrift vom 21. Juli 2020. Ebenfalls nicht Teil des Berufungsverfahrens sind schliesslich der Verzicht des Vorderrichters auf einen Widerruf des mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Oktober 2017 gewährten bedingten Strafvollzugs gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB sowie die Verweisung der nicht bezifferten Zivilklage von B. auf den Zivilweg. 1.3 Verfahrensanträge a) aa) In seiner schriftlichen Berufungsbegründung wie auch anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte begehrt, es sei (erstens) festzustellen, dass sämtliche Aussagen von E. im Vorverfahren unverwertbar seien, und es seien (zweitens) diese Beweismittel ausnahmslos aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten. Zur Begründung hierzu wird zusammengefasst ausgeführt, es sei unbestritten, dass E. in der Einvernahme vom 10. Januar 2022 (recte: 7. Januar 2022) nicht bereit gewesen sei, in Gegenwart von C. seine Aussagen zu bestätigen sowie dessen Fragen zu beantworten. Fraglos sei auch, dass nach ständiger Rechtsprechung belastende Aussagen eines Zeugen nur dann verwertbar seien, wenn sie im Rahmen einer späteren Konfrontation auf Nachfrage ausdrücklich wiederholt würden. Im vorliegenden Verfahren sei eine solche Wiederholung unterblieben, und der Zeuge habe auf Frage der Verteidigung erklärt, er würde keine Aussagen machen. Ausgewiesen sei ausserdem, dass dem Berufungskläger bei der (ersten) Einvernahme (von E. ) vom 8. September 2018 keine Teilnahmerechte gewährt worden seien. Bei der zweiten Einvernahme am 14. Juli 2020 sei er sodann nicht anwesend gewesen. Soweit die Aussagen (von E. ) in diesen ersten beiden Einvernahmen zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden sollen, habe dieser ein absolutes Recht auf eine direkte Konfrontation mit dem Belastungszeugen. Dies sei ihm zwar gewährt worden, allerdings habe der Zeuge seine Erstaussagen nicht wiederholt. Bereits aus diesem Grund seien die Aussagen von E. absolut unverwertbar. Daran ändere auch der Verzicht auf eine Teilnahme an der Einvernahme vom 14. Juli 2020 nichts. Ein vorgängiger Verzicht auf eine Teilnahme an einer Untersuchungshandlung bedeute nämlich nicht, dass zu einem späteren Zeitpunkt kein materieller Konfrontationsanspruch mehr bestehe. Ausserdem hänge, soweit dem Begehren auf Konfrontation stattgegeben werde, die Verwertbarkeit der Erstaussagen vom Resultat der Konfrontationseinvernahme ab. Hinzu komme, dass sich der damalige Rechtsvertreter des Berufungsklägers anlässlich der Einvernahme vom 14. Juli 2020 unverhofft ebenfalls mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert gesehen habe, und die Einvernahme in der Folge nicht abgebrochen, sondern zu Ende geführt worden sei. Tatsache sei, dass ein Anwalt von dem Moment an, in welchem er sich im Zuge einer Verteidigung mit strafrechtlich relevanten Vorwürfen konfrontiert sehe, nicht mehr in der Lage sei, die Interessen seines Klienten gehörig wahrzunehmen. Ein Mandat sei in einer solchen Situation unverzüglich niederzulegen, womit der damalige Verteidiger ab diesem Zeitpunkt auch keine Fragen mehr hätte stellen dürfen. Ein Verteidigungseinsatz bei einer Einvernahme beginne mit dem Beginn der mündlichen Befragung und ende mit der Unterzeichnung des Protokolls. Zum Zeitpunkt, in welchem Advokat D. mit seiner Unterschrift das Protokoll genehmigt habe, sei er gar nicht mehr in der Lage gewesen, dies zu tun, weshalb die Einvernahme als nicht unterzeichnet zu erachten und auch aus diesem Grund aus den Akten zu entfernen sei. bb) Im Sinne eines weiteren Verfahrensantrags hat der Beschuldigte anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vorgebracht, es sei in Anwendung von Art. 345 StPO E. als Zeuge vor dem Kantonsgericht zu befragen. b) aa) Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ist anlässlich der polizeilichen Befragung von E. und F. unmittelbar nach dem Ereigniszeitpunkt am 8. September 2018 noch kein Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet und dieser überdies für die Polizei nicht erreichbar gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe demnach kein Anspruch des Beschuldigten auf Teilnahme im Sinne von Art. 147 StPO bestanden, womit grundsätzlich von einer Verwertbarkeit der Aussagen auszugehen sei. E. habe sodann seine Belastungen anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 14. Juli 2020 bestätigt. Diese Einvernahme sei dem Beschuldigten ordnungsgemäss angezeigt worden, welcher sich jedoch aus freien Stücken entschieden habe, ihr unter Verweis auf seinen Hund fernzubleiben. Der Beschuldigte habe eine persönliche Anwesenheit offensichtlich als nicht notwendig erachtet, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass E. für ihn nachteilig ausgesagt habe, und er die Möglichkeit gehabt hätte, das Zeugnis kontradiktorisch in Frage zu stellen. Darin sei offensichtlich ein gültiger Verzicht auf das Teilnahme- und Konfrontationsrecht zu erblicken. Anders zu entscheiden hätte zur Folge, dass es der ordnungsgemäss über den Einvernahmetermin in Kenntnis gesetzte Beschuldigte in der Hand hätte, durch sein Nichterscheinen Wiederholungen von Zeugeneinvernahmen zu erzwingen und das Verfahren entsprechend zu behindern. An der Verwertbarkeit der Aussagen von E. ändere auch die Tatsache nichts, dass sich der damalige Verteidiger des Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt mit strafrechtlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit einer versuchten Anstiftung zum falschen Zeugnis konfrontiert gesehen habe. Gegenstand der Einvernahme vom 14. Juli 2020 seien allein die Widerhandlungen des Beschuldigten gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 8. September 2018 gewesen, welche letztlich auch Eingang in die Anklageschrift gefunden hätten. Hieraus folge, dass sämtliche Aussagen von E. im Vorverfahren voll zu Lasten des Beschuldigten verwertbar seien, womit der entsprechende Verfahrensantrag abzuweisen sei. bb) Gleichermassen abzuweisen sei der Antrag des Beschuldigten auf Befragung von E. vor Kantonsgericht. c) aa) Nach Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren (Art. 147 Abs. 3 StPO). Aus der Subjektstellung der beschuldigten Person ergibt sich, dass sie über ihre eigenen prozessualen Rechte verfügen kann. Die Teilnahme an Beweiserhebungen ist freiwillig. Bleibt ein Anwesenheitsberechtigter der Beweiserhebung trotz ordnungsgemässer Benachrichtigung und ohne zwingenden Grund fern, ist ein stillschweigender Verzicht anzunehmen. Ein Verzicht auf das Teilnahmerecht lässt weder einen Anspruch auf Wiederholung im Sinne von Art. 147 Abs. 3 StPO entstehen, noch führt er zur Unverwertbarkeit des Beweisergebnisses ( Dorrit Schleiminger / Daniel Schaffner , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 18 ff. zu Art. 147 StPO; BGer 6B_960/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 2.2; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). Die Teilnahmerechte stehen den Parteien selbst wie (kumulativ) auch deren Rechtsbeiständen zu. Auf die Teilnahme kann vorgängig oder nachträglich ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht vom Beschuldigten oder vom Verteidiger ausgehen kann. Bei verbeiständeten Parteien genügt ohne gegenteiligen Parteiantrag die Anwesenheit des Rechtsbeistandes ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2023, N 5 zu Art. 147 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.3; 6B_295/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 1.2.1). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), wozu unter anderem das Recht zählt, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Dieser Anspruch bildet einen besonderen Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit der Anspruch auf Konfrontation gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Die Ausübung des Fragerechts setzt voraus, dass sich die befragte Person an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussert. Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 140 IV 172 E. 1.3 und E. 1.5; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; BGer 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 3.3; 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung auch ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der angeschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (vgl. zum Ganzen BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.1). bb) Im vorliegenden Fall ist zu konstatieren, dass bereits die Vorinstanz das nämliche Begehren des Beschuldigten abgewiesen und diesbezüglich als Fazit dargelegt hat, C. sei anlässlich der Einvernahme von E. vom 14. Juli 2020 durch D. gehörig anwaltlich vertreten gewesen und habe selbst rechtsgültig auf die Teilnahme an derselben verzichtet, womit diese Einvernahme gegen ihn verwendet werden könne. Das Kantonsgericht kommt zu keinem anderen Ergebnis. Im Einzelnen ist Folgendes zu erwägen: Zutreffend ist zunächst, dass der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Befragung von E. als Auskunftsperson vom 8. September 2018 (act. 481 ff.) ‒ mithin unmittelbar nach dem Unfallzeitpunkt ‒ kein Teilnahmerecht ausgeübt hat. Die Begründung hierfür ist darin zu finden, dass er erstens zu diesem Zeitpunkt noch nicht als beschuldigte Person gegolten hat, er zweitens vom Unfallort geflüchtet ist und drittens sämtliche zeitnahen telefonischen Kontaktversuche seitens der Polizei ignoriert hat. In der Folge ist E. mit Datum vom 14. Juli 2020 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen worden (act. 562.19 ff.). Zu dieser Einvernahme ist der Beschuldigte mit Terminanzeige vom 10. Juni 2020 unbestrittenermassen eingeladen worden. Anlässlich dieser Einvernahme hätte er die Gelegenheit gehabt, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E. zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen. E. hat sich denn auch in der genannten Einvernahme inhaltlich nochmals einlässlich zur Sache geäussert und ebenso dezidiert zu Protokoll gegeben, dass er an seinen Aussagen vom 8. September 2018 festhalte. Der Beschuldigte hat es hingegen ohne zwingenden Grund vorgezogen, auf die Teilnahme an der genannten Einvernahme trotz ordnungsgemässer Benachrichtigung zu verzichten. Ein solcher Verzicht auf das Teilnahmerecht lässt weder einen Anspruch auf Wiederholung im Sinne von Art. 147 Abs. 3 StPO entstehen, noch führt er zur Unverwertbarkeit des Beweisergebnisses, zumal der Beschuldigte anlässlich der besagten Einvernahme durch seinen Wahlverteidiger rechtsgültig vertreten worden ist. Wie sich aus dem fraglichen Protokoll ergibt, hat dieser denn auch zahlreiche Ergänzungsfragen an den Zeugen gestellt und das betreffende Protokoll vorbehaltlos unterschrieben. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass dem Beschuldigten mit Datum vom 7. Januar 2022 eine weitere Möglichkeit zur Konfrontation eingeräumt worden ist (act. 681 ff.). Die Tatsache, dass der Belastungszeuge anlässlich der Einvernahme vom 7. Januar 2022 nicht mehr bereit gewesen ist, seine Aussagen zum zweiten Mal zu bestätigen, bedeutet nicht, dass seine früheren Depositionen vom 8. September 2018 sowie anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 14. Juli 2020, auf deren Teilnahme der Beschuldigte aus freien Stücken verzichtet hat, nicht mehr gültig sein sollen. Eine belastende Zeugenaussage ist zwar grundsätzlich ‒ d.h. unter Vorbehalt ausreichend kompensierender Faktoren, die den Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten, deren Vorliegen in casu ebenfalls zu bejahen ist (vgl. unten E. 4.3) ‒ nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit gehabt hat, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dies führt aber nicht dazu, dass der Beschuldigte das Recht hätte, beliebig häufig Anträge auf eine Konfrontation zu stellen, um dann im Nachhinein bloss jene Einvernahmen in das Verfahren einfliessen zu lassen, an welchen er nach eigenem Gutdünken teilgenommen hat und die ein Resultat hervorgebracht haben, welches offensichtlich in seinem Sinne ist. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte die Gelegenheit gehabt hätte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Soweit er jedoch ‒ wie in casu geschehen ‒ die ihm konkret eingeräumte Gelegenheit zur Konfrontation freiwillig nicht nutzt, kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Demnach sind die Aussagen von E. als Auskunftsperson vom 8. September 2018 sowie als Zeuge vom 14. Juli 2020 ohne Weiteres verwertbar. Dies gilt im Übrigen selbstredend für sämtliche Depositionen von E. im Verlaufe des Verfahrens, also auch für seine Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 7. Januar 2022 sowie seine zahlreichen schriftlichen Widerrufe. Keinen Einfluss auf diese Bewertung hat der Einwand des Beschuldigten, wonach sich sein damaliger Rechtsvertreter in einem Interessenskonflikt befunden habe, weil er sich plötzlich selbst mit strafrechtlichen Anschuldigungen konfrontiert gesehen habe. Anlässlich der Einvernahme vom 14. Juli 2020 ist Advokat D. mitnichten mit strafrechtlichen Anschuldigungen konfrontiert worden. Vielmehr hat der Zeuge bloss nach erfolgter Einvernahme zu den strafrechtlichen Vorwürfen betreffend den Beschuldigten im Zusammenhang mit dessen mutmasslichen Zuwiderhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz auf die Frage, ob er noch etwas anfügen möchte, dargelegt, es sei ihm Geld für Falschaussagen angeboten worden (vgl. zum Ganzen unten E. 4.3). Zu diesem Zeitpunkt ist jedoch völlig offen gewesen, ob sich Advokat D. je formell als Beschuldigter wird rechtfertigen müssen, und falls ja, in Bezug auf welche Vorwürfe. Gestützt auf Art. 12 lit. c BGFA meiden Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. In ähnlicher Form bestimmt Art. 11 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes, dass Rechtsanwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Mandanten, den eigenen und den Interessen von anderen Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu vermeiden haben. Einen solchen Interessenskonflikt vermag das Kantonsgericht nicht zu erkennen, nachdem Gegenstand der Zeugenbefragung ausschliesslich den Beschuldigten betreffende Vorwürfe hinsichtlich dessen mutmassliche Zuwiderhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz gewesen sind, es sich bei den Vorbringen seitens des Zeugen lediglich um zu diesem Zeitpunkt noch nicht substantiierte und im Verlaufe der Einvernahme auch nicht weiter thematisierte Verdächtigungen gehandelt hat und diese überdies erst nach Abschluss der eigentlichen Befragung durch die Staatsanwaltschaft erhoben worden sind. Selbst wenn es zutreffend wäre, dass die Einvernahme nach dem Bekanntwerden der Vorwürfe gegen Advokat D. hätte abgebrochen werden sollen, könnte aus dem Umstand, wonach dies nicht getan worden ist, keine Unverwertbarkeit der gesamten Befragung abgeleitet werden, da diese bis zu diesem Zeitpunkt fraglos rechtskonform durchgeführt worden ist und die entsprechenden Vorwürfe von vornherein keinerlei Einfluss auf die zu diesem Augenblick bereits abgeschlossene Befragung gehabt haben können. Gestützt auf diese Darlegungen sind die Anträge des Beschuldigten, wie bereits eingangs erwähnt, abzuweisen, womit einer Verwertung sämtlicher Aussagen von E. nichts im Wege steht. d) aa) In Bezug auf den weiteren Verfahrensantrag des Beschuldigten, es sei E. als Zeuge vor dem Kantonsgericht zu befragen, ist dieses zu konstatieren: Art. 29 BV umfasst das Recht, Beweisanträge zu stellen sowie an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2, mit Hinweisen). Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. zum Ganzen BGer 1B_254/2020 vom 14. Dezember 2022 E. 5.1). Hierzu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Sie muss sich demgegenüber nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). Die Parteien besitzen kein uneingeschränktes Recht auf Gutheissung ihrer Beweisanträge. Gestützt auf Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten ( Stefan Wiprächtiger , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 33 zu Art. 343 StPO, mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären (Art. 6 Abs. 1 StPO), gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Gerichte (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E.1.3.2, mit Hinweisen). Das Rechtsmittelverfahren beruht indessen gestützt auf Art. 389 Abs. 1 StPO generell auf denjenigen Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Gemäss Abs. 2 von Art. 389 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn: Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig gewesen sind (lit. b) bzw. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). In Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Dem Wortlaut nach beschränkt sich die zusätzliche Beweiserhebung somit lediglich auf Beweise, die erforderlich sind. Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das zweitinstanzliche Verfahren dient nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens; die Berufungsinstanz erhebt zusätzliche Beweise grundsätzlich nur mit Zurückhaltung ( Viktor Lieber , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 1 ff. zu Art. 389 StPO, mit Hinweisen). bb) In casu ist festzustellen, dass sich E. im Verlaufe des Verfahrens bereits fünfmal hat vernehmen lassen, so anlässlich der polizeilichen Befragung als Auskunftsperson vom 8. September 2018, anlässlich der Zeugeneinvernahmen durch die Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2020 und vom 7. Januar 2022 sowie im Rahmen zweier identischer undatierter Schreiben (adressiert an Advokat D. sowie die Polizei Basel-Landschaft) und eines weiteren Schreibens vom 24. Oktober 2023 an das Kantonsgericht. Angesichts der Tatsache, wonach er erstens anlässlich der letzten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 7. Januar 2022 sämtliche Aussagen verweigert hat sowie zweitens sowohl in seinen beiden undatierten Schreiben als auch in demjenigen vom 24. Oktober 2023 an das Kantonsgericht seine bisherigen Aussagen zurückgezogen hat mit dem Hinweis, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ist nicht zu erwarten, dass eine nochmalige Befragung von E. in irgendeiner Weise hinsichtlich der Urteilsfindung bedeutsam sein könnte. Wie im Übrigen die bereits vorliegenden Depositionen des Zeugen materiell zu würdigen sind, steht nicht im Zusammenhang mit der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern bildet eine vom Spruchkörper des hiesigen Gerichts von Amtes wegen zu beantwortende Rechtsfrage, welche keiner weiteren Ausforschung bedarf (vgl. nachfolgend unten E. 4.3). Infolgedessen ist der Beweisantrag auf Befragung von E. als Zeuge vor dem Kantonsgericht zufolge fehlender Erheblichkeit im Hinblick auf den Verfahrensausgang abzuweisen. 2. Parteistandpunkte 2.1 Ausführungen des Beschuldigten (...) 2.2 Darlegungen der Staatsanwaltschaft (...) 3. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt 3.1 Verfahrensgrundsätze (...) 3.2 Beweiswürdigung (...) 3.3 Sachverhalt (...) 4. Fahren in fahrunfähigem Zustand (Ziff. 1.1 der Anklageschrift) 4.1 a) Die Vorinstanz hat zur Begründung ihres Schuldspruchs in rubrizierter Angelegenheit zusammengefasst Folgendes erwogen: Sämtliche Indizien sprächen für eine Täterschaft des Beschuldigten. So habe E. entsprechende Aussagen gemacht, der Beschuldigte sei der Halter des verunfallten Fahrzeuges gewesen und habe widersprüchliche Depositionen zu seiner Anwesenheit beim Unfall getätigt, er habe nicht benennen können, wer an seiner Stelle gefahren sei, die beiden vom Unfallfahrzeug entfernten Nummernschilder hätten Blutanhaftungen des Beschuldigten aufgewiesen und dieser habe sich einer polizeilichen Kontrolle entzogen. Sodann ergebe sich aus den Schilderungen von E. , den Aufzeichnungen einer Überwachungskamera betreffend die kantonale Autobahn A22, den Aussagen des Beschuldigten sowie dessen Angaben in der Schadensmeldung gegenüber seiner Versicherung, dass er anlässlich der Fahrt vom Bahnhof G. bis zur Unfallstelle nicht mehr fahrfähig gewesen sei. b) Nach Ansicht des Beschuldigten sind die Aussagen von E. nicht verwertbar, es existiere keine natürliche Vermutung, wonach der Halter eines Fahrzeuges dieses im Ausgang tatsächlich lenke, er sei gestützt auf sein Aussageverweigerungsrecht nicht verpflichtet, einen Dritttäter zu benennen, mit dem angeblichen Nachweis, wonach er das Nummernschild entfernt habe, werde nichts gewonnen hinsichtlich der Frage, wer gefahren sei, und aus der versuchten Vertuschung der Geschehnisse lasse sich ebenfalls nichts ableiten bezüglich des Fahrers. Überdies vermöchten die Überwachungskameras zwar eine riskante Fahrweise aufzuzeigen, hieraus könne jedoch nicht direkt auf die Fahrfähigkeit des betreffenden Fahrers geschlossen werden (vgl. oben E. 2.1). c) Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft würden sämtliche vorhandenen Indizien (Fund des Kontrollschilds mit blutigen Anhaftungen und DNA-Spuren des Beschuldigten, Bilder der Überwachungskamera der S-Bahn, Aussagen von E. und weiteren Personen, Haltereigenschaft des Beschuldigten sowie dessen nachweislich falsche Aussagen zu den Ereignissen im Unfallzeitpunkt) auf den Beschuldigten als Lenker des Unfallfahrzeuges hinweisen (vgl. oben E. 2.2). 4.2 Gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholoder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt (lit. a), oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt (lit. b). Entscheidend für die Subsumption unter Art. 91 SVG sind nicht die möglichen Ursachen (Trunkenheit, Drogenkonsum, Medikamentenmissbrauch, Übermüdung), sondern die im Vorliegen eines "fahrunfähigen Zustandes" bestehende Folge. Den Tatbestand erfüllt derjenige, der ein Fahrzeug führt, auch wenn es sich lediglich um eine Fahrt von wenigen Zentimetern handelt; Voraussetzung bildet bloss, dass die Fahrt auf einer öffentlichen Strasse im Sinne von Art. 1 SVG stattfindet. Gestützt auf Art. 55 Abs. 4 Satz 2 SVG bleiben andere Beweismittel (als die Blutprobe) für die Feststellung der Fahrunfähigkeit vorbehalten; dies geht allerdings bereits aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO hervor. Nach Art. 17 SKV kann die Angetrunkenheit auch aufgrund von Zustand und Verhalten der verdächtigten Person oder durch Ermittlungen über den Konsum festgestellt werden, namentlich wenn die Atemalkoholoder die Blutprobe nicht hat vorgenommen werden können ( Hans Giger , Kommentar SVG, 9. Auflage, Zürich 2022, N 3 ff. zu Art. 91 SVG, mit Hinweisen). 4.3 Im Hinblick auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts ist Folgendes zu erwägen: a) aa) E. hat anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Polizei, Mobile Polizei Ost, vom 8. September 2018 (act. 481 ff.) zu Protokoll gegeben, er sei vorne neben dem Fahrer gesessen; der Fahrer sei ein "C. " gewesen. F. , "C. ", eine vierte Person und er hätten sich spontan am Bahnhof G. getroffen. Auf der Fahrt habe er eigentlich früher aussteigen wollen, der Fahrer sei aber einfach weiter gefahren. Er habe gemerkt, dass dieser nicht mehr fahren könne. "C. " sei der Fahrer gewesen und er Beifahrer. Der Fahrer habe schon früh die Spur nicht mehr halten können und sei fast in einen weissen Seat hineingefahren. Auf ihn habe es den Eindruck gemacht, dass "C. " schwer betrunken gewesen sei. bb) Anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2020 (act. 562.19 ff.) hat E. ‒ in (freiwilliger) Abwesenheit des Beschuldigten ‒ zusammengefasst deponiert, an jenem Abend habe er sich vor dem Unfall zum Bahnhof G. begeben, um mit dem Zug nach Hause zu fahren. Beim Bahnhof habe er F. angetroffen. Dieser habe ihm gesagt, dass Herr C. ihn nach Hause fahren würde. Er habe dieses Angebot angenommen, weil er ziemlich angetrunken gewesen sei. Als er Herrn C. gesehen habe, habe dieser beim Gehen geschwankt, vermutlich sei er schon ziemlich "besoffen" gewesen bzw. habe ca. 2 Promille intus gehabt. Zunächst habe ihn Herr C. gefragt, ob er mit dessen Auto nach Hause fahren möchte, was er verneint habe. In der Folge sei er auf der Beifahrerseite eingestiegen. Bereits zu Beginn der Fahrt habe Herr C. die Spur nicht halten können und sei teilweise auf der anderen Fahrspur gefahren. Bei der Ausfahrt H. sei Herr C. fast in das Heck des vor ihm befindlichen weissen Kleinwagens gefahren. Nachdem dieser weggefahren sei, habe Herr C. beim dortigen Stoppsignal nach links abgebogen. Er habe aber zu wenig eingelenkt, weshalb er die vier bis fünf Pfosten überfahren habe. Der Beschuldigte sei vermutlich gut "besoffen" gewesen, sein schwankender Gang sei ihm aufgefallen. Er sei sicher nicht in der Lage gewesen, Auto zu fahren. Nach dem Unfall sei er zu Fuss in Richtung seines Wohnortes in H. gegangen. Dabei habe er zurückgeblickt und gesehen, wie Herr C. zurück zum Auto gegangen sei und etwas von seinen Kontrollschildern erwähnt habe. Auf die Frage, ob er noch etwas anfügen möchte, hat E. geantwortet, kurz nach dem Unfall, ca. Anfang 2019, sei er von F. telefonisch kontaktiert worden. Dieser habe ihn aufgefordert, wegen Herrn C. eine Lösung zu suchen. F. habe Angst vor Herrn C. gehabt. Dementsprechend habe er ihn gebeten, zusammen den Anwalt von Herrn C. , D. , in dessen Kanzlei in I. aufzusuchen, um dort eine Lösung zu finden. Dort sei ihnen von Herrn C. Geld angeboten worden, damit sie anlässlich der Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft Falschaussagen machen. Sie hätten mittels Schreiben bestätigen sollen, dass sie gar nicht mehr genau wüssten, wer in der besagten Nacht das Unfallfahrzeug gelenkt habe. Dafür sei ihnen Geld offeriert worden. Anfänglich seien dies CHF 10'000.--, danach CHF 5'000.-- und schliesslich CHF 1'000.-- gewesen. Sie hätten ein Schreiben unterzeichnen sollen, welches ihre Unsicherheit bezüglich des Unfallfahrers hätte bestätigen sollen. Diese Schreiben habe ihnen Rechtsanwalt D. bei einem zweiten Treffen in dessen Kanzlei vorgelegt. Er und F. hätten die Schreiben an die Polizei sowie an Herrn D. schicken sollen. F. habe dies getan und dafür CHF 1'000.-- bekommen. Er hingegen habe es nicht getan. Herr C. sei bekannt dafür, dass er seine Probleme mit Geld aus der Welt schaffe. Im Rahmen dieser Einvernahme hat E. sodann zwei identische, undatierte Schreiben (adressiert an Advokat D. sowie die Polizei Basel-Landschaft) zu den Akten gegeben (act. 562.39 ff.), in welchen er seine Aussagen ‒ in der Art, wie es von ihm verlangt worden sei ‒ widerrufen hat. Gemäss diesen Schreiben könne er nicht bestätigen, dass C. gefahren sei, er sei sich diesbezüglich nicht sicher. cc) Mit Datum vom 7. Januar 2022 hat eine weitere Einvernahme von E. als Zeuge durch die Staatsanwaltschaft stattgefunden (act. 681 ff.), anlässlich welcher dieser ‒ dieses Mal in Anwesenheit des Beschuldigten ‒ sämtliche Aussagen verweigert hat. dd) Im Rahmen der Einvernahme vom 14. Juli 2020, in welcher er seine Depositionen vom 8. September 2018 vollumfänglich bestätigt hat, hat E. zwei identische, undatierte Schreiben (adressiert an Advokat D. sowie die Polizei Basel-Landschaft) zu den Akten gegeben (act. 562.39 ff., act. 701 f.; vgl. oben lit. bb), in welchen er darlegt, dass er seine Aussagen widerrufen möchte. Er sei sich nicht mehr sicher und könne nicht bestätigen, dass C. gefahren sei. Diesbezüglich erscheint nicht klar, ob der Zeuge mit diesen zwei Schreiben tatsächlich seine bisherigen Aussagen hat zurücknehmen wollen ‒ was unlogisch erschiene, da er anlässlich der fraglichen Einvernahme seine Belastungen ausdrücklich wiederholt hat ‒, oder ob diese nicht vielmehr den Beweis haben erbringen sollen für seine Behauptung, dass ihm Geld angeboten worden sei, damit er vorgefertigte Widerrufe unterzeichne. ee) Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 an die Berufungsinstanz (eingegangen beim Kantonsgericht am 27. Oktober 2023, d.h. einen Werktag vor der heutigen Hauptverhandlung) hat E. sodann kundgetan, dass er seine Aussage, wonach C. beim Unfall in H. im Jahr 2018 gefahren sei, zurückziehe. Er sei zu jenem Zeitpunkt ziemlich betrunken und durch den Schock sowie die Polizei sehr verwirrt gewesen. Er habe einfach so schnell wie möglich nach Hause gewollt. Er habe den Beschuldigten belastet, weil es dessen Auto gewesen sei, aber er könne nicht sagen, wer effektiv gefahren sei. Er habe seine Aussagen schon länger korrigieren wollen, aber die Staatsanwaltschaft habe ihm gedroht und ihn unter Druck gesetzt, dass er bestraft werde, wenn er falsch aussage, was ihn verunsichert habe. Dieses Schreiben ist als absolut unglaubhaft einzustufen. Zunächst ist zu erwägen, dass nur schon der Zeitpunkt des Eingangs beim Kantonsgericht ‒ am letzten Werktag vor der Hauptverhandlung ‒ keinen Zufall darstellen kann, vielmehr muss die schreibende Person offensichtlich Kenntnis von der Berufungsverhandlung gehabt haben. Des Weiteren vermag der Inhalt des Schreibens, wonach der Zeuge angeblich durch die Polizei verwirrt und von der Staatsanwaltschaft unter Druck gesetzt worden sein soll, in keiner Weise zu überzeugen. Abgesehen davon erklärt es auch nicht, weshalb er seine Erstaussagen vom 8. September 2018 anlässlich der Einvernahme vom 14. Juli 2020 vollumfänglich und vorbehaltlos bestätigt hat. Im Resultat erscheint dieses Schreiben somit als blosse Gefälligkeit zu Gunsten des Beschuldigten, und zwar genau in der Art, wie sie vom Zeugen im Rahmen der Einvernahme vom 14. Juli 2020 im Sinne eines Musters glaubhaft beschrieben sowie mittels entsprechenden Schreiben belegt worden ist. b) aa) F. hat anlässlich seiner Befragung als Auskunftsperson durch die Polizei, Polizeihauptposten Sissach, vom 8. September 2018 (act. 457 ff.) zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte der Fahrer des Unfallfahrzeuges gewesen sei und reichlich Alkohol konsumiert gehabt habe. bb) Anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2020 (act. 562.7 ff.) hat F. ‒ in Anwesenheit des Beschuldigten ‒ sodann sämtliche Aussagen verweigert. c) aa) J. hat sich gemäss dem Protokoll der Polizei, Mobile Polizei Ost, vom 25. Oktober 2018 auf eine Pressemitteilung der Polizei betreffend den Unfall in H. selbstständig bei der Alarmzentrale in Liestal gemeldet und als Auskunftsperson deponiert, dass der Beschuldigte der Fahrer des Unfallfahrzeuges gewesen sei und schon beim Gang zu seinem Land Rover leicht geschwankt habe (act. 343 ff.). bb) Anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 9. September 2019 (act. 519 ff.) hat sich J. ‒ in Anwesenheit des Beschuldigten ‒ an nichts mehr erinnern können. d) Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 hat der Beschuldigte eine Erklärung von K. und L. zu den Akten gegeben, in welcher die Beiden ausgeführt haben, sie hätten am fraglichen Abend den Wagen von C. gesehen, welcher sehr zügig vom Bahnhof davongefahren sei. Es sei ihnen ein wenig komisch vorgekommen, weil sie der Ansicht gewesen seien, dass C. nicht am Steuer gesessen habe. Die vier Personen, welche im Auto gewesen seien, hätten alle ziemlich jung ausgesehen. Es sei spät am Abend und dunkel gewesen und sie hätten getrunken gehabt. Sie seien aber der Ansicht, dass sie den markanten Körperbau von C. erkannt hätten, wenn er im Auto gewesen wäre (act. 789). e) aa) C. hat anlässlich seiner Einvernahme als beschuldigte Person durch die Polizei, Mobile Polizei Ost, vom 12. September 2018 (act. 495 ff.) bestritten, am fraglichen Abend nach dem Ausgang noch gefahren zu sein. Er habe zuerst in G. in der M. etwas getrunken und sei dann mit einem N. nach I. mitgefahren, wo sie in die O. gegangen seien. Danach habe ihn P. abgeholt und sie seien zurück nach G. in die M. gegangen, wo sie nochmals eine Flasche Wein getrunken hätten. Im Anschluss daran habe er seiner Mutter geschrieben, sie solle ihn abholen, was diese nach Mitternacht auch getan habe. Auf die entsprechenden Vorhalte, am 8. September 2018 um 00:35 Uhr als Lenker des Personenwagens Land Rover den Selbstunfall in H. verursacht zu haben, hat der Beschuldigte keine Ausführungen getätigt. Auf die Frage, weshalb er auf die Telefonanrufe der Polizei nach dem Unfall nicht reagiert habe, hat der Beschuldigte geantwortet, er habe die Nummer nicht gekannt und gedacht, es sei ein Call Center oder ähnliches. Auf die Frage, ob Personen, welche mit ihm im Ausgang gewesen seien, schon einmal eines seiner Fahrzeuge gelenkt hätten, hat der Beschuldigte entgegnet: "Nein, keines der Fahrzeuge, nicht einmal P. !" bb) Vor dem Strafgericht (act. S 377 ff.) hat der Beschuldigte erstmals zugegeben, im Unfall-auto gewesen zu sein, allerdings bloss als Beifahrer. Er wisse nicht mehr, weshalb er dies vorher anders ausgesagt habe, allenfalls um den Fahrer zu schützen. Das mit seiner Mutter habe am Schluss gestimmt, aber die erste Aussage sei ganz klar falsch gewesen. Er habe im ersten Moment nicht viel überlegt. Er habe mit der Polizei nicht kooperieren wollen, deshalb habe er einfach etwas gesagt. cc) Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte hierzu deponiert, bezüglich des Unfalls stimme es, dass er bei der ersten Aussage gelogen habe, er sei aber trotzdem nicht gefahren. Im Übrigen hat der Beschuldigte jegliche Aussagen zur Sache verweigert (KG Protokoll S. 6 und 11). dd) In der Schadenmeldung für Motorfahrzeuge an die Q. Versicherungs-Gesellschaft AG vom 21. September 2018 (act. 701) hat der Beschuldigte in der Rubrik "Beschreibung des Schadenereignisses bzw. des Unfallhergangs" ausgeführt, er habe ca. um Mitternacht die Bar in G. verlassen und sei von seiner Mutter dort abgeholt worden. Die Autoschlüssel und das Portemonnaie habe er auf dem Tisch vergessen. Er habe in seinem Zustand den Wagen nicht mehr fahren können. f) Im Sinne von objektiven Beweisen ist erstellt, dass es am 8. September 2018, um ca. 00:35 Uhr, in H. , R. weg auf der Überführung über die kantonale Autobahn A22 Richtung Dorf, zu einem Selbstunfall mit einem Personenwagen der Marke Land Rover gekommen ist, bei welchem rechtsseitig fünf Metallpfosten frontal umgefahren worden sind (Protokoll der Polizei, Mobile Polizei Ost, vom 25. Oktober 2018 [act. 327 ff.]). Halter des fraglichen Fahrzeuges mit dem Kennzeichen LU 1. war die Firma S. AG, geführt durch den Beschuldigten (act. 335 ff.). Auf zwei Videoaufzeichnungen aus der Zugkomposition S3 haben zwei Personen erkannt werden können, welche um 00:52 Uhr am Bahnhof in H. eingestiegen und um 00:54 Uhr in G. wieder ausgestiegen sind; hierbei hat es sich eindeutig um den Beschuldigten und P. gehandelt (act. 351 ff.). In der Nähe der Unfallörtlichkeit, in der T. strasse in H. , konnte das hintere Kennzeichen des Unfallfahrzeuges mit Blutanhaftungen auf der Vorderseite aufgefunden werden (act. 349 f.). Die dabei sichergestellte DNA hat dem Beschuldigten zugeordnet werden können (act. 447 f.). Ferner hat die Videoüberwachung der kantonalen Autobahn A22 beim Kreisel U. in Richtung H. um 00:31 Uhr aufgezeichnet, dass der fragliche Personenwagen in rasanter und sichtlich unsicherer Fahrweise in den Kreisel fährt, die dritte Ausfahrt zur kantonalen Autobahn A22 nimmt und bei der Ausfahrt aus dem Kreisel rechtsseitig beinahe mit dem Bordstein kollidiert (act. 353). g) aa) In Würdigung der genannten Beweise und Indizien bestehen für das Kantonsgericht keine Zweifel, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt zu gelten hat. So steht ohne Frage fest, dass es sich beim Unfallfahrzeug um den Personenwagen des Beschuldigten gehandelt hat und dieser zum Zeitpunkt des Unfalles darin gesessen ist. Dies wird vom Beschuldigten ‒ allerdings erst nach anfänglichem Leugnen und nachdem mittels Videoaufnahmen aus der Zugkomposition S3 hat bewiesen werden können, dass er eine Viertelstunde nach dem Unfall in H. vom Bahnhof H. mit dem Zug nach G. gefahren ist ‒ nunmehr ausdrücklich eingestanden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zwar bestreitet, der Fahrer gewesen zu sein, er aber nicht sagt, wer es denn sonst gewesen sein soll, was insofern erstaunt, als er nicht geltend macht, einen besonderen Grund zu haben, den angeblichen Fahrer ‒ bei welchem es sich ja ausschliesslich entweder um E. , F. oder P. handeln kann, wobei die ersteren Beiden ihn ihrerseits in ihren ersten Einvernahmen belastet und als (betrunkenen) Fahrer identifiziert haben ‒ zu schützen. Unter diesen Umständen wäre zu erwarten, dass sich der Beschuldigte nicht nur auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft, sondern den anderen Fahrer, mithin den Verursacher für seinen zivilrechtlichen Schaden und den strafrechtlichen Ärger, benennt, sofern es denn einen solchen gibt, ansonsten tatsächlich die Vermutung besteht, dass er das ihm gehörende Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt selbst gelenkt hat. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte auf die im Rahmen des Untersuchungsverfahrens gestellte Frage, ob Personen, welche mit ihm im Ausgang gewesen seien, schon einmal eines seiner Fahrzeuge gelenkt hätten, im Widerspruch zu seiner Behauptung in der Berufung, wonach es üblich sei, dass man im Ausgang je nach Verlauf des Abends abmache, wer heimfahre, mit Nachdruck entgegnet hat: "Nein, keines der Fahrzeuge, nicht einmal P. !" Bestärkt wird diese Vermutung sodann durch die Tatsache, wonach die beiden Nummernschilder des Unfallfahrzeuges nach dem Unfall von Hand entfernt worden sind, wobei auf dem einen Schild blutige Anhaftungen mit der DNA des Beschuldigten aufgefunden worden sind. Es widerspricht jeglicher Logik, dass ein alternativer Fahrer ohne Bezug zum Unfallfahrzeug ein Interesse haben könnte, die (unmittelbare) Identifizierung des Wagens durch Entfernen der Nummernschilder zu erschweren. Zudem erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass zwar ein anderer Fahrer die Nummernschilder nach dem Unfall entfernt hat, dann aber ausgerechnet blutige Anhaftungen des Beschuldigten darauf zu finden sind. Im Übrigen hätte es für den Beschuldigten, falls er tatsächlich nur Mitfahrer gewesen sein sollte, von vornherein keinen Grund gegeben, sich vom Unfallort zu entfernen und die telefonischen Kontaktversuche durch die Polizei zu ignorieren. Seine in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rechtfertigung, er habe gedacht, dass es sich um ein Call Center gehandelt habe, ist angesichts des Zeitpunktes der Kontaktversuche um weit nach Mitternacht offensichtlich als Schutzbehauptung zu werten. Nicht dienlich im Hinblick auf die generelle Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und die Glaubhaftigkeit dessen Vorbringen im Speziellen ist des Weiteren, dass dieser sowohl anlässlich der Einvernahme vom 12. September 2018 wie auch in seiner Schadenmeldung an die Versicherung vom 21. September 2018 hinsichtlich der Frage, ob er im Unfallwagen gesessen sei bzw. seiner Behauptung, seine Mutter habe ihn vom Ausgang in G. abgeholt, offensichtlich und im Nachhinein von ihm zugestanden gelogen hat. Zu dieser bereits hinreichend klaren Beweislage kommen nun noch die Aussagen von E. hinzu, welcher im Rahmen der Einvernahmen vom 8. September 2018 sowie vom 14. Juli 2020 in stringenter und konsistenter ‒ sowie in mit objektivierten Ereignissen, wie beispielsweise den Bildern aus der Überwachungskamera betreffend die Zugkomposition S3 und die Autobahneinfahrt A22 sowie der Tatsache, dass am Unfallfahrzeug die Nummernschilder entfernt worden sind, übereinstimmender ‒ Weise ausgesagt hat, dass der Beschuldigte zum Unfallzeitpunkt der Fahrer des Personenwagens und überdies betrunken gewesen ist. Dass der Zeuge anlässlich der Einvernahme vom 7. Januar 2022 sowie in seinen zwei im Rahmen der Befragung vom 14. Juli 2020 zu den Akten gegebenen Schreiben wie auch in demjenigen vom 24. Oktober 2023 seine Aussagen relativiert bzw. gänzlich verweigert hat, hat keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit seiner zeitnah zum Ereignis liegenden Depositionen, sondern bestärkt lediglich den naheliegenden Verdacht, wonach der Beschuldigte Einfluss auf die Zeugenaussagen genommen hat, wie dies E. bereits anlässlich der Einvernahme vom 14. Juli 2020 als Teil eines gängigen Vorgehensmusters seitens des Beschuldigten beschrieben und mittels den zwei genannten Schreiben belegt hat. Hierzu passt denn auch, dass E. nicht der einzige Zeuge ist, welcher im Verlaufe des Verfahrens seine Aussagen widerrufen bzw. gar keine Aussagen mehr gemacht hat. So ergibt sich aus den Akten, dass sich J. zunächst selbstständig auf die Medienmitteilung der Polizei gemeldet und erklärt hat, er sei sich sicher, dass der Beschuldigte der Fahrer gewesen sei, dann aber in der Konfrontationseinvernahme vom 9. September 2019 vorgegeben hat, sich an nichts mehr erinnern zu können. Ebenso hat F. zuerst am 8. September 2018 zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte habe den Wagen gefahren und reichlich Alkohol konsumiert, dann aber anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. Juli 2020 keine Aussagen mehr getätigt. Eine derartige Häufung von Widerrufen ist als ausserordentlich auffällig zu bezeichnen und entspricht nicht dem diesbezüglichen Erfahrungswert des Kantonsgerichts, sondern nährt den von E. vorgebrachten Verdacht, dass seitens des Beschuldigten in der einen oder anderen Weise auf die Zeugen aktiv eingewirkt worden ist. bb) Betreffend die Fahrfähigkeit des Beschuldigten ist zu erwägen, dass dieser in seiner Einvernahme vom 12. September 2018 den Ablauf des Abends vom 7. auf den 8. September 2018 dahingehend geschildert hat, dass er zuerst in G. , dann in I. und schliesslich wieder in G. Alkohol konsumiert habe und aufgrund seines Zustandes nicht mehr selber Auto gefahren sei, sondern von einem N. , von P. und am Ende von seiner Mutter abgeholt worden sei. Weiter hat er in der Schadenmeldung an seine Versicherung vom 21. September 2018 wortwörtlich festgehalten, er habe in seinem Zustand den Wagen nicht mehr fahren können. Diese Selbsteinschätzung wird bestätigt durch den Zeugen E. , welcher den Beschuldigten wiederholt als schwer betrunken bzw. "gut besoffen" beschrieben hat, dieser habe beim Gehen geschwankt und beim Fahren die Spur nicht mehr halten können. Letzteres wird wiederum bestärkt durch die Aufzeichnung der Überwachungskamera eingangs der kantonalen Autobahn A22 beim Kreisel U. in Richtung H. , welche um 00:31 Uhr dokumentiert hat, wie der fragliche Personenwagen in rasanter und sichtlich unsicherer Fahrweise in den Kreisel fährt, die dritte Ausfahrt nimmt und bei der Ausfahrt aus dem Kreisel rechtsseitig beinahe mit dem Bordstein kollidiert. Gestützt hierauf bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte zum Unfallzeitpunkt zufolge übermässigen Alkoholkonsums (ev. zusätzlich auch aufgrund von Drogenkonsum [vgl. unten E. 6.3] oder Müdigkeit) nicht mehr fahrfähig gewesen ist. cc) An diesem Ergebnis vermögen die Einwände des Beschuldigten nichts zu ändern. Diesen ist ‒ soweit sich deren Entkräftung nicht bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt ‒vielmehr zu entgegnen, dass selbst wenn auf die Aussagen von E. vom 8. September 2018 und vom 14. Juli 2020 nicht abzustellen wäre, sich immer noch eine Beweislage präsentieren würde, welche auch unter Beachtung der Maxime "in dubio pro reo" keine massgeblichen Zweifel an einer Täterschaft des Beschuldigten bzw. an dem zur Anklage gebrachten Sachverhalt zuliessen. Die schriftliche Erklärung von K. und L. vom 4. Juni 2020 ist per se nicht geeignet, die Beweislage zu relativieren, nachdem sie auf der Hypothese basiert, dass die Beiden der Ansicht sind, dass sie den markanten Körperbau von C. erkannt hätten, wenn er im Auto gewesen wäre, dieser aber nach anfänglichem Leugnen nunmehr ausdrücklich zugibt, im Unfallfahrzeug mitgefahren zu sein. Dass beim Airbag keine DNA-Spuren des Beschuldigten haben gesichert werden können ist insofern irrelevant, als nichts über die Heftigkeit des Aufpralls bekannt ist, wobei es sich beim Unfallwagen der Marke Land Rover bekanntermassen um ein sehr robustes Fahrzeug gehandelt hat. Überdies steht keineswegs fest, ob der Fahrer überhaupt mit dem Airbag in Berührung gekommen ist bzw. hätte kommen müssen. 4.4 In Berücksichtigung des nachgewiesenen inkriminierten Sachverhalts ist im Rahmen der rechtlichen Subsumption dieses zu erwägen: Gestützt auf den erstellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in fahrunfähigem Zustand ‒ höchstwahrscheinlich aufgrund übermässigen Alkoholkonsums, allenfalls begünstigt durch weitere Faktoren wie beispielsweise Übermüdung oder Drogenkonsum ‒ am 8. September 2018 in der Zeit zwischen ca. 00:20 Uhr und 00:35 Uhr sein Fahrzeug der Marke Land Rover von der V. strasse in G. via kantonale Autobahn A22 Richtung I. bis zur Ausfahrt in H. gelenkt und bei der Überführung über die Autobahn einen Unfall verursacht hat, indem er dort rechtsseitig mit fünf Metallpfosten kollidiert ist, wodurch er den Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG erfüllt. Nach diesen Erwägungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG schuldig zu erklären. 5. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer (Ziff. 1.4 der Anklageschrift) 5.1 a) Der Vorderrichter hat in diesem Zusammenhang dieses erwogen: Der Beschuldigte habe nach Mitternacht einen Unfall mit erheblichem Sachschaden, gemäss Polizeirapport im Umfang von CHF 8'500.--, verursacht. Angesichts dessen habe er offensichtlich mit der Anordnung einer Kontrolle bezüglich Fahrfähigkeit rechnen müssen. Dass er dies auch tatsächlich getan habe, zeige sein Verhalten nach dem Verkehrsunfall deutlich. So habe er den Unfallplatz verlassen, ohne die Ankunft der Polizei abzuwarten, und überdies habe er deren Telefonanruf nicht entgegengenommen. Auch wenn er die Behördennummer nicht erkannt haben sollte, so habe er zumindest damit gerechnet, dass ihn in den frühen Morgenstunden nach einem Verkehrsunfall die Polizei zu erreichen versucht habe. Der Beschuldigte habe somit vorsätzlich eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt. b) Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich, der Fahrer des verunfallten Fahrzeuges gewesen zu sein, worin implizit auch das Bestreiten, gegen die fragliche Norm verstossen zu haben, beinhaltet ist (vgl. oben E. 2.1). c) Die Staatsanwaltschaft beantragt in genereller Weise die Bestätigung aller erstinstanzlichen Schuldsprüche (vgl. oben E. 2.3). 5.2 In Anwendung von Art. 91a Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt hat. Das Gesetz umfasst drei Tatvarianten: den aktiven Widerstand gegen die Untersuchung, das Ausweichen vor einer solchen (z.B. durch Flucht von der Unfallstelle) und die Vereitelung des Untersuchungserfolgs durch geeignete Massnahmen (z.B. durch Nachtrunk). Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung zu aArt. 91 Abs. 3 SVG klargestellt, dass der Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe nicht nur in Fällen gegeben ist, in denen vorgängig eine Blutprobe amtlich angeordnet worden ist, sondern auch schon dann, wenn der Täter nach den Umständen des Falles mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe hat rechnen müssen (BGE 120 IV 75; vgl. auch 114 IV 148; 109 IV 137; 106 IV 397; 102 IV 332; 100 IV 262; 95 IV 144; 90 IV 94; vgl. vorab BGE 124 IV 175; 126 IV 53; 131 IV 36). Dies trifft insbesondere dann zu, wenn ein Fahrzeuglenker zur Nachtzeit in eine den Rahmen einer Bagatelle sprengende Kollision verwickelt wird (BGE 106 IV 396; 105 IV 64; 100 IV 258) oder einen nicht ganz unbedeutenden Selbstunfall erleidet (BGE 102 IV 41). Vollendet ist das Delikt, sobald die unverzügliche Entnahme der Blutprobe oder Durchführung der ärztlichen Untersuchung verhindert wird. Diese Gesetzesbestimmung will verhindern, dass ein Fahrzeuglenker, der flüchtet oder sich anderweitig der Alkoholkontrolle entzieht, besser gestellt ist, als wenn er die Untersuchung durch die Polizei und den Arzt über sich ergehen lässt ( Giger , a.a.O., N 6 ff. zu Art. 91a SVG, mit Hinweisen; BGer 6B_796/2014 vom 13. November 2014; 6B_756/2015 vom 3. Juni 2016; 6B_1325/2016 vom 5. April 2017; 6B_441/2019 vom 12. September 2019; BGE 142 IV 324). 5.3 Angesichts des bereits vorstehend eruierten Sachverhaltes (vgl. oben E. 4.3) steht ohne jeden vernünftigen Zweifel fest, dass der Beschuldigte am 8. September 2018, zwischen 00:20 Uhr und 00:35 Uhr, als Lenker des Fahrzeugs der Marke Land Rover infolge seiner Fahrunfähigkeit, allenfalls auch aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit sowie anderer Faktoren, nach der Ausfahrt von der kantonalen Autobahn A22 auf der Überführung, R. weg in Richtung H. , nach dem Überfahren von fünf Metallpfosten am Fahrbahnrand einen Unfall mit einem Schaden von rund CHF 8'500.-- (act. 343) verursacht und im Anschluss daran die Unfallstelle ohne Benachrichtigung der Polizei verlassen hat. 5.4 Gestützt auf den erstellten Sachverhalt ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in fahrunfähigem Zustand am 8. September 2018 kurz nach Mitternacht ‒ nachdem er unbestrittenermassen im Ausgang Alkohol konsumiert hat ‒ einen Selbstunfall mit einem nicht unbedeutenden Sachschaden an einer öffentlichen Einrichtung bewirkt hat, weshalb er zweifellos mit einer polizeilichen Untersuchung sowie in deren Folge mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe hat rechnen müssen. Ungeachtet dessen hat er sich ‒ nach Entfernung der Nummernschilder sowie unter Zurücklassens seines Fahrzeuges ‒ vor Eintreffen der Polizei durch Flucht unerlaubterweise von der Unfallstelle entfernt. Hinzu kommt, dass er sich weder zeitnah bei der Polizei gemeldet noch deren telefonische Kontaktversuche beantwortet hat. Damit hat er vorsätzlich und erfolgreich die unverzügliche Entnahme der Blutprobe verhindert bzw. sich sogar dauerhaft einer Alkoholkontrolle entzogen, womit sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der in Frage stehenden Norm erfüllt sind. Demnach ist der Berufungskläger in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und folglich in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer nach Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 6. Mehrfache Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer (Ziff. 2.2 und Ziff. 2.3 der Anklageschrift) 6.1 a) Diesbezüglich hat das Strafgericht erwogen, indem der Beschuldigte erstens die von der Polizei angeordnete Atemalkoholkontrolle verweigert und sich anschliessend auch der von der Staatsanwaltschaft mündlich verfügten Blut- und Urinprobe durch Flucht entzogen habe, habe er den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG gleich mehrfach erfüllt. b) Der Beschuldigte hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, es sei weder erwiesen, dass er das fragliche Fahrzeug gefahren sei, noch, dass es sich um dasselbe gehandelt habe, welches die Polizisten verfolgt hätten, zumal diese selbst ausgesagt hätten, dass sie den Smart kurz aus den Augen verloren hätten. Infolgedessen habe ein Freispruch zu erfolgen (vgl. oben E. 2.1). c) Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft in genereller Weise die Bestätigung aller erstinstanzlichen Schuldsprüche (vgl. oben E. 2.3). 6.2 In Bezug auf die entsprechenden dogmatischen Erwägungen ist an dieser Stelle zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die nämlichen Ausführungen in vorstehender Ziffer 5.2 zu verweisen. 6.3 a) Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte nicht bestreitet, von der Polizei neben seinem parkierten Fahrzeug angetroffen worden zu sein sowie die von ihr angeordnete Atemalkoholkontrolle wie auch den Drogenschnelltest verweigert und sich anschliessend auch der von der Staatsanwaltschaft mündlich verfügten Blut- und Urinprobe durch Flucht entzogen zu haben. Geltend gemacht wird von ihm lediglich, unmittelbar vor der Polizeikontrolle nicht mit seinem Fahrzeug gefahren zu sein bzw. nicht der Fahrer des von der Polizei verfolgten Fahrzeuges der gleichen Marke gewesen zu sein. Ob diese Einreden angesichts des unbestrittenen Verhaltens des Beschuldigten ‒ nämlich die Kontrollen verweigert zu haben ‒ sowie der verdachtsfrei ausgestalteten Kontrollmöglichkeit durch die Polizei nach Art. 55 Abs. 1 SVG überhaupt geeignet sind, einen Einfluss auf die nachfolgende rechtliche Würdigung zu haben, kann an dieser Stelle offengelassen werden, da das Kantonsgericht einig geht mit den Schlussfolgerungen des Vorderrichters, wonach keine vernünftigen Zweifel an den Darstellungen der beiden Polizisten bestehen und gestützt hierauf der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist. Im Einzelnen ist Folgendes zu erwägen: b) aa) Anlässlich der Einvernahme als beschuldigte Person durch die Polizei, Verkehrsaufsicht, vom 5. August 2019 (act. 601 ff.) hat C. bestätigt, am 27. Juli 2019 zwischen 14:00 Uhr und 22:00 Uhr im Nachtclub "W. " gewesen zu sein und dort Alkohol konsumiert zu haben. Der Polizeikontrolle habe er sich entzogen, weil ihm Gewalt angedroht worden sei. Seinen Wagen habe er beim "X. "-Parkplatz abgestellt. Er habe seinen Wagen umparkiert, bevor er zuviel getrunken habe. Er wisse nicht mehr, was er aus seinem Fahrzeug habe nehmen wollen, vielleicht das Portemonnaie. Er habe nicht beabsichtigt, ein Fahrzeug zu führen, er habe den Alkohol ein bisschen gespürt. Während der Polizeikontrolle vom 27. Juli 2019 sei er leicht angetrunken gewesen. bb) Vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte jegliche Aussagen zur Sache verweigert (act. S 383). cc) Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte ebenfalls jegliche Aussagen zur Sache verweigert (Protokoll KG S. 8). c) aa) Anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2019 (act. 625 ff.) hat der Polizist A. ausgeführt, als er und sein Kollege ein Fahrzeug mit rumänischen Kennzeichen hätten abklären wollen, hätten sie bemerkt, wie eine Person aus dem "W. " gekommen sei und sich in einen Personenwagen gesetzt habe, welcher vor dem "W. " parkiert gewesen sei. ln der Folge sei diese Person zügig davongefahren. Y. habe diese Person als C. erkannt und gesagt, dass er diesen kontrollieren möchte. Dementsprechend habe er mit seinem Kollegen die Verfolgung des Wagens aufgenommen. Während sie ihm hinterhergefahren seien, hätten sie das Auto in einer leichten Rechtskurve für ca. drei Sekunden aus den Augen verloren. Als sie dann beim Parkplatz des "X. " vorbeigefahren seien, habe er den Personenwagen rechts von ihm sehen können, als dieser gerade auf dem genannten Parkplatz angehalten habe. Dabei habe er noch das Brems-licht des Wagens erkennen können. Dementsprechend habe er angehalten und sei zurückgefahren, um danach ebenfalls auf diesen Parkplatz zu fahren. Als sie mit dem Auto zurückgesetzt hätten, hätten sie erkennen können, dass C. aus dem Wagen gestiegen sei und habe davongehen wollen. Aus diesem Grund seien sie ebenfalls ausgestiegen und hätten dem Beschuldigten "Halt, Polizei!" zugerufen. Daraufhin sei er stehengeblieben und habe sogleich gesagt, dass er nicht gefahren sei. Auf ihn habe der Beschuldigte damals einen sehr verladenen Eindruck gemacht, da er geschwankt und gelallt habe. Zudem habe man bei ihm einen Alkoholgeruch feststellen können. Dementsprechend hätten sie entschieden, einen Atemalkoholtest bei ihm durchzuführen, den der Beschuldigte allerdings verweigert habe. Aus diesem Grund habe sein Kollege mit der Staatsanwaltschaft telefonisch Kontakt aufgenommen, um die Abnahme einer Blut- sowie Urinprobe beim Beschuldigten verfügt zu bekommen. Auch hätten sie einen Drogenschnelltest bei ihm durchführen wollen, da er sehr nervös gewesen sei, geschwitzt habe und die Pupillen weit geöffnet gewesen seien. Der Beschuldigte habe diesen Drogenschnelltest wie auch den Atemalkoholtest und die Abnahme einer Blut- sowie einer Urinprobe verweigert. Weil der Beschuldigte mit seinem Anwalt habe telefonieren wollen und ihn bedroht habe, habe er ihm mehr Abstand gewährt. Dies habe der Beschuldigte ausgenutzt und plötzlich die Flucht ergriffen. bb) Vor dem Strafgericht hat der Polizeibeamte A. als Zeuge deponiert, er sei mit Y. auf Patrouille gewesen, als ihnen der Smart aufgefallen sei. Er wisse nicht mehr, weshalb es zur Kontrolle gekommen sei. Der Fahrer sei zügig unterwegs gewesen und es habe sonst keine anderen Autos gehabt. Weil es kurvig gewesen sei, hätten sie ihn kurz aus den Augen verloren. Dann habe er ihn aus den Augenwinkeln auf dem Parkplatz gesehen. Weil sie einen Alkoholgeruch festgestellt hätten, hätten sie einen Alkoholtest machen wollen. Dieser sei vom Beschuldigten, welcher aggressiv und aufbrausend gewesen sei, verweigert worden. Wegen des Verhaltens des Beschuldigten hätte sie eine zweite Patrouille angefordert, in der Zwischenzeit sei dieser davongerannt (act. S 383 ff.). d) Der Polizist Y. hat anlässlich seiner Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2020 (act. 647 ff.) zu Protokoll gegeben, er und A. hätten sich entschlossen, ein Fahrzeug mit rumänischen Kennzeichen gegenüber dem Club "W. " zu kontrollieren, weil der Verdacht bestanden habe, dass dieses mit einem Einbruch in Verbindung stehen könnte. Bei dieser Kontrolle hätten sie dann festgestellt, wie C. aus dem "W. " herausgekommen und danach in einen vor diesem Club parkierten Personenwagen gestiegen sei. Bevor er in das Fahrzeug gestiegen sei, habe er sich verdächtig umhergeschaut, als wolle er sichergehen, dass er nicht beobachtet werde. Danach sei er rasch in seinen Wagen gestiegen und davongefahren. Da C. polizeilich bekannt sei und sich verdächtig benommen habe, hätten sie sich entschlossen, ihn einer Kontrolle zu unterziehen. Da sie für die Kontrolle des rumänischen Fahrzeuges draussen gestanden seien, hätten sie zuerst in ihr Auto steigen müssen, worauf sie dann die Nachfahrt gestartet hätten. Bei dieser Nachfahrt hätten sie C. bei einer leichten Rechtskurve für einen kurzen Moment aus den Augen verloren. Als sie bei der Einbuchtung zum Parkplatz des "X. " vorbeigefahren seien, hätten sie das Auto von C. auf diesem Parkplatz stehen gesehen. Deshalb hätten sie angehalten und ihren Wagen zurückgesetzt, da sie bei dieser Einfahrt schon vorbeigefahren seien. Als sie ihr Auto zurückgesetzt hätten, habe er erkennen können, dass C. fluchtartig aus dem Auto ausgestiegen und dabei fast auf den Boden gestürzt sei. ln der Folge habe er sich von seinem Auto entfernt. Als sie auf diesen Parkplatz gefahren seien, habe er als Beifahrer aus dem geöffneten Beifahrerfenster laut "Halt, Polizei!" gerufen. Dieser Aufforderung sei C. nachgekommen und torkelnd auf sie zugegangen. ln der Folge hätten sie routinemässig eine Verkehrskontrolle mit ihm durchführen wollen. Dabei hätten sie zunächst den Führersowie den Fahrzeugausweis von C. verlangt, welche dieser allerdings nicht habe vorweisen können. Stattdessen habe er ihnen eine Kreditkarte überreicht, welche auf seinen Namen ausgestellt gewesen sei. Da er C. bereits aus früheren Polizeieinsätzen gekannt habe, habe er ihn auch ohne Ausweis als C. identifiziert. Bei dieser Kontrolle habe er die Befragung und A. die Sicherung übernommen. Anlässlich der Befragung habe er sodann einen deutlichen Alkoholgeruch bei C. bemerkt, weshalb er ihn entsprechend gefragt habe, ob er Alkohol konsumiert habe. In der Folge habe er mit ihm einen Atemalkoholtest durchführen wollen, den dieser allerdings verweigert habe. Diesbezüglich habe er ausgesagt, dass er den Test deshalb verweigere, weil er nicht gefahren sei und er zu viel Alkohol konsumiert habe. Aufgrund dieser Situation habe er C. die Rechte gemäss Art. 158 StPO eröffnet. Dabei habe er festgestellt, dass C. einen verladenen Eindruck auf ihn gemacht habe, da er geschwitzt und stark gezittert habe. Zudem sei ein Auge von ihm nicht normal gewesen, sein Augenlid habe heruntergehängt. Auch habe er rote und wässerige Augen gehabt und seine Pupillen hätten nicht auf den Taschenlampenlichttest reagiert. Aus diesem Grund habe er bei C. zusätzlich einen Drogenschnelltest durchführen wollen, was dieser ebenfalls verweigert habe. Nachdem C. sämtliche vorgenannten Tests verweigert habe, hätten sie mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufgenommen. Während er mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt gestanden sei, habe C. mehrmals versucht, seinen Anwalt telefonisch zu erreichen. Da durch die Staatsanwaltschaft die Abnahme einer Blut- sowie einer Urinprobe verfügt worden sei, habe er eine weitere Polizeipatrouille aufgeboten. Als Begründung für die Verweigerung des Atemalkoholsowie des Drogenschnelltests habe C. gesagt, dass er gar nicht selber gefahren sei. Zudem habe er zugegeben, zu viel Alkohol konsumiert zu haben. e) Im Weiteren hat eine polizeiliche Abklärung bei der Geschäftsführerin des Nachtclubs "W. " ergeben, dass der Beschuldigte diesen während seines Aufenthalts zwischen 16:30 Uhr und 21:59 Uhr nicht verlassen hat, um sein Fahrzeug umzuparkieren. Gäste dürften den Club ohne Bezahlung nur verlassen, um beispielsweise etwas aus dem Fahrzeug zu holen. Sobald jedoch das Gelände mit dem Fahrzeug verlassen werde, müsse der Kunde seine offenen Rechnungen begleichen. Der Beschuldigte habe seine letzte Rechnung betreffend Getränke um 21:59 Uhr beglichen (act. 577 f.). f) Wie bereits vorstehend erwähnt (E. 6.3.a), verbleiben im Rahmen der Beweiswürdigung keinerlei Zweifel am angeklagten Sachverhalt, nachdem die zahlreiche Realkennzeichen aufweisenden Aussagen der beiden Polizisten jeweils als detailliert, stringent und zudem sowohl in sich selbst als auch in Bezug zueinander als konsistent und damit im Ergebnis als glaubhaft zu qualifizieren sind, zumal weder eine Motivation für eine Falschbeschuldigung noch ein Grund für eine Verkehrskontrolle bei einer angeblich bloss zu Fuss gehenden Person ersichtlich ist. Demgegenüber erweisen sich die Depositionen des Beschuldigten als sehr dürftig, unbelegt und teilweise als widersprüchlich, womit sie nicht geeignet sind, die genannten Aussagen anzuzweifeln. So hat dieser geltend gemacht, bereits ab 14:00 Uhr im Nachtclub gewesen zu sein, wohl um die Menge der konsumierten alkoholischen Getränke zu relativieren; aus den Rechnungsquittungen ergibt sich jedoch eine Ankunftszeit um 16:30 Uhr. Weiter hat er behauptet, sein Fahrzeug vom Gelände des Nachtclubs zum Standort "X. " umparkiert zu haben, bevor er alkoholische Getränke konsumiert habe. Diesbezüglich ist allerdings davon auszugehen, dass gemäss der Firmenpolitik des "W. " ein Verlassen des Geländes mit dem Fahrzeug erst möglich ist, wenn sämtliche Rechnungen bezahlt sind, wobei in casu der Beschuldigte seine letzte offene Rechnung um 21:59 Uhr beglichen hat, also unmittelbar bevor er von den beiden Polizisten beim Wegfahren beobachtet worden ist. Sodann ist auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb er sich ‒ gemäss den Aussagen der beiden Polizisten offensichtlich unter der Wirkung von Alkohol und mutmasslich weiterer Substanzen ‒ bei seinem Auto rund 240 Meter vom Nachtclub entfernt aufhalten sollte, wenn er nicht entweder dorthin gefahren ist oder von dort hat wegfahren wollen. Diesbezüglich hat der Beschuldigte angegeben, er habe bei seinem Fahrzeug nur etwas herausnehmen wollen, wobei er auf die Frage, was dies denn gewesen sei, wenig überzeugend geantwortet hat, er wisse es nicht mehr, vielleicht das Portemonnaie. Dass jemand seine Brieftasche in seinem über 200 Meter entfernt parkierten Fahrzeug beim Besuch eines Nachtclubs zurücklässt, erscheint allerdings als wenig wahrscheinlich; nachgewiesenermassen hatte er immerhin seine Kreditkarte dabei. Wenn es nicht um das konkrete Verweigern der Alkohol- und Drogenkontrolle (nach dem Lenken eines Motorfahrzeuges) gegangen wäre, hätte sodann per se keine Veranlassung bestanden, wegzurennen, zumal seine Personalien schon aufgenommen waren und die Polizei wusste, um wen es sich handelt. Zutreffend ist zwar der Einwand des Beschuldigten, die beiden Polizisten hätten sein Fahrzeug nicht auf eine allfällige Motorwärme überprüft. Ein solcher Kontrollakt wäre aber wohl nur schon angesichts der kurzen Fahrstrecke von rund 240 Metern sinnlos gewesen. Abgesehen davon ist sich der Zeuge Y. absolut sicher gewesen, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte in das Fahrzeug eingestiegen, gefahren und dann wieder ausgestiegen ist, weshalb er zu Recht von einer Überprüfung abgesehen hat und der Beschuldigte hieraus nichts ableiten kann. 6.4 In Anbetracht des nachgewiesenen Sachverhalts gemäss Anklageschrift ist der Beschuldigte am 27. Juli 2019 um ca. 22:00 Uhr mit seinem Fahrzeug der Marke Smart ‒ nach dem Besuch des Lokals "W. " und vermutungsweise nach dem Konsum von Alkohol ‒ von der Z. strasse 24 in Z1. zur Z. strasse 5 in Z2. gefahren, wo er sein Fahrzeug auf dem Parkplatz des "X. " abgestellt hat. Vor Ort haben die beiden Polizeibeamten A. und Y. den Beschuldigten einer Personen- und Verkehrskontrolle unterziehen wollen, in deren Zuge sie eine Atemalkoholprobe sowie einen Drogenschnelltest angeordnet haben. Dieser Anordnung hat der Beschuldigte unter wahrheitswidriger Behauptung, sein Fahrzeug nicht gelenkt zu haben, keine Folge geleistet, wodurch er sich vorsätzlich den entsprechenden Massnahmen widersetzt hat, womit sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der in Frage stehenden Norm erfüllt sind. Im Anschluss hieran hat sich der Beschuldigte ausserdem der durch die Staatsanwaltschaft mündlich verfügten Blut- und Urinprobe durch Flucht entzogen, wodurch er vorsätzlich und erfolgreich deren unverzügliche Entnahmen verhindert bzw. sogar dauerhaft eine Alkoholkontrolle verunmöglich hat, womit auch diesbezüglich der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt sind. Infolgedessen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Ziffern 2.2 und 2.3 der Anklageschrift der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu erklären. 7. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. 2.3 der Anklageschrift) 7.1 . a) Die Vorinstanz hat im rubrizierten Anklagepunkt ihren Schuldspruch wie folgt begründet: Für die rechtliche Würdigung sei nicht von Bedeutung, ob der Beschuldigte dem Polizisten A. gesagt habe, er mache ihn mit einem Schlag kaputt, oder er könnte ihn mit einem Schlag kaputt machen. Beide Aussagen seien als Androhung von körperlicher Gewalt zu verstehen. A. habe denn auch zu Protokoll gegeben, dass er aufgrund des Auftretens des Beschuldigten extrem erschrocken sei. Ob lediglich die Äusserung des Beschuldigten diese Wirkung entfaltet, oder ob sie dies in Kombination mit dessen resolutem Auftreten getan habe, sei nicht entscheidend. Massgebend sei vielmehr, dass sich A. aufgrund der Drohung veranlasst gesehen habe, dem Beschuldigten mehr Abstand zu gewähren, womit er seiner Aufgabe, diesen zu bewachen, nicht mehr habe vollumfänglich nachkommen können, wie sich in der Folge eindrücklich gezeigt habe. Der Beschuldigte habe den Polizisten A. somit durch die Drohung, diesen kaputt zu machen respektive kaputt machen zu können, an einer Handlung gehindert, welche innerhalb dessen Amtsbefugnis gelegen habe. b) Nach Auffassung des Beschuldigten ist eine Drohung seinerseits gegenüber A. nicht nachgewiesen. Er habe dies konstant bestritten und damals lediglich gesagt, dieser solle Abstand zu ihm halten, damit er ein vertrauliches Telefonat mit seinem Anwalt führen könne (vgl. oben E. 2.1). c) Die Staatsanwaltschaft beantragt auch hier in genereller Weise die Bestätigung aller erstinstanzlichen Schuldsprüche unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen (vgl. oben E. 2.3). 7.2 a) Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Geschütztes Rechtsgut ist das Funktionieren staatlicher Organe. Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen. Zur Bestimmung der Personen, die als Beamte gelten, ist die strafrechtliche Legaldefinition von Art. 110 Abs. 3 StGB massgebend. Praxisgemäss fallen sämtliche Personen darunter, die öffentlichrechtliche Funktionen ausüben. Eine Amtshandlung ist grundsätzlich jede Betätigung in öffentlichrechtlicher Funktion. Für die Anwendbarkeit von Rechtfertigungsgründen bleibt kaum Raum. Sind Amtshandlungen gemäss Art. 14 StGB rechtmässig, kann ihnen auch keine Notwehr entgegengesetzt werden ( Stefan Heimgartner , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 2 ff. vor Art. 285 StGB, mit Hinweisen). b) Die Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Eine Behinderung ist somit ausreichend und eine Verhinderung der Amtshandlung nicht vorausgesetzt. In diesem Sinne muss die Handlung auch nicht notwendigerweise auf die Verhinderung der Amtshandlung abzielen. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch die genannten qualifizierten Mittel. Das Tatbestandsmerkmal der Drohung ist gemäss herrschender Lehre im gleichen Sinne wie bei der Nötigung auszulegen. Dieser Praxis folgend muss die Androhung geeignet sein, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Zu beachten ist dabei, dass exponierte Amtsträger wie z.B. Polizeibeamte besonders geschult sind im Umgang mit renitenten Personen, weshalb die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch anzusetzen sind. Die Handlung muss mit Vorsatz erfolgen, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Bei der ersten Tatbestandsvariante muss die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde Wirkung sowie die gewaltsame oder drohende Handlungsweise erfolgen ( Heimgartner , a.a.O., N 5 ff. zu Art. 285 StGB, mit Hinweisen; Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Auflage, Bern 2013, § 52 Rz. 15 ff., mit Hinweisen). Gegenüber Art. 286 StGB (Hinderung einer Amtshandlung) hat Art. 285 StGB Vorrang ( Heimgartner , a.a.O., N 17 zu Art. 286 StGB, mit Hinweisen). 7.3 Im Rahmen der Eruierung des massgeblichen Sachverhaltes ist Folgendes zu erwägen: a) aa) Anlässlich der Einvernahme als beschuldigte Person durch die Polizei, Verkehrsaufsicht, vom 5. August 2019 (act. 601 ff.) hat C. auf den Vorhalt, er habe gegenüber dem Polizisten A. gesagt, dieser soll aufhören, ihm nachzulaufen, ansonsten er ihn mit einem Schlag kaputt machen könne, geantwortet, wenn er das gesagt habe, tue es ihm leid. Er hätte das sicher nie gemacht, er sei nicht gewalttätig. Er habe Panik gehabt und etwas komisch reagiert. bb) Vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, er habe sich bedroht gefühlt, als die Polizisten Verstärkung angefordert hätten. Er habe Panik gehabt, deshalb sei er weggegangen (act. S 387). cc) Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte in grundsätzlicher Weise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, im Hinblick auf den vorliegenden Anklagepunkt aber eingeräumt, es möge sein, dass er im Affekt gegenüber dem Polizisten eine Beleidigung oder eine Drohung ausgesprochen habe. Er wisse es nicht mehr genau. Er wisse bloss noch, dass er ihn weggeschickt habe, was aber seinen Grund gehabt habe (Protokoll KG S. 8 und 11). b) aa) Anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2019 (act. 625 ff.) hat Polizist A. Folgendes deponiert: Während des Telefonats des Beschuldigten mit seinem Anwalt sei es seine Aufgabe gewesen, diesen im Auge zu behalten bzw. für die Sicherung der Situation zu sorgen. Dabei sei der Beschuldigte immer hin- und hergegangen, wobei er wiederholt vom Parkplatz zur dortigen Z. strasse gelaufen sei. Er habe ihn daraufhin mehrmals aufgefordert, dass er auf dem Parkplatz bleiben solle, weil Autos auf der Z. strasse vorbeifahren würden und ihn gefährden könnten. Als der Beschuldigte nochmals auf die Strasse und er ihm hinterhergegangen sei, habe sich dieser plötzlich zu ihm umgedreht und sei bis ca. einen Meter auf ihn zugetreten. Dann sei er stehengeblieben und habe zu ihm gesagt: "Halt mol Abstand, sunnscht mach ich di kaputt." Um die Situation zu beruhigen und ihm mehr Privatsphäre zu geben, hätten er und Y. entschieden, ihm noch mehr Abstand zu gewähren. Der Beschuldigte sei aggressiv und sehr zügig auf ihn zugegangen. Als er vor ihm stehengeblieben sei, habe er ihm gegenüber mit lauter, aber nicht schreien-der Stimme gesagt, dass er Abstand nehmen solle, ansonsten er ihn kaputt machen würde. Als er ihm dies gesagt habe, habe er seine Hand oder einen Finger vor sich gehalten. Er habe sich bedroht gefühlt und seine Aussage ernst genommen. C. sei sehr muskulös und auch grösser als er. Er habe sich in jener Situation nicht mehr wohl gefühlt, weshalb er in Absprache mit seinem Kollegen mehr Abstand vom Beschuldigten genommen habe. ln der Folge habe der Beschuldigte weiter telefoniert, wobei er nach wie vor unruhig hin- und hergegangen sei. Als er schliesslich etwas weiter weg gewesen sei, habe er plötzlich die Flucht ergriffen. bb) Vor dem Strafgericht hat der Polizeibeamte A. als Zeuge deponiert, während der Kontrolle sei der Beschuldigte am Telefon gewesen, angeblich mit seinem Anwalt. Dabei sei er ständig herumgetigert. Daraufhin habe er ihm mehrmals gesagt, er solle stehenbleiben. Zu einem Zeitpunkt sei dieser sehr nahe zu ihm hingekommen und habe sinngemäss gesagt, er solle Abstand halten, sonst mache er ihn kaputt. Er sei extrem erschrocken, da er noch nie in einer solchen Situation gewesen sei. Er habe entschieden, dem Beschuldigten mehr Abstand zu gewähren, um deeskalierend zu wirken. Bei ihm sei es klar als Drohung angekommen, deshalb habe er auch den Abstand vergrössert, weil es ihm nicht mehr wohl gewesen sei (act. S 383 ff.). c) Der Polizist Y. hat anlässlich seiner Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2020 (act. 647 ff.) deponiert, während der Wartezeit habe C. erneut ein Telefonat geführt, wobei A. die Sicherung übernommen und dementsprechend in einer Distanz von ca. fünf Metern bei diesem gestanden habe. Demgegenüber habe er die Schreib-aufgaben bzw. das Ausfüllen von Formularen in Angriff genommen. Er habe dann bemerkt, dass es zu einem Disput zwischen C. und seinem Kollegen gekommen sei, wobei der Beschuldigte auf A. zugegangen und dabei sehr nahe an ihn herangetreten sei. Was damals genau zwischen den Beiden beredet worden sei, habe er nicht hören können, da er ein wenig abseits gestanden habe und mit den Schreibarbeiten beschäftigt gewesen sei. lm Nachhinein habe ihm A. mitgeteilt, dass C. zu ihm gesagt habe, dass er ihm nicht so nahe folgen solle, andernfalls er dies mit einem Faustschlag beenden könne. C. sei anlässlich der Kontrolle ständig nervös hin- und hergegangen, wobei er von A. dazu aufgefordert worden sei, dies endlich zu unterlassen und an einem Ort stehen zu bleiben. A. sei relativ neu bei der Polizei und habe wahrscheinlich noch keine solche Situation wie mit C. erlebt, weshalb er durch dessen vorherige Aussage eingeschüchtert gewesen sei. Aus diesem Grund habe er noch ein bisschen mehr Abstand vom Beschuldigten genommen, um die Situation zu beruhigen. Dies habe C. ausgenutzt, indem er letztlich die Flucht zu Fuss ergriffen habe. Er habe nur visuell erkennen können, dass C. auf A. zugegangen und dabei sehr nahe an diesen herangetreten sei. C. habe auf ihn aggressiv gewirkt. Dieser sei muskulös und gross, allein deshalb wirke er schon aggressiv. Was C. A. damals genau gesagt habe, habe er nicht gehört. Erst nach dem Vorfall habe A. ihm mitgeteilt, was der Beschuldigte zu ihm gesagt habe. Aus diesem Grund hätten sie sich entschlossen, das Geschehene zu rapportieren. d) Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts verbleiben auch hier keine Zweifel am inkriminierten Sachverhalt, nachdem die zahlreiche Realkennzeichen aufweisenden Aussagen der beiden Polizisten jeweils als detailliert, stringent und zudem sowohl in sich selbst als auch in Bezug zueinander als konsistent und damit im Ergebnis als glaubhaft zu qualifizieren sind, zumal keine Motivation für eine Falschbeschuldigung ersichtlich ist (vgl. oben E. 6.3.f). Die unsubstantiierten Einwände des Beschuldigten vermögen hieran wiederum nichts zu ändern. Dies gilt in casu umso mehr, als der Beschuldigte zwar im Rahmen seiner Berufung in pauschaler Weise geltend macht, er habe konstant bestritten, A. bedroht zu haben und damals lediglich verlangt, dieser solle Abstand zu ihm halten, im Widerspruch hierzu jedoch sowohl in der Voruntersuchung wie auch vor Kantonsgericht eingeräumt hat, es sei möglich, dass er (im Affekt) gegenüber dem Polizisten (eine Beleidigung oder) eine Drohung ausgesprochen habe. 7.4 Dem nachgewiesenen Sachverhalt folgend ist im Hinblick auf die rechtliche Würdigung was folgt zu erwägen: Zunächst steht ohne Weiteres fest, dass es sich bei A. um einen Beamten im Sinne des Gesetzes sowie bei der Personenkontrolle von C. am 27. Juli 2019 um eine Amtshandlung gehandelt hat. Fraglos ist sodann, dass der Beschuldigte durch sein renitentes Verhalten und namentlich die Androhung von Gewalt (ihn "kaputt zu machen") ‒ welche geeignet gewesen ist, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen ‒ A. dazu genötigt hat, einen nicht den polizeilichen Vorschriften entsprechenden Abstand zu ihm einzunehmen, wodurch dieser nicht mehr in der Lage gewesen ist, seinen Sicherungsauftrag pflichtgemäss wahrzunehmen, was sich in offensichtlicher Weise in der erfolgreichen Flucht des Beschuldigten manifestiert hat. Damit hat der Beschuldigte die reibungslose Durchführung der im Raume stehenden Amtshandlung erheblich beeinträchtigt und diese in tatbestandsmässig relevanter Weise behindert bzw. sogar verhindert. Infolgedessen ist der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB im Hinblick auf die Hinderung einer Amtshandlung erfüllt. Dass der Beschuldigte dabei direktvorsätzlich gehandelt hat, steht ausser Frage. Recht-fertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind schliesslich keine ersichtlich. Nach diesen Erwägungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. 8. Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. 2.3 der Anklageschrift) 8.1 a) Nach Ansicht der Vorinstanz hat der Beschuldigte, indem er sich durch Flucht der stattfindenden Polizeikontrolle entzogen habe, den objektiven wie auch subjektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt, weshalb er entsprechend schuldig zu sprechen sei. b) Demgegenüber ist der Beschuldigte der Auffassung, dass Wegrennen vor einer Polizeikontrolle bloss eine straflose Selbstbegünstigung darstelle (vgl. oben E. 2.1). c) Die Staatsanwaltschaft beantragt wiederum in genereller Weise die Bestätigung aller erstinstanzlichen Schuldsprüche (vgl. oben E. 2.3). 8.2 Gemäss Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Als Hinderung einer Amtshandlung gilt grundsätzlich jede Handlung, welche diese derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Bei der Hinderung einer Amtshandlung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Das Ergebnis der inkriminierten Verhaltensweise besteht demgemäss in einer Erschwerung der Amtshandlung, die regelmässig zu einer Verzögerung derselben führt. Eine Verhinderung im Sinne des Verunmöglichens wird nicht vorausgesetzt. Art. 286 StGB kommt einerseits bei aktivem Widerstand ohne Gewalt und Drohung oder Tätlichkeiten gegen den Amtsträger sowie andererseits bei passivem Widerstand zur Anwendung. Nach bundesgerichtlicher und bundesstrafgerichtlicher Rechtsprechung ist Flucht vor einer Amtshandlung ‒ auch unter dem Aspekt der Selbstbegünstigung ‒ als Hinderung einer Amtshandlung zu betrachten, wenn die verhinderte Handlung (Kontrolle oder Anhaltung) konkret bevorsteht. Die Tat muss vorsätzlich begangen werden, wobei Eventualvorsatz ausreicht ( Stefan Heimgartner , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 4 ff. zu Art. 286 StGB, mit Hinweisen; BGer 6B_115/2008 vom 4. September 2008 E. 4.3.1; BStGer SK.2015.27 vom 22. September 2015 E. 3.3). 8.3 Nach erstelltem und in diesem Zusammenhang auch nicht bestrittenem Sachverhalt hat sich der Beschuldigte am 27. Juli 2019, um ca. 22:30 Uhr, auf dem Parkplatz des "X. " an der Z. strasse 5 in Z2. der bereits stattfindenden Personen- und Verkehrskontrolle durch die Polizei durch Flucht entzogen. 8.4 Indem der Beschuldigte vor einer laufenden Kontrolle der Polizei weggerannt ist, hat er nicht bloss die reibungslose Durchführung weiterer anstehender Kontrollen bzw. anderer polizeilicher Massnahmen, wie namentlich den Vollzug der angeordneten Blut- und Urinprobe sowie die ordnungsgemässe Durchführung der Personenkontrolle, vorsätzlich erschwert, was bereits tatbestandsmässig wäre, sondern diese sogar dauerhaft verhindert. Dass die Handlungen der beiden involvierten Polizisten innerhalb ihrer Amtsbefugnisse gelegen haben, wird sodann nicht in Frage gestellt. Praxisgemäss ist damit das Verhalten des Beschuldigten nicht bloss als straflose Selbstbegünstigung, sondern als Hinderung einer Amtshandlung im Sinne des Gesetzes zu werten. Demzufolge ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig zu erklären. 9. Strafzumessung 9.1 Dogmatische Erwägungen a) Das Berufungsgericht fällt ‒ soweit es auf das Rechtsmittel eintritt ‒ ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.1; 142 IV 89 E. 2.1; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2). Angesichts der Natur der Berufung als reformatorisches Rechtsmittel hat das Kantonsgericht eine eigene Strafe festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann es sich nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen anhand der Einwände des Beschwerdeführers begnügen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren auf die Begründung der Erstinstanz zu verweisen, ändert daran nichts (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2; 6B_502/2019 vom 27. Februar 2020 E. 3.3.1 und 3.4; 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 2; je mit Hinweisen). b) Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). c) Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung ( Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 91 ff. zu Art 47 StGB). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien ( Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 115 ff. zu Art. 47 StGB). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). d) In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; 134 IV 132 E. 6.1). e) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Vorschrift von Art. 49 Abs. 1 StGB legt somit die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall aber nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.2). f) Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm-verstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). g) Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). h) In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). i) In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum anhand der Tatschwere bzw. den Tatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen – zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen der festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist bzw. Gesamtstrafen zu bilden sind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). j) Die einzelnen Tathandlungen müssen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt vorab gewürdigt werden (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Die enge Verknüpfung der einzelnen Delikte entbindet nicht von dieser Vorgehensweise (BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Wenngleich bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden müssen, ist bei Vorliegen einer Tatserie eine punktuelle Kategorisierung gleichgelagerter Delikte (z.B. nach Schadenshöhe oder Tatvorgehen) nicht ausgeschlossen. Sie hat sich aber immer am Mass des der konkreten Tat immanenten Verschuldens zu orientieren. Eine gemeinsame Bewertung unterschiedlicher Taten widerspricht der Gesamtstrafenbildung nach dem Asperationsprinzip (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Auch nach der neuesten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.5). k) Gelangt das Gericht nach der sogenannten konkreten Methode im Rahmen der Strafzumessung bei der Festsetzung selbstständiger Einzelstrafen für den einzelnen Gesetzesverstoss auf 180 Strafeinheiten oder weniger, ist ausser einer Freiheitsstrafe auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB). Mit der Bestimmung von Art. 41 StGB hat der Gesetzgeber für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zu Gunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt ( Goran Mazzucchelli , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 36a zu Art. 41 StGB, mit Hinweisen; BGE 137 IV 312 E. 2.4; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). So kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB). Mithin ist die Wahl der Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 41 Abs. 3 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). l) Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Die Täterkomponenten umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis ( Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 92 ff. zu Art. 47 StGB). m) Laut Art. 106 StGB ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.-- (Abs. 1). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3). 9.2 Konkrete Erwägungen a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung bringt der Beschuldigte vor, er sei für die von ihm zugestandenen Delikte mit einer bedingten Geldstrafe (in nicht definierter Höhe) zu sanktionieren. Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von achteinhalb Monaten sowie die Anordnung einer ebenfalls unbedingten Geldstrafe (im vom Vorderrichter festgelegten Umfang). b) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in Berücksichtigung der nicht angefochtenen Schuldsprüche gemäss dem Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 17. Januar 2023 sowie gestützt auf die mit vorliegendem Urteil bestätigten Verurteilungen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer, Hinderung einer Amtshandlung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Drohung, Nötigung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, übler Nachrede sowie Missachtens des Fahrverbots für Motorfahrzeuge auf Rad- und Fusswegen schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen ist. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten. c) Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weisen die Tatbestände des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), der (mehrfachen) Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer (Art. 91a Abs. 1 SVG), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB) sowie der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) den nämlichen abstrakten Strafrahmen ‒ Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (von mindestens drei und höchstens 180 Tagessätzen [Art. 34 Abs. 1 StGB]) ‒ auf. Demgegenüber ist für den Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) bloss die Verhängung einer Geldstrafe möglich, für denjenigen der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) kommt nur eine Geldstrafe bis maximal 30 Tagessätze in Frage, und die Tatbestände der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) sowie des Missachtens des Fahrverbots für Motorfahrzeuge auf Rad- und Fusswegen (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG) sehen als Sanktionsrahmen lediglich eine Busse in der Höhe von maximal CHF 10'000.-- (Art. 106 Abs. 1 StGB) vor. Unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren ist, wie dies bereits die Vorinstanz festgestellt hat, in concreto das Fahren in fahrunfähigem Zustand als das schwerwiegendste Delikt zu erachten, weshalb für diese Straftat eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. d) Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für den Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Ungunsten des Beschuldigten zu würdigen, dass dieser mehrere Kilometer und damit eine relativ lange Strecke, davon einen nicht unbeachtlichen Teil auf der kantonalen Autobahn A22, auf welcher entsprechend hohe Geschwindigkeiten vorherrschen, gefahren ist, womit eine erhöhte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer einhergegangen ist. Hinzu kommt, dass es anlässlich dieser Fahrt erwiesenermassen zunächst zu einer gefährlichen Annäherung an ein anderes Fahrzeug gekommen ist, bevor der Beschuldigte einen Unfall verursacht hat. Dass es bei diesem Unfall ausschliesslich bei Sachschaden geblieben ist, ist lediglich dem Zufall zu verdanken und nicht dem Beschuldigten positiv anzurechnen. Vielmehr ist diesem erschwerend anzulasten, dass er durch sein Verhalten drei Mitfahrer erheblich an deren Gesundheit gefährdet hat. In Anbetracht hiervon ist die objektive Tatschwere nach Dafürhalten des Kantonsgerichts als nicht mehr leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hat, was allerdings in concreto neutral zu gewichten ist, weshalb die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden nicht relativiert. Infolgedessen ist das Tatverschulden bezüglich des vorliegenden Anklagepunktes als nicht mehr leicht zu werten, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist festzustellen, dass bei diesem Strafmass theoretisch die Verhängung einer Geldstrafe möglich wäre. Angesichts der zahlreichen und in Bezug auf Strassenverkehrsdelikte teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie des Umstandes, dass der Beschuldigte bereits eine teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren ‒ mit einem unbedingten Anteil von sechs Monaten und einer ausgestandenen Untersuchungshaft von 101 Tagen ‒ zu gewärtigen hatte, dies ihn aber offensichtlich nicht vor weiterer mehrfacher Delinquenz bewahrt hat (vgl. hierzu unten lit. l/bb), was als eigentliche Manifestation der Unbelehrbarkeit des Beschuldigten zu betrachten ist, kommt allerdings in casu, nachdem bei der Wahl der Sanktionsart als wichtigstes (aber nicht ausschliessliches) Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen ist, bei der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung als schuldangemessene Sanktion fraglos nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Im Resultat ist damit für das Fahren in fahrunfähigem Zustand eine hypothetische Einsatzstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. e) Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist in Bezug auf die objektive Tatschwere zu erwägen, dass der Beschuldigte das ihm vorwerfbare Verhalten im Rahmen einer Personen- und Verkehrskontrolle am 27. Juli 2019 in Z2. gegenüber einem Polizeibeamten, mithin einem besonders exponierten Amtsträger, begangen hat, welcher im Umgang mit schwierigen Klienten geschult ist und sich notfalls auch mit der Anwendung von verhältnismässiger Gewalt zur Wehr setzen könnte. Ausserdem hat der Beschuldigte den Betroffenen lediglich einmal verbal bedroht und das Ziel seiner Aggression ist gewesen, dass dieser einen grösseren räumlichen Abstand zu ihm einnimmt. Gestützt hierauf ist die objektive Tatschwere noch als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten ein direktvorsätzliches Vorgehen anzulasten, was aber neutral zu gewichten ist, womit die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden zeitigt. In Gewichtung aller verschuldensrelevanten Faktoren resultiert für diesen Anklagepunkt eine Einzelstrafe von 45 Strafeinheiten. Angesichts der Höhe dieser Einzelstrafe wäre als Strafart wiederum eine Geldstrafe möglich. Allerdings steht unter Berücksichtigung der vorstehend definierten präventiven Effizienz abermals ohne Zweifel fest, dass in concreto ebenfalls eine schuldangemessene Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Demnach ist für den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eine hypothetische Einzelstrafe von eineinhalb Monaten Freiheitsstrafe anzuordnen. Angesichts der Gleichartigkeit der beiden Strafen sowie unter Beachtung des engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs der einzelnen Delikte untereinander ist die hypothetische Einsatzstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe um einen Monat Freiheitsstrafe zu asperieren. f) Bei der Festsetzung der Einzelstrafen für den Vorwurf der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zu bewertenden Tathandlungen teilweise in einem äusserst engen Konnex zueinander stehen, sind doch zwei der drei strafbaren Handlungen zum nämlichen Zeitpunkt begangen worden. In Bewertung der jeweiligen objektiven Tatschwere ist zu veranschlagen, dass sich der Beschuldigte erstens nach dem Unfall in H. am 8. September 2018 einer zu erwartenden Massnahme durch Flucht entzogen und zweitens anlässlich einer Personen- und Verkehrskontrolle in Z2. am 27. Juli 2019 zweimal einer tatsächlich angeordneten und ihm kommunizierten Massnahme widersetzt bzw. ebenfalls durch Flucht entzogen hat, wobei letztere beiden Fälle einen leicht höheren Unrechtsgehalt beinhalten. Trotz des leicht unterschiedlichen Unrechtsgehalts ist die objektive Tatschwere in allen Fällen als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten jeweils ein direktvorsätzliches Vorgehen vorzuwerfen, was aber neutral zu gewichten ist, womit die subjektive Schwere der Tat jeweils keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden hat. Als Strafart kommt unter Berücksichtigung der vorstehend definierten präventiven Effizienz wiederum nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. In Anwendung des Asperationsprinzips ergibt dies ‒ bei hypothetischen Einzelstrafen von 15 Strafeinheiten für den ersten Fall sowie 30 und 20 Strafeinheiten für die beiden anderen Fälle ‒ für die mehrfache Tatbegehung im Ergebnis eine weitere Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 45 Strafeinheiten bzw. eineinhalb Monate Freiheitsstrafe. g) Bei der Bestimmung der Einzelstrafen für die Vorwürfe der Nötigung, Drohung und Sachbeschädigung zum Nachteil von B. ist wiederum zu konstatieren, dass die zu bewertenden Tathandlungen in einem äusserst engen Konnex zueinander stehen, nachdem die strafbaren Handlungen zum nämlichen Zeitpunkt im Verlaufe einer einzelnen Auseinandersetzung begangen worden sind. In Bewertung der jeweiligen objektiven Tatschwere ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte am 8. April 2020 zuerst durch Blockieren der den Fussgängern und Radfahrern vorbehaltenen Strasse mittels seines Motorfahrzeuges den mit seinem Fahrrad unterwegs gewesenen Betroffenen zum Anhalten genötigt hat, ihn danach durch äusserst aggressives Auftreten im dem Sinne bedroht hat, als er ihm angekündigt hat, im Falle der Anzeigeerstattung dessen Wohnadresse zu erfahren, wodurch er ihm ein künftiges Übel in Aussicht gestellt hat, sowie dass er zu guter Letzt dessen Fahrrad durch den Wurf in ein angrenzendes Feld beschädigt hat, wobei der entstandene Schaden von rund CHF 120.-- relativ geringfügig ausgefallen ist. Gestützt hierauf ist die objektive Tatschwere in allen Fällen als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten jeweils ein direktvorsätzliches Vorgehen vorzuwerfen, was aber neutral zu gewichten ist, womit die subjektive Schwere der Tat jeweils keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden hat. Als Strafart kommt unter Berücksichtigung der vorstehend definierten präventiven Effizienz wiederum nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. In Anwendung des Asperationsprinzips ergibt dies ‒ bei hypothetischen Einzelstrafen von zwölf Strafeinheiten für die Nötigung, 15 Strafeinheiten für die Drohung sowie 13 Strafeinheiten für die Sachbeschädigung ‒ im Ergebnis eine weitere Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 30 Strafeinheiten bzw. einen Monat Freiheitsstrafe. Hieraus folgt im Resultat für alle mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte zusammen eine tatbezogene hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von siebeneinhalb Monaten. h) Im Rahmen der Bestimmung der Einzelstrafe für den Vorwurf der üblen Nachrede ist zu erwägen, dass dem Beschuldigten zur Last zu legen ist, in einem Schreiben vom 18. April 2020 an die Polizei Basel-Landschaft dem Betroffenen unterstellt zu haben, kein erfüllendes Sexualleben mehr zu haben und den daraus resultierenden Frust an seinen Mitmenschen abzureagieren. So verletzend eine solche Unterstellung für den Betroffenen sein mag, beinhaltet sie objektiv betrachtet doch nur einen relativ geringfügigen Angriff auf die Ehre, weshalb die objektive Tatschwere als leicht zu qualifizieren ist. Subjektiv ist dem Beschuldigten ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten, was allerdings wiederum keine Auswirkung auf das objektive Tatverschulden hat. Dies führt ‒ nachdem als Sanktion bloss die Verhängung einer Geldstrafe möglich ist ‒zu einer bei den Geldstrafen als Einsatzstrafe zu definierende hypothetische Sanktion von zehn Tagessätzen. i) Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für den Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte anlässlich der Personen- und Verkehrskontrolle am 27. Juli 2019 in Z2. nicht bloss den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie denjenigen der (mehrfachen) Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erfüllt hat, sondern aufgrund seiner Flucht vor der Polizei auch noch wegen des eingangs erwähnten Vorwurfs zu verurteilen ist. Allerdings wird der Unrechtsgehalt des vorliegend zu beurteilenden Delikts massgeblich bereits durch die gestützt auf den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfolgende Strafe abgegolten, womit die objektive Tatschwere ‒ zumal das fragliche Delikt nahe bei einer straflosen Selbstbegünstigung zu verorten ist ‒ als sehr leicht zu werten ist, worauf auch die direktvorsätzliche Begehungsweise, mithin das subjektive Tatverschulden, keinen Einfluss hat. Dies ergibt eine hypothetische Einzelstrafe von vier Tagessätzen Geldstrafe bzw. unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um drei Tagessätze Geldstrafe, was im Ergebnis für alle Delikte, welche mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sind, zu einer tatbezogenen hypothetischen Gesamtgeldstrafe von 13 Tagessätzen führt. j) Zu sanktionieren sind sodann die Tätlichkeiten und das Missachten des Fahrverbotes für Motorfahrzeuge auf Rad- und Fusswegen, welche jeweils Übertretungen darstellen und als Folge davon nur mit einer Busse bestraft werden können. Hiervon stellt der Tatbestand der Tätlichkeiten das schwerwiegendere Delikt dar, weshalb hierfür eine Einsatzstrafe festzulegen ist. Diesbezüglich steht fest, dass der Beschuldigte den Betroffenen anlässlich des Vorfalls vom 8. April 2020 nicht nur genötigt, bedroht und dessen Fahrrad beschädigt hat, sondern diesen darüber hinaus geschubst und dadurch zu Fall gebracht hat, ohne dass sich jedoch hierdurch Verletzungsfolgen ergeben hätten. In Anbetracht hiervon ist die objektive Tatschwere als leicht zu werten, worauf die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss hat. Gestützt hierauf ist unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens sowie der ebenfalls in die Bemessung einfliessenden finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Art. 106 Abs. 3 StGB) eine hypothetische Einsatzstrafe in Form der Busse in der Höhe von CHF 350.-- festzulegen. k) Diese hypothetische Einsatzstrafe ist für das Missachten des Fahrverbotes für Motorfahrzeuge auf Rad- und Fusswegen in Anwendung von Ziffer 304 der Ordnungsbussenverordnung um den Betrag von CHF 100.-- zu erhöhen, woraus eine tatbezogene hypothetische Gesamtbusse von CHF 450.-- resultiert. l) aa) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogenen hypothetischen Gesamtstrafen aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen sind. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass der Beschuldigte am 1. in Z1. geboren und zusammen mit seinem Bruder bei seiner Familie aufgewachsen ist. Nach der obligatorischen Schule hat er eine kaufmännische Ausbildung absolviert und arbeitet heute im Bereich der Immobilienvermittlung bzw. -verwaltung. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder, lebt aber nach seinen Darlegungen in einer festen Beziehung. Gemäss seinen Aussagen hat er im Jahre 2022 aus Mieteinnahmen gesamthaft rund CHF 300'000.-- verdient. Schulden sind zwar ausgewiesen, stehen aber offenbar in Form von Hypotheken überwiegend im Zusammenhang mit den dem Beschuldigten gehörenden Liegenschaften. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschuldigten liegen keine gesicherten Umstände vor, welche Anlass zu besonderen Bemerkungen geben würden. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist ebenfalls nicht zu erkennen. Dies alles ist soweit neutral zu werten. bb) Was hingegen, neben den wiederholten Entzügen des Führerausweises, negativ ins Gewicht fällt, ist die Tatsache, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist. So ist er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. Oktober 2013 wegen einfacher und qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher falscher Anschuldigung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer, grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren ‒ mit einem unbedingten Anteil von sechs Monaten, einer Probezeit von zwei Jahren für den bedingten Anteil sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 101 Tagen ‒ und einer Busse von CHF 500.-- verurteilt worden. Ausserdem ist er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Oktober 2017 wegen Beschimpfung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu jeweils CHF 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt worden. Die Tatsachen, dass der Beschuldigte mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist sowie dass er die in casu zu beurteilenden Delikte (teilweise) innerhalb der Probezeit der Verurteilung vom 18. Oktober 2017 begangen hat, sind ‒ zumal ihm überdies anzulasten ist, während des bereits laufenden Strafverfahrens (wegen der am 8. September 2018 in H. und am 27. Juli 2019 in Z2. verübten Taten) mit Datum vom 8. April 2020 (Vorfall in Z3. ) sowie vom 18. April 2020 (schriftliche Stellungnahme) weiter delinquiert zu haben ‒ als Ausdruck einer offensichtlichen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern straferhöhend zu berücksichtigen. cc) In Anbetracht dieser Erwägungen erweisen sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten die folgenden Erhöhungen der jeweiligen tatbezogenen hypothetischen Gesamtstrafen als angezeigt: bei der Freiheitsstrafe um einen Monat auf insgesamt achteinhalb Monate, bei der Geldstrafe um zwei Tagessätze auf total 15 Tagessätze und bei der Busse um CHF 50.--auf nunmehr CHF 500.--. m) aa) Zu prüfen ist sodann, ob tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB; Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO) zu berücksichtigen sind. Gemäss der Strafzumessungsregel von Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGer 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2.1; BGer 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). Nach Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB verjährt die Strafverfolgung in zehn Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist. Gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB beträgt die Strafverfolgungsverjährungsfrist bei den übrigen Delikten sieben Jahre. Nachdem sich die im vorliegenden Verfahren zu sanktionierenden Delikte am 8. September 2018 (Fahren in fahrunfähigem Zustand und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer), am 27. Juli 2019 (mehrfache Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung), am 8. April 2020 (Nötigung, Drohung, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten und Missachten des Fahrverbots für Motorfahrzeuge auf Rad- und Fusswegen) sowie am 18. April 2020 (üble Nachrede) zugetragen haben, steht fest, dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB nicht anwendbar ist. Unter diesem Titel ist daher keine Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Gesamtstrafen angezeigt. bb) Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.2) von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; BGer 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; 6B_175/2018 vom 23. November 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Strafreduktion, zu einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen ‒ als ultima ratio ‒ zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8, mit Hinweisen). In casu ist festzustellen, dass in Bezug auf die vorzunehmende Gesamtbetrachtung in Beachtung der Schwere der Tatvorwürfe sowie der Komplexität und der Erheblichkeit des Sachverhaltes namentlich unter Berücksichtigung der Tatsache, wonach die Staatsanwaltschaft aufgrund der fortgesetzten Delinquenz des Beschuldigten insgesamt drei sich ergänzende Anklageschriften hat verfassen müssen, welche alle im gleichen Verfahren zu behandeln gewesen sind, keine unangemessene Verfahrensverzögerung zu erkennen ist. Gleichermassen sind auch betreffend die einzelnen Verfahrensabschnitte keine krassen, eine Sanktion rechtfertigende Zeitlücken ersichtlich (erste Delikte am 8. September 2018 und am 27. Juli 2019, enthalten in der Anklageschrift vom 21. Juli 2020; Delikte vom 8. April 2020 und 18. April 2020, aufgeführt in der Zusatzanklageschrift 1 vom 15. Juni 2022; weitere Vorwürfe aus dem Zeitraum zwischen dem 8. September 2018 und dem 4. Juni 2020, Gegenstand der Zusatzanklageschrift 2 vom 15. Juni 2022; Mandatsniederlegung des Wahlverteidigers am 4. September 2020; Mandatsniederlegung des neuen Wahlverteidigers am 14. Mai 2021; Abbietung der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vom 19. Mai 2021 mittels Verfügung vom 17. Mai 2021; Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Verfahrenstrennung vom 26. Juli 2021; neuerliche Abbietung der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vom 6. September 2021 mittels Verfügung vom 26. August 2021; Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Verfahrenstrennung vom 26. Juli 2021 mittels Beschluss des Kantonsgerichts vom 11. Januar 2022; neuerliche Vorladung vom 24. August 2022 zur Parteiverhandlung am 16. Januar 2023; Verhandlung vor dem Strafgerichtspräsidium am 16. und 17. Januar 2023 sowie schliesslich Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht am 30. Oktober 2023). Demnach liegt kein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot und folglich auch keine Verletzung des Rechts des Beschuldigten auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK vor. Infolgedessen führt auch dieser Aspekt nicht zu einer Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Gesamtstrafen. n) Gemäss den vorstehenden Erwägungen erweisen sich in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren eine Gesamtfreiheitsstrafe von achteinhalb Monaten, eine Gesamtgeldstrafe von 15 Tagessätzen sowie eine Gesamtbusse in der Höhe von CHF 500.-- als angemessen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist gestützt auf das vom Beschuldigten im vorliegenden Verfahren ausgewiesene und nicht bestrittene Einkommen von rund CHF 300'000.-- pro Jahr auf einen Betrag von CHF 660.-- festzusetzen. o) Bei diesem Strafmass ist ‒ abgesehen von der Busse (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB) ‒ der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB grundsätzlich möglich. Diesbezüglich bestimmt die entsprechende Norm, dass das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei Kumulation von ungleichartigen Strafen ist jede Strafe für sich zu betrachten. Für die Vollzugsfrage ist damit nicht auf die sich aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammensetzende Gesamtdauer abzustellen. Zu beachten ist in casu allerdings auch Abs. 2 von Art. 42 StGB. Danach ist der Aufschub, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung einzufliessen haben neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des Entscheids, also bis zum Urteilsdatum, miteinzubeziehen ( Roland M. Schneider / Roy Garré , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 1 und N 46 zu Art. 42 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). In casu ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. Oktober 2013 wegen einfacher und qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher falscher Anschuldigung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer, grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren ‒ mit einem unbedingten Anteil von sechs Monaten, einer Probezeit von zwei Jahren für den bedingten Anteil sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 101 Tagen ‒ und einer Busse von CHF 500.-- verurteilt worden ist. Innerhalb der Fünfjahresfrist bis zum 29. Oktober 2018 ‒ konkret am 8. September 2018 ‒ hat der Beschuldigte wiederum delinquiert, indem er mit seinem strafbaren Verhalten die Tatbestände des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift vom 21. Juli 2020 erfüllt hat. Gestützt auf diesen Fakt müssen in casu besonders günstige Umstände vorliegen, damit ein bedingter Vollzug möglich ist. Dies ist nach Dafürhalten des Kantonsgerichts in Würdigung aller relevanten Faktoren im Sinne des Gesetzes zu bejahen. So ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte zwar (teilweise einschlägig) vorbestraft ist, sich der massgebliche Teil der Vorstrafe aber auf einen Begehungszeitraum zwischen Juli 2006 und Januar 2008 und somit auf einen Zeitpunkt bezieht, welcher über 15 Jahre in der Vergangenheit liegt. Selbst das zeitlich am wenigsten zurückliegende Delikt hat im Oktober 2011 stattgefunden und datiert damit vor zwölf Jahren. In dieser Zeit hat sich der Beschuldigte, abgesehen von einer im September 2016 erfolgten Beschimpfung, welche allerdings als Bagatelle zu bezeichnen ist, nichts mehr zu Schulde kommen lassen. Entscheidend ist sodann, dass der Beschuldigte mittlerweile eine gefestigte Lebens- bzw. Familienplanung präsentiert und durch seine berufliche Tätigkeit ein überdurchschnittlich hohes Einkommen generiert, welche beide zusammen auf ein zukünftiges Wohlverhalten schliessen lassen. Ausserdem ist dem Beschuldigten in dem Sinne eine gewisse Einsicht in sein Fehlverhalten anzurechnen, als er in Bezug auf die strafbaren Handlungen zum Nachteil von B. ein Geständnis abgelegt hat. Demnach ist dem Beschuldigten gestützt auf die im Ergebnis gute Legalprognose (berücksichtigend auch das Damoklesschwert der im Raume stehenden Freiheitsstrafe) der bedingte Vollzug sowohl der Freiheits- als auch der Geldstrafe zu gewähren. Aus spezialpräventiven Gesichtspunkten ist allerdings die Probezeit auf jeweils vier Jahre zu erhöhen. Ausserdem ist dem Beschuldigten klar zu machen, dass im Falle einer erneuten Deliktsverübung eine weitere bedingte Strafe kaum mehr zu rechtfertigen wäre. p) Zusammenfassend ist somit der Beschuldigte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer, der Hinderung einer Amtshandlung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Drohung, der Nötigung, der Tätlichkeiten, der Sachbeschädigung, der üblen Nachrede sowie des Missachtens des Fahrverbots für Motorfahrzeuge auf Rad- und Fusswegen schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von achteinhalb Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu jeweils CHF 660.--, bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 500.-- zu verurteilen. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festzulegen. 10. Kostenfolge 10.1 Kantonsgericht a) Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei vorliegendem Verfahrensausgang ‒indem die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft insofern teilweise gutzuheissen ist, als der Beschuldigte neu zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von achteinhalb Monaten zu verurteilen ist ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 9'250.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 9'000.-- [sechs Stunden Verhandlung zu jeweils CHF 1'500.--/h] sowie pauschale Auslagen von CHF 250.--) im Umfang von neun Zehnteln (= CHF 8'325.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von einem Zehntel (= CHF 925.--) zu Lasten des Staates zu verteilen. b) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass dem Beschuldigten für die Aufwendungen seines Wahlverteidigers im Umfang von 10 % eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten des Staates auszurichten ist, basierend auf der Honorarnote vom 29. Oktober 2023 und berücksichtigend einen Stundenansatz von CHF 230.--, woraus ein Betrag in der Höhe von CHF 525.70 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung, Auslagen und Mehrwertsteuer) resultiert. 10.2 Strafgericht Nachdem die Berufung des Beschuldigten im kantonsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf die zur Anklage gebrachten Sachverhalte und die daraus resultierenden Verurteilungen vollumfänglich abgewiesen wird, besteht schliesslich keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen. Namentlich hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte für das vorinstanzliche Verfahren im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, wie er dies in seiner Berufung hinsichtlich der von ihm begehrten Parteientschädigung im Umfang von neun Zehnteln beantragt hat. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 17. Januar 2023, auszugsweise lautend: "1.1

1.  C. wird schuldig erklärt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer, der Hinderung einer Amtshandlung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Drohung, der Nötigung, der Tätlichkeiten, der Sachbeschädigung, der üblen Nachrede sowie des Missachtens des Fahrverbots für Motorfahrzeuge auf Rad- und Fusswegen und verurteilt zu einer bedingt  vollziehbaren  Freiheitsstrafe  von  7  ½  Monaten (ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots würde die Freiheitsstrafe 8 ½ Monate betragen), bei einer Probezeit von 4 Jahren, einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 660.--, bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 173 Ziff. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB, Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 286 StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 106 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

2.  C. wird von den Vorwürfen der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln in Bezug auf die Anklageziffer 1.1, der Drohung in Bezug auf die Anklageziffern 1.2 und 2 (gemäss Zusatzanklageschrift 1 vom 15. Juni 2022) sowie der mehrfachen versuchten Anstiftung zum falschen Zeugnis (gemäss Zusatzanklageschrift 2 vom 15. Juni 2022) freigespro chen .

3.  Das gegen C. geführte Strafverfahren wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Ziffer 1.2, pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall gemäss Ziffer 1.3 sowie Nichtmitführens des Führerausweises gemäss Ziffer 2.1 (gemäss Anklageschrift vom 21. Juli 2020) wird zufolge Eintritts der Strafverfolgungsverjährung eingestellt .

4.  Vom Widerruf des mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Oktober 2017 gewährten bedingten Strafvollzugs wird gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB abgesehen . 1.2 (...).

2.  Die beschlagnahmten Schreiben sowie die Visitenkarte (vgl. Zusatzanklageschrift vom 15. Juni 2022) bleiben als Aktenbestandteil bei den Akten.

3.  Die nicht bezifferte Zivilklage von B. gegen C. wird auf den Zivilweg verwiesen . 4.1  C. wird eine reduzierte Parteientschädigung zulasten des Staates von Fr. 8'541.45 entrichtet (berechnet zu einem Stundenansatz von Fr. 250.--). 4.2  (...). 5.1  Die C. betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 17'144.70 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--, gehen im Umfang von 2 /3 zulasten von C. und zu 1 /3 zulasten des Staates. (...). 5.2  (...)." wird in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsan waltschaft und in Abweisung  der  Berufung  des  Beschuldigten in Dispositiv-Ziffer 1 wie folgt neu gefasst :

1. C. wird schuldig erklärt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer, der Hinderung einer Amtshandlung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Drohung, der Nötigung, der Tätlichkeiten, der Sachbeschädigung, der üblen Nachrede sowie des Missachtens des Fahrverbots für Motorfahrzeuge auf Rad- und Fusswegen und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 8 ½ Monaten , bei einer Probezeit von 4 Jahren, einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 660.-- , bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 173 Ziff. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB, Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 286 StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den restlichen Dispositiv-Ziffern unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 9'250.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 9'000.-- sowie Auslagen von CHF 250.--) gehen im Umfang von neun Zehnteln (= CHF 8'325.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von einem Zehntel (= CHF 925.--) zu Lasten des Staates. III. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 525.70 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.